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Urteil

3d A 2107/14.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0913.3D.A2107.14O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerseite trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist nach dem Inhalt ihrer Satzung vom 16. November 2016 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie nimmt für sich in Anspruch, bereits vor Erlass und Genehmigung der Satzung durch die Bezirksregierung E. ein selbstständiger Rechtsträger des öffentlichen Rechts und Dienstherr des Beklagten gewesen zu sein. Vor dem Inkrafttreten der vorbezeichneten Satzung lagen dem Schulbetrieb aus dem Jahr 1854 datierende Statuten zugrunde, die u. a. nachfolgende Bestimmungen enthielten: „ I. Allgemeine Bestimmungen „§ 1. Die von einem Privatvereine begründete und aus dessen Mitteln erhaltene, bisherige höhere Lehranstalt zu H. tritt durch die staatliche Anerkennung in die Reihe der öffentlichen Gymnasien, erlangt durch dieselbe nach Allgemeinem Landrecht Tl. II Tit. XII § 54 […] die äußeren Rechte der Korporationen, wird dadurch zum selbständigen Rechtssubjekte erhoben, und in den Stand gesetzt, Vermögen zu erwerben. Andererseits unterwirft sich die Anstalt zugleich mit ihrer staatlichen Anerkennung den im Allgem. Landrecht a. a. O. § 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen hinsichts der Oberaufsicht der Staatsbehörden in Rücksicht auf Unterricht, Erziehung und Vermögensverwaltung. II. Stellung und Befugnisse des Kuratoriums § 2. Den Träger der Korporationsrechte bildet das […] Kuratorium des Gymnasiums. […] § 8. Die Wesentlichen Rechte und Pflichten des Kuratoriums sind folgende:a) Dasselbe wählt den Direktor und die Lehrer der Anstalt, präsentiert dieselben zur Genehmigung der Staatsbehörde, […] III. Verhältnisse der Lehrer § 9. Die von dem Kuratorium (nach § 8a) auf Lebenszeit berufenen Lehrer treten durch Anstellung und resp. Vereidigung in das Dienstverhältnis und die Rechte mittelbarer Staatsdiener, sind als solche hinsichts der Disziplin den allgemeinen Gesetzen […] unterworfen und können nur in vorschriftsmäßigen Formen, auch nur durch Entscheidung der zuständigen Disziplinarbehörden ihres Amtes entsetzt resp. aus demselben entlassen werden, […] Vorstehendes vom Kuratorium am 8. November 1854 vollzogenes Statut wurde mit Ermächtigung des Unterrichtsministers vom Provinzialschul-kollegium zu Münster (30. Dezember 1854) bestätigt.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Abdruck der Statuten Bezug genommen. Der am 10. Dezember 1967 geborene Beklagte hat die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und II in den Fächern Mathematik und Erdkunde. Seit dem 10. August 1998 unterrichtet er - zunächst im Angestelltenverhältnis - am F. T. Gymnasium in H. . Am 2. August 1999 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Die Bezirksregierung E. teilte unter dem 20. September 1999 mit, die Ernennung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gegen die Personalmaßnahme keine Bedenken zu haben. Sie sagte zugleich die Refinanzierung der Personalkosten zu. Mit Wirkung vom 15. Dezember 2001 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 zum Oberstudienrat befördert. Die Ernennungsurkunden waren jeweils überschrieben mit „F. T1. Gymnasium H. Das Kuratorium“ und sowohl vom Vorsitzenden des Kuratoriums als auch vom Schulleiter unterzeichnet. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten aus Anlass seiner Bewerbung um eine Stelle als Oberstudienrat gelangte zu der abschließenden Bewertung „sehr gut (bei einer leichten Einschränkung bei der dienstlichen Begutachtung vom 4.9.2006)“. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines 2009 geborenen Sohnes. Er ist straf- und disziplinarrechtlich mit Ausnahme des hier in Rede stehenden Vorwurfs bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 21. September 2010 stellte die Mutter der Schülerin F1. -N. H1. Strafanzeige gegen den Beklagten bei der Kreispolizeibehörde H. wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Aufgrund dieses Vorwurfs verbot die Klägerin dem Beklagten mit Verfügung vom 21. Februar 2011 gemäß § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mit weiterer Verfügung vom 22. Februar 2011 leitete die Klägerin gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schülerin ein Disziplinarverfahren ein, das sie mit weiterer Verfügung vom selben Tag mit Blick auf das gegen den Beklagte geführte sachgleiche strafrechtlicher Ermittlungsverfahren aussetzte. Unter dem 25. Februar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft C. Anklage gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, die Schülerin F1. -N. H1. am 1. September 2010 sexuell missbraucht zu haben. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – H. stellte dem Beklagten für den Fall eines Geständnisses die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in Aussicht. In der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2011 erklärte der damalige Verteidiger des Beklagten zu Protokoll, sein Mandant wolle von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO Gebrauch machen. Er erkläre deshalb für seinen Mandanten, dass die Richtigkeit der in der Anklageschrift aufgeführten Umstände nicht bestritten werde. Weiter wurde die Erklärung des Beklagten zu Protokoll genommen, die Erklärung seines Verteidigers solle seine sein. Das Jugendschöffengericht stellte das Strafverfahren daraufhin vorläufig ein und machte dem Beklagten zur Auflage, eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Am 23. Dezember 2011 wurde das Strafverfahren endgültig eingestellt, nachdem der Beklagte die ihm erteilte Auflage erfüllt hatte. Die Klägerin setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 23. April 2012 fort. Unter dem 2. Juli 2012 konkretisierte sie den gegen den Beklagten im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwurf dahin, dass ihm der – in dem Schreiben wiedergegebene – Sachverhalt aus der Anklageschrift vom 25. Februar 2011 zur Last gelegt werde, und belehrte ihn über seine Rechte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW. Auf seinen Wunsch wurde der Beklagte am 12. September 2012 durch den Ermittlungsführer persönlich angehört. Nach Bekanntgabe des Ermittlungsberichts vom 30. November 2012 erfolgte am 23. Januar 2013 eine weitere Anhörung. Der von der Klägerin auf Wunsch des Beklagten beteiligte Personalrat nahm unter dem 23. Mai 2013 dahin Stellung, dass er die Erhebung einer Disziplinarklage befürworte. Mit der am 2. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage wirft die Klägerin dem Beklagten vor, am 1. September 2010 die Schülerin F1. -N. H1. , geboren am 3. September 1993, im Rahmen eines 45-minütigen Beratungsgesprächs mehrfach unsittlich berührt und sich hierdurch des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F.) schuldig gemacht zu haben. Sie hat vorgetragen: Der Beklagte habe die Schülerin mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 in seinem Erdkundekurs unterrichten sollen. Die Schülerin habe den Kurs wechseln wollen. Sie habe deshalb am 1. September 2010 in der 6. Stunde, einer Freistunde, ein Gespräch mit dem Beklagten im Elternsprechzimmer geführt. Im Verlauf des etwa 45 Minuten dauernden Gesprächs habe die Schülerin zunächst ihre Beweggründe für den beabsichtigten Kurswechsel erläutert. Diese habe der Beklagte indes nicht gelten lassen wollen. Er habe sich zum Gespräch „über Eck“ neben die Schülerin gesetzt. Er habe ihre Hand ergriffen, diese zunächst immer wieder losgelassen und sie wieder ergriffen. Er habe dazu unter anderem erklärt, die Schülerin könne bei Problemen immer zu ihm kommen und mit ihm reden. Im weiteren Gesprächsverlauf habe er seine Hand in Kniehöhe auf den Oberschenkel der Schülerin gelegt und sodann oberhalb der Hose der Schülerin an der Innenseite des Oberschenkels bis zu ihrem Schritt gestrichen, wo er die Hand habe ruhen lassen. Dies habe ca. eine Minute gedauert. Anschließend habe er der Schülerin mit einer Hand, dann mit beiden Händen oberhalb des von ihr getragenen Tops an den Busen gegriffen, über ihre Brüste gestrichen und sie anschließend umarmt. Erst, als nach etwa 10 bis 15 Minuten das Klingeln der Pausenglocke das Ende der Stunde angezeigt habe, habe er von der Schülerin abgelassen. Durch dieses ihm zur Last gelegte innerdienstliche Fehlverhalten habe der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das zu einem vollständigen Vertrauensverlust geführt habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er die Vorwürfe, nachdem er sie im Strafverfahren vor dem Amtsgericht zunächst eingeräumt gehabt habe, im Disziplinarverfahren in Abrede gestellt und versucht habe, sich selbst als „Opfer“ der Schülerin darzustellen. Ihn belaste auch, dass der Vorgang zu erheblichem Befremden und Unruhe im Schulbetrieb geführt und er sich bei der Schülerin nicht entschuldigt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Schülerin sei mit dem Wunsch eines Kurswechsels an ihn herangetreten. Er habe sie darauf hingewiesen, dass er nicht befugt sei, hierüber zu entschieden, sich ihre Gründe jedoch gerne anhören würde. Es sei eine Besprechung im Elternsprechzimmer vereinbart worden. Die Schülerin habe den Wunsch, nicht – wie vorgesehen – von ihm in Erdkunde unterrichtet zu werden, damit begründet, dass er sie sehr gut kenne. Hintergrund sei seine frühere Nachbarschaft zur Familie der Schülerin gewesen. Er habe deutlich gemacht, dass dies aus seiner Sicht kein Grund für einen Kurswechsel sei. Die Schülerin habe daraufhin vorgeschlagen, dass er von sich aus erklären solle, sie nicht unterrichten zu wollen. Dies habe er abgelehnt, da er sich in keiner Weise befangen gefühlt habe. Er habe durchaus erwähnt, sich darüber zu freuen, die Schülerin in seinem Kurs zu haben. Dies sei indes nicht persönlich gemeint gewesen, sondern vor dem Hintergrund geschehen, dass ihm das Interesse der Schülerin am Fach Erdkunde aus früheren Jahren bekannt gewesen sei. Die Schülerin habe den von ihr genannten Grund, dass er sie gut kenne, dahin konkretisiert, dass sie befürchte, „Opfer“ besonderer Aufmerksamkeit, einer Verhaltensanalyse oder einer psychologischen Diagnose zu werden. Sie habe aufgrund früherer Erfahrungen mit einer anderen Lehrkraft die Besorgnis geäußert, dass er, der Beklagte, möglicherweise Erkenntnisse über sie an ihre Eltern weitergeben könne. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass Essstörungen jedenfalls nicht das Problem seien. Auf Frage nach ihrem Elternhaus habe sie mitgeteilt, dort ausziehen zu wollen, sobald sie volljährig sei. Weitere Einzelheiten habe sie nicht angeben wollen. Vor dem Aufstehen habe er kurz seine Hand auf die der Schülerin gelegt und ihr gesagt, sie möge den Kurswechsel noch einmal überdenken. Als er bereits aufgestanden gewesen sei und die Schülerin noch gesessen habe, habe er beide Hände auf deren Schultern gelegt und ihr sinngemäß gesagt: „Das wird schon.“ Dann habe man den Raum verlassen. Zu den behaupteten Übergriffen sei es nicht gekommen. Das Elternsprechzimmer, das von außen nicht als „besetzt“ zu erkennen gewesen sei, habe jederzeit von anderen Lehrkräften betreten werden können. Die Schülerin sei dafür bekannt gewesen, darauf Einfluss nehmen zu wollen, durch welche Lehrkräfte sie unterrichtet werde. So habe sie auch mit ihrem früheren Lehrer I. per E-Mail Kontakt aufgenommen und sich mit diesem und einer Freundin in einem Eiscafé getroffen. Sie habe Herrn I. mit Blick auf das hier in Rede stehende Schuljahr gebeten, keinen Kurs zu übernehmen, dem sie zugeteilt sei. Herr I. habe die Schülerin als psychisch auffällig beschrieben. In der Vergangenheit habe sie bereits den Lehrer I1. der sexuellen Belästigung bezichtigt gehabt. Er habe die Vorwürfe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht eingeräumt. Sein Verteidiger habe eine Erklärung vorbereitet gehabt, die kein Geständnis habe sein sollen. Die Erklärung sei indes mit abweichendem Inhalt protokolliert worden. Nachdem sein Verteidiger ihm ausdrücklich versichert gehabt habe, dass die Erklärung auch in der protokollierten Form nicht als Geständnis zu werten sei, habe er erklärt, dass es sich um seine Einlassung handeln solle. Der Amtsrichter habe ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass das geforderte Geständnis in einem späteren Verfahren gegen ihn verwandt werden könne. Das behördliche Disziplinarverfahren sei verfahrensfehlerhaft geführt worden. Die Einleitungsverfügung sei zu unbestimmt und lasse eine Belehrung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW vermissen. Des Weiteren seien Beweisanträge zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Das F. T2. Gymnasium H. sei als Kläger nicht beteiligtenfähig, weil es keine Rechtspersönlichkeit habe. Es sei als öffentliche Schule vielmehr eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt seines Trägers. Schulträger sei das Kuratorium. Der Auffassung der Klägerin, ihr selbst komme die Eigenschaft einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu, die durch das Kuratorium als Organ handle, sei nicht zu folgen. Noch in der Klagebegründung sei die Auffassung vertreten worden, dass es sich der Klägerin um ein „öffentliches Gymnasium in Trägerschaft eines Kuratoriums“ handele. Unabhängig hiervon erfülle die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen einer rechtfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Kennzeichnend für eine Anstalt sei, dass sie der dauerhaften Verfolgung eines bestimmten Verwaltungszweckes ihres Trägers diene. Dieser übe in der Regel ständigen Einfluss auf seine Anstalt aus. Das Gymnasium habe indes keinen solchen hoheitlichen Träger. Seine Geschicke würden durch das privatrechtlich organisierte Kuratorium gelenkt, welches unbeaufsichtigt agiere, sich selbst verwalte und seine Mitglieder selbst wähle. Es könne seine Statuten selbst abändern und bei Einstimmigkeit selbst die Auflösung der Schule beschließen. Es fehle mithin an den für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zwingenden Einflussnahmemöglichkeiten eines Hoheitsträgers. Auch eine Stiftung liege erkennbar nicht vor. Es fehle bereits an einer rechtlich verselbstständigten Vermögensmasse. Die damalige Anerkennung als selbständiges Rechtssubjekt habe sich dementsprechend nach dem Inhalt der Statuten auch nicht auf eine Vermögensmasse, sondern auf die Schule als Lehranstalt in ihrer Gesamtheit bezogen. Jedenfalls sei die Kammer für eine Entscheidung über die Disziplinarklage sachlich nicht zuständig, weil die Klägerin kein zur Disziplinarklageerhebung befugter Dienstherr und der Beklagte nicht ihr Beamter seien. Zwar komme das Recht, Beamte zu haben, nach §§ 1 und 2 BeamtStG (§ 121 Nr. 2 BRRG) neben den Gebietskörperschaften auch sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, die dieses Recht bei Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetztes bereits inne hatten. Der Klägerin fehle jedoch bereits die notwendige Rechtsfähigkeit. Auch die Dienstherrnfähigkeit unterstellt, habe sie den Beklagten nicht wirksam zu einem ihrer Beamten ernannt. Nach dem Inhalt der bei den Personalakten befindlichen Urkunden sei der Beklagte zum Beamten des Kuratoriums und nicht der Klägerin ernannt worden. Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des Kultusministeriums, das in seinen Erlassen vom 8. März 1960 und aus August 1984 ebenfalls von der Dienstherrnfähigkeit des Kuratoriums ausgegangen sei. Im Übrigen habe sich das Kuratorium auch selbst als Dienstherr verstanden. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das Kuratorium der Klägerin am 19. November 2016 die eingangs erwähnte Satzung beschlossen, die am 16. Dezember 2016 durch die Bezirksregierung E. genehmigt worden ist. Sie enthält u. a. folgende Bestimmungen: „Präambel Das ursprünglich durch einen privatrechtlichen Verein evangelischer Christen eingerichtete F. T2. Gymnasium H. erhielt durch die Gründungsurkunde des Provinzialschulkollegiums zu N1. vom 30. Dezember 1854 die Eigenschaft eines öffentlichen Gymnasiums und damit den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. […] § 1 – Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen F. T1. Gymnasium. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in H. . […] § 5 – Aufgaben, Beschlussfassung […] (6) Für die Stiftung handelt im Rechtsverkehr die oder der Vorsitzende des Kuratoriums […]. § 7 – Personal (1) Die Stiftung hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen, zu befördern, zu versetzen und zu entlassen. Die Ernennungen […] erfolgen durch den Kuratoriumsvorsitzenden bzw. die Kuratoriumsvorsitzende […]. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 Nr. 2, 1. Alt. des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz).“ Wegen des weiteren Inhalts der Satzung wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Ablichtung der Urkunde Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Die Disziplinarkammer habe ihr zu Unrecht die Beteiligtenfähigkeit abgesprochen. Sie sei aufgrund der historischen Besonderheiten bereits vor dem Erlass der Satzung vom 16. Dezember 2016 ein selbstständiger Rechtsträger des öffentlichen Rechts gewesen, dem die Befugnis verliehen gewesen sei, Lehrer zu Beamten zu ernennen. Wie den Statuten von 1854 zu entnehmen sei, habe sie seinerzeit durch staatliche Anerkennung den Status einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlangt, den sie im Sinne einer Besitzstandswahrung behalten habe. Soweit es in den Statuten heiße, das Kuratorium sei „Träger“ der Korporationsrechte, lasse sich daraus entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer nicht ableiten, dass das Kuratorium Schulträger gewesen sei. Aus der Gesamtschau der in den Statuten enthaltenen Bestimmungen ergebe sich, dass mit der in Rede stehenden Formulierung keine Rechtsträgerschaft im heute gebräuchlichen Sinn, sondern lediglich die organschaftliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten für die Anstalt gemeint sei. Das gelte auch, soweit § 9 der Statuten Bezug nehme auf die „von dem Kuratorium auf Lebenszeit berufenen Lehrer“. Soweit einzelne in den Disziplinar- und sonstigen Personalakten enthaltenen Schriftstücke oder Angaben auf der Homepage des Gymnasiums den Eindruck erweckt hätten, sie – die Klägerin – sei selbst von der Trägerschaft des Kuratoriums ausgegangen, sei dem keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die darin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Wertungen in der „Laiensphäre“ getroffen worden seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass eine allenfalls in Betracht kommende Kürzung der Dienstbezüge nach § 14 Abs. 1 LDG NRW nicht mehr verhängt werden könne. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H1. , I. , G. und I1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrands wird auf die Gerichtsakten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Disziplinarklage ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). Insbesondere steht der Zulässigkeit der Berufung – wie auch der Disziplinarklage – nicht eine fehlende Beteiligtenfähigkeit der Klägerin entgegen. I.Die Disziplinarklage ist wirksam erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. 1.Die Klägerin ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren gemäß § 3 LDG NRW i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Sie ist nach § 2 Abs. 2 ihrer genehmigten Satzung vom 19. November 2016 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts besaß sie auch schon vor Errichtung und Genehmigung der Satzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung. a)Der Status einer juristischen Person ist der Klägerin bereits mit der Genehmigung ihrer Statuten vom 8. November 1854 durch den Preußischen Staat am 30. Dezember 1854 verliehen worden. Nach dem Inhalt der Statuten sollte die als „Anstalt“ bezeichnete Klägerin durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangen. In § 1 der Statuten heißt es, der Anstalt seien die „äußeren Rechte einer Korporation“ verliehen worden. Hierzu ist weiter ausgeführt, die Anstalt werde hierdurch zu einem „selbständigen Rechtssubjekt“ erhoben und in die Lage versetzt, Vermögen zu erwerben. Darüber hinaus erhielt sie die in § 9 der Statuten näher geregelte Befugnis zur Anstellung von Lehrern als „mittelbare Staatsdiener“. b)Die Verleihung der Rechtsträgerschaft bezieht sich auf die in den Statuten als „Anstalt“ bezeichnete Klägerin und nicht – wie die Disziplinarkammer gemeint hat - auf ihr Kuratorium. Dagegen spricht schon der Begriff des Kuratoriums, der regelmäßig nicht der Bezeichnung einer juristischen Person selbst, sondern eines Aufsichtsgremiums oder sonstigen Organs innerhalb einer solchen dient. Vgl. etwa Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2010, Vorbemerkungen zu §§ 80 bis 88, Rn. 100; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, § 27, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 32.06 –, Rn. 16, juris; Erman/Werner, BGB, 14. Aufl., Vorbemerkung, Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 13. August 2013 – 9 U 253/12 –, Rn. 51, juris. Zudem bezieht sich die Bestimmung in § 1 Abs. 1 der Statuten nach ihrem Wortlaut hinsichtlich der Verleihung der Korporationsrechte bzw. der Eigenschaft eines „selbständigen Rechtssubjekts“ ausdrücklich auf die „Anstalt“ als solche. Dass die Rechtsträgereigenschaft gleichwohl nicht dieser, sondern allein dem Kuratorium zukommen sollte, lässt sich aus dem weiteren Inhalt der Statuten nicht ableiten. Soweit in § 2 das Kuratorium als „Träger der Korporationsrechte“ bezeichnet wird, handelt es sich nicht um eine von § 1 Abs. 1 der Statuten abweichende Bestimmung des Rechtsträgers. Die Regelung betrifft, was ihre systematischen Einordnung in den mit „Stellung und Befugnisse des Kuratoriums“ überschriebenen Abschnitt belegt, die Zuweisung organschaftlicher Aufgaben und Rechte. Hierfür spricht auch der weitere Wortlaut der Bestimmung. Durch die Begriffe „Wahrnehmung“ der Korporationsrechte und „Ausübung“ des Patronatsrechts durch Kuratorium wird deutlich, dass das Kuratorium nicht selbst Inhaber der genannten Rechte sein, sondern lediglich mit deren Ausübung für diesen betraut werden sollte. Soweit die Klägerin oder die staatlichen Aufsichtsbehörden in Schriftstücken und sonstigen Verlautbarungen die Bezeichnung „Gymnasium in der Trägerschaft eines Kuratoriums“ gewählt haben, mögen die rechtlichen Verhältnisse damit nicht zutreffend beschrieben sein. Allein eine derartige in der Verwaltungspraxis geübte Falschbezeichnung war jedoch nicht geeignet, eine Änderung der genehmigten Statuten und des darin liegenden Beleihungsakts mit Blick auf die Identität des Rechtsträgers zu bewirken. c)Die Klägerin hat mit der Genehmigung ihrer Statuten am 30. Dezember 1854 die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlangt. Das zum Zeitpunkt des Verleihungsakts geltende Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten unterschied nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Korporationen. Allein die Tatsache der staatlichen Verleihung von Korporationsrechten als solche lässt deshalb noch keinen Rückschluss auf deren im heutigen Sinn öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 1962 – 2 BvR 151/60 –, Rn. 50, juris. Weist der Verleihungsakt - wie hier - keine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsträgers als öffentlich-rechtlich auf, so kommt es darauf an, ob er in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert ist und einen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung bildet. Ob dies der Fall ist, muss aus der Gesamtheit aller Umstände erschlossen werden. Dabei ist nicht allein der Inhalt des Statuts in den Blick zu nehmen, sondern auch die praktische Handhabung und die Nähe zur öffentlichen Verwaltung, in der sich das Wirken der betreffenden Institution effektiv vollzieht. Von Bedeutung ist auch, ob der Zweck der Einrichtung in den Funktionsbereich der öffentlichen Verwaltung fällt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 1962 – 2 BvR 151/60 –, Rn. 57, juris. Der mit der staatlichen Bestätigung der Statuten entstandene Rechtsträger ist hiernach als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dafür sprechen die Bestimmungen in § 1 der Statuten, wonach die „bisherige höhere Privatlehranstalt“ durch die staatliche Anerkennung in die Reihe der „öffentlichen Gymnasien“ treten und sich zugleich mit ihrer staatlichen Anerkennung den näher bezeichneten Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts hinsichtlich der Oberaufsicht der Staatsbehörden in Rücksicht auf Unterricht, Erziehung und Vermögensverwaltung unterwerfen sollte. Nach § 13 der Statuten hatte das Gymnasium zudem die für das Unterrichtswesen geltenden staatlichen Bestimmungen umzusetzen sowie Lehrpläne und einzuführende Lehrbücher der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Der öffentliche Charakter der Einrichtung ergibt sich darüber hinaus auch aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse des Personals. Nach § 8 lit. a) der Statuten wurden der Direktor und die Lehrer der Anstalt zwar vom Kuratorium gewählt. Ihre Anstellung setzte jedoch die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde voraus. Nach § 9 der Statuten traten die vom Kuratorium der Anstalt berufenen Lehrer in das „Dienstverhältnis mittelbarer Staatsdiener“. Sie unterliegen namentlich der Disziplinargewalt der staatlichen Behörden. In § 11 Abs. 2 der Statuten ist von Lehrern und „Unterbeamten“ der Anstalt die Rede. d)Die Existenz der Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts hat mit der Auflösung des Staates Preußen und seiner nachgeordneten Behörden durch Art. I des Kontrollratsgesetzes Nr. 46 vom 25. Februar 1947 nicht geendet. Grundsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann bestehen, wenn das so genannte Muttergemeinwesen (hier: das Land Preußen) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das Muttergemeinwesen bestand oder der neue Gebietsherr etwas anderes bestimmte. Vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 76/09 –, Rn. 39, juris. Eine derart enge Zweckbindung der Klägerin an das Land Preußen ist nicht erkennbar. Das Land Nordrhein-Westfalen hat auch keine abweichenden Bestimmungen getroffen. Eine abweichende rechtliche Qualifizierung der Klägerin ergibt sich namentlich nicht aus schulrechtlichen Vorschriften des Landesgesetzgebers. Neben den Schulen, für die eine der § 6 Abs. 3 SchulG NRW bezeichneten Gebietskörperschaften oder eine der in § 6 Abs. 4 SchulG NRW genannten Körperschaften Träger ist, sind nach § 124 Abs. 4 SchulG (§ 3 Abs. 2 Satz SchulVG NW a. F.) auch solche Schulen öffentliche Schulen, die dies nach bisherigem Recht waren oder als solche galten. Diese Vorschrift dient der Bestandswahrung solcher öffentlichen Schulen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Schulverwaltungsgesetzes bereits existierten und in anderer Trägerschaft als einer der in § 6 Abs. 3 und Abs. 4 SchulG NRW bezeichneten Körperschaften standen. Vgl. Kumpfert in: SchulG NRW – Kommentar, § 124 Rn. 4 m. w. N. und Rn. 1.3 mit dem Hinweis, in Nordrhein-Westfalen zähle neben dem T. Gymnasium in Düren, dem Stift Keppel und der Sarepta-Schule der Friedrich-von-Bodelschwinghschen Anstalten namentlich das F. T2. Gymnasium in H. zu den öffentlichen Schulen in Sinne des § 124 Abs. 2 SchulG. Die vom Landesgesetzgeber getroffenen Bestimmungen schließen es auch nicht aus, dass eine bei Inkrafttreten des Schulverwaltungsgesetzes als rechtfähige Anstalt oder Stiftung existierende Schule in dieser Rechtsform fortbesteht. Soweit § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW bestimmt, dass öffentliche Schulen nichtrechtfähige Anstalten ihres Trägers seien, setzt die Anwendung dieser Vorschrift notwendigerweise voraus, dass der Zweck des Rechtsträgers – wie es bei den Gebietskörperschaften und den in § 6 Abs. 4 SchulG NRW genannten Köperschaften der Fall ist – über denjenigen des Betriebs einer Schule hinausgeht. Wird eine kraft Besitzstandes nach § 124 Abs. 4 SchulG NRW fortbestehende öffentliche Schule indes von einem rechtsfähigen Hoheitsträger betrieben, der keinem darüber hinausgehenden Zweck dient, so geht die den Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und 4 SchulG NRW zugrunde liegende Differenzierung zwischen der Schule als einer nicht rechtsfähigen Organisationseinheit und ihrem Träger ins Leere. Ein auf die Auflösung derartiger Hoheitsträger gerichteter Regelungsgehalt lässt sich § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG bzw. der gleichlautenden Bestimmung in § 6 SchulVG a. F. nicht entnehmen. 2.Die Klägerin ist Dienstherr des Beklagten und war als solche zur Erhebung einer Disziplinarklage nach dem Landesdisziplinargesetz berechtigt. Das Landesdisziplinargesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 LDG NRW für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 1 LBG NRW auch die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählt, wie oben ausgeführt, auch die Klägerin. Der Beklagte ist auch Beamter der Klägerin. a)Die Klägerin besitzt Dienstherrnfähigkeit. Nach §§ 2 Nr. 2 BeamtStG, 121 Nr. 2 BRRG steht das Recht, Beamte zu haben, auch solche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu, die dieses Recht am 1. September 1957, dem Tag des Inkrafttretens des Beamtenrechtsrahmengesetzes hatten. Auf die Art und Weise des Erwerbs der Dienstherrenfähigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit des Erwerbsaktes kommt es dabei nicht an. Vgl. Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, 335. Auslieferung Oktober 2011, § 2 BeamtStG, Rn. 56. Die Dienstherrenfähigkeit ist der Klägerin mit der Genehmigung ihrer Statuten, namentlich der Bestimmung in § 9 Abs. 1, nach der die vom Kuratorium auf Lebenszeit berufenen Lehrer in das Dienstverhältnis und die Rechte „mittelbarer Staatsdiener“ eintreten, ausdrücklich verliehen worden. Sie ergibt sich auch aus ihrem Zweck, eine öffentliche Schule zu betreiben und damit hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Vgl. Kumpfert in: SchulG NRW – Kommentar, § 124 Rn. 1.3. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits bei Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes über einen Zeitraum von etwa 100 Jahren Beamte ernannt und beschäftigt hatte, was zwar für sich genommen weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Anerkennung des Besitzstandes ist, aber zumindest indiziell für ihre Dienstherrnfähigkeit spricht. Vgl. Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, 335. Auslieferung Oktober 2011, § 2 BeamtStG, Rn. 58. An der Dienstherrnfähigkeit der Klägerin hat sich mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung vom 19. November 2016 nichts geändert. § 7 Abs. 2 der Satzung stellt lediglich deklaratorisch fest, dass die Klägerin Dienstherrenfähigkeit besitzt. Die Satzung nimmt insofern Bezug auf § 2 Nr. 2, 1. Alt. BeamtStG und damit auf ihre kraft Besitzstandes bereits bestehende Dienstherrenfähigkeit. b)Die Klägerin hat den Beklagten auch wirksam zu ihrem Beamten ernannt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ernennungsurkunden mit „F. T1. Gymnasium H. Das Kuratorium“ überschrieben sind. Der Zusatz „Das Kuratorium“ bezeichnet aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers nicht den ernennenden Dienstherrn, sondern lediglich das für ihn handelnde Organ. Unabhängig hiervon war der mit der Ausstellung und Übergabe der Urkunde zum Ausdruck gebrachte Wille der Erklärenden erkennbar darauf gerichtet, den Beklagten zum Beamten des - wahren - Rechtsträgers des Gymnasiums zu ernennen. Eine etwaige Fehlbezeichnung stünde deshalb der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. 3.Die Disziplinarklage ist auch von der sachlich zuständigen Stelle erhoben und vom zuständigen Amtswalter unterzeichnet worden. Zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage ist bei anderen als kommunalen Dienstherrn, die unter der Aufsicht des Landes stehen, gemäß §§ 32 Abs. 4, 80 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW deren Hauptverwaltungsbeamter als dienstvorgesetzte Stelle. Vgl. hierzu vgl. LT-Drucksache 14/9308, S. 39. Ob die Funktion des Hauptverwaltungsbeamten im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zukam, bedarf keiner Entscheidung. Sowohl dessen Vorsitzender als auch der Schulleiter haben die Klageschrift unterzeichnet. II.Die Disziplinarklage ist unbegründet. Ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtenStG), das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Degradierung rechtfertigte, ist nicht mit der für ein entsprechendes Urteil erforderlichen Gewissheit festzustellen. Einer milderen Disziplinarmaßnahme steht jedenfalls § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen, weil der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, das nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. 1.In tatsächlicher Hinsicht trifft der Senat folgende Feststellungen: Die Zeugin F1. -N. H1. , geboren am 3. September 1993, wandte sich als Schülerin gegen Ende des Schuljahres 2009/2010 an den Beklagten, von dem sie bereits in früheren Schuljahren unterrichtet worden war, mit der Frage, ob sie im kommenden Schuljahr wieder bei ihm Unterricht haben werde. Zu Beginn der Sommerferien korrespondierten der Beklagte und die Schülerin per E-Mail über die Frage ihrer möglichen Zuordnung zu Kursen des Beklagten. In einer Nachricht an die Schülerin vom 15. Juli 2010 führte der Beklagte unter anderem aus, er sei gespannt, was das nächste Schuljahr an Überraschungen für die Schülerin und ihn bereit halte. Nachdem die Zeugin H1. für das Schuljahr 2010/2011 im Fach Erdkunde einem vom Beklagten zu unterrichtenden Grundkurs zugeteilt worden war, teilte sie zu Beginn des Schuljahres zunächst dem stellvertretenden Schulleiter ihren Wunsch mit, in einen anderen Erdkundekurs zu wechseln, weil sie den Beklagten zu gut kenne. Hierzu führte sie aus, dass dieser über einige Jahre in ihrer Nachbarschaft gewohnt habe und ihr Vater, der einen Elektrobetrieb führte, beruflich für den Beklagten tätig gewesen sei. Der stellvertretende Schulleiter sah sich aufgrund der Angaben der Schülerin nicht veranlasst, ihrem Wechselwunsch nachzukommen. Er riet ihr, das Gespräch mit dem Beklagten zu suchen, damit ihr Motiv für alle Beteiligten transparent werde. Die Zeugin H1. vereinbarte daraufhin mit dem Beklagten einen Gesprächstermin. Dieser fand vereinbarungsgemäß am 1. September 2010 in der sechsten Schulstunde, die sowohl für die Schülerin als auch den Beklagten eine Freistunde war, in einem Elternsprechzimmer bei geschlossener, aber nicht verschlossener Tür statt. In dem Gespräch setzte die Zeugin H1. den Beklagten von ihrem Wunsch in Kenntnis, in einen anderen Erdkundekurs zu wechseln. Nachdem der Beklagte ihr mitgeteilt hatte, dass auch er ihre Gründe nicht für durchgreifend erachte, äußerte sie ihm gegenüber, er möge sich seinerseits für befangen erklären. Die Zeugin H1. und der Beklagte verließen das Elternsprechzimmer, nachdem die Pausenglocke das Ende der sechsten Stunde signalisiert hatte. Die Schülerin nahm in der anschließenden siebten Stunde am Musikunterricht teilt. Am darauf folgenden Freitag, dem 3. September 2010, nahm die Zeugin H1. am Erdkundeunterricht im Kurs des Beklagten, dem sie weiterhin zugewiesen war, teil. Am selben Tag suchte sie Kontakt zur Zeugin G. , von der sie in der Mittelstufe in Englisch und Biologie unterrichtet worden war. Dieser gegenüber deutete sie an, dass es Probleme mit einem Lehrer gebe, und vereinbarte mit ihr ein Treffen für den 6. September 2010. In Gesprächen mit der Zeugin G. , die am 6. und 8. September 2010 stattfanden, sowie in einem weiteren Gespräch am 10. September 2010, an dem neben der Zeugin G. auch der damalige Schulleiter und dessen Stellvertreter teilnahmen, gab die Schülerin unter anderem an, von dem Beklagten während des am 1. September 2010 im Elternsprechzimmer geführten Gesprächs an der Innenseite der Oberschenkel und im Brustbereich berührt und von ihm umarmt worden zu sein. Über die von der Zeugin H1. erhobenen Vorwürfe unterrichtete die Schulleitung – ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten - deren Eltern, die daraufhin Strafanzeige gegen den Beklagten erstatteten. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten und Verwaltungsvorgänge. 2.Der Senat hat demgegenüber nicht die für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte die Schülerin, wie mit der Disziplinarklage zur Last gelegt, während des Gesprächs im Elternsprechzimmer an Oberschenkel und Brüsten berührt und umarmt hat. a)Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen wie folgt eingelassen: Die Zeugin H1. sei ihm seit der Mittelstufe bekannt. Sie habe sich interessiert, ob sie mit Beginn des 11. Jahrgangs (Schuljahr 2010/2011) seinem Erdkundekurs zugeteilt werde. Dies habe er zum Ende des Schuljahres 2009/2010 zunächst nicht angeben können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es mit der Zeugin H1. keine Lehrer-Schüler-Probleme gegeben. Am ersten Mittwoch des neuen Schuljahres habe ihn die Zeugin H1. in einer Pause auf einen Kurswechsel in Erdkunde angesprochen. Da er zu Beginn der zweiten Woche eine einwöchige Kursfahrt habe antreten müssen und da Änderungen der Einteilung nur in den ersten beiden Wochen eines Schuljahres erfolgen könnten, habe eine mögliche Besprechung mit der Zeugin H1. noch an dem Mittwoch stattfinden müssen. Man habe sich für die beidseitige Freistunde in der 6. Unterrichtsstunde im Elternsprechzimmer verabredet. Zu Beginn des Gesprächs habe er die Zeugin H1. nach ihrer Motivation gefragt. Sie habe darauf verwiesen, ihn gut zu kennen. Des Weiteren habe sie angegeben, sie seien Nachbarn. Dies habe er mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass er mit seiner Familie bereits 18 Monate zuvor umgezogen sei. Das gute Kennen einer Person rechtfertige keinen Kurswechsel. Mit einer derartigen Begründung sei der Oberstufenkoordinator auch nicht zu überzeugen gewesen; dies habe er der Zeugin H1. mitgeteilt. Diese habe den Sachverhalt wie er beurteilt. Sie habe ihm angedient, er könne sich ja für befangen erklären. Dies habe ihn innerlich zunächst verärgert. Er habe entgegnet, dies nicht tun zu wollen. An dieser Stelle, nach weniger als zehn Minuten, habe das Gespräch eigentlich beendet sein können. Gleichwohl habe die Zeugin H1. das Gespräch fortgesetzt. Sie wisse nur zu gut, dass er als Lehrer schauen werde, wie es ihr gehe. Dies werde er in einer entsprechenden Situation auch ihr gegenüber thematisieren. Er habe dies als normales Lehrerverhalten ihr gegenüber dargestellt. Dieses habe sie aber nicht für sich gewünscht. Sie habe eine (häusliche) Problemlage nicht thematisieren wollen. Nur mit Blick auf seine Nachfragen zu möglichen Problemen in der Familie habe das Gespräch letztlich eine Schulstunde lang gedauert. Die Zeugin H1. habe sich ein Stück weit geöffnet, dass sie in zwei Tagen und einem Jahr – mit 18 Jahren – von zu Hause ausziehen könne und wolle. Auf erneute Nachfrage zu Problemen im Elternhaus habe sie nichts sagen wollen. Als sie schließlich angegeben habe, das wolle er – der Beklagte – gar nicht wissen, habe er ihre Hand zum ersten Mal ergriffen. Die Zeugin H1. habe sodann ihre Erfahrung geschildert, dass Lehrer derartige Informationen an die Eltern weitergäben. Dies habe er ihr gegenüber mit dem Hinweis verneint, Derartiges nicht ohne Rücksprache mit ihr zu tun. Man habe sich daraufhin im Kreis gedreht. Die Zeugin H1. habe im weiteren Verlauf nichts Konkretes mehr angegeben. Gegen Ende der 6. Schulstunde habe er erneut ihre Hand genommen und mitgeteilt, man könne über alle Probleme sprechen. Gründe für einen Kurswechsel seien aus seiner Sicht nicht gegeben. Beim Aufstehen habe er die Hände auf die Schultern der Zeugin H1. gelegt. Er habe sie nicht umarmt. Sollte sein Verhalten als Belästigung empfunden worden sein, täte ihm dies leid. Sie hätten beide den Raum verlassen und seien den Flur entlang gegangen. Er sei nach links gegangen. Sie habe sich nach rechtsherum zu ihrem weiteren Unterricht verabschiedet. Am darauf folgendem Freitag habe die Zeugin H1. ganz normal am Erdkundeunterricht bei ihm teilgenommen. Im Anschluss an seine Rückkehr von der Kursfahrt habe er sodann in seinem Fach die Rücksprachebitte der Schulleitung vorgefunden. In dem Gespräch sei dann der Vorwurf eröffnet worden. Hinsichtlich der polizeilichen Zeugenaussage H1. habe er zu dem Begriff "Vatergefühle" Folgendes mitzuteilen: Damals sei sein Sohn ein Jahr alt gewesen. Familie H1. habe zu Hochzeit und Geburt gratuliert. Vater H1. habe mehrfach als Elektriker in den von ihm und seiner Familie bewohnten ersten und zweiten Haus gearbeitet. Darüber hinausgehenden Sozialkontakt habe es nicht gegeben. Er habe in dem Gespräch in der 6. Unterrichtsstunde der Zeugin H1. noch gesagt, auf ein vergleichbares Abschneiden seines Sohnes wäre er zu gegebener Zeit stolz. Innerlich habe er dabei gehofft, dass sein Sohn es mit 18 Jahren nicht als primär erstrebenswert finde, von zu Hause auszuziehen. Er sei nach wie vor fest überzeugt, es habe keinerlei Berührung gegeben, die als sexuelle Belästigung deutbar sein könne. Sein Schulleiter habe ihn seinerzeit aufgefordert, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Vom Gericht angesprochen auf Kommunikation zwischen der Zeugin H1. und ihm außerhalb der Schule könne er auf E-Mail-Korrespondenz, etwa als Reaktion auf Glückwünsche zu Hochzeit und Geburt, hinweisen. Vereinzelt seien auch zu Weihnachten Festwünsche ausgetauscht worden. Kurz vor Ende des Schuljahres 2009/2010 habe er die Frage der Zeugin H1. , ob sie ihn wiederbekomme, in die Richtung "mal sehen" beantwortet. Nach entsprechender Kenntnis habe er ihr per E-Mail mitgeteilt, es sehe ganz so aus. In ihrer etwaigen Antwort habe die Zeugin H1. keinerlei Ablehnungstendenz auch nur angedeutet. Außerschulische Telefonate oder private Einladungen habe es mit der Zeugin H1. nicht gegeben. Er habe die Zeugin H1. nicht in der 10. Klasse gehabt. Nach seiner, aber nicht sicheren, Erinnerung habe wohl er mit der E-Mail-Korrespondenz ab dem 15. Juli 2010 ff. angefangen. Der Begriff "Überraschungen" in seiner E-Mail vom 15. Juli 2010 spiele ausschließlich auf die Frage eines gemeinsamen Unterrichts an; anderes sei gar nicht denkbar gewesen. Neben dem Fach Erdkunde sei auch in Betracht gekommen, dass er (mit dem Fach Mathematik) Beratungslehrer der Zeugin H1. habe werden können. Dies sei aber ausgeblieben. Vom Gericht befragt zu einer Bekanntgabe gegenüber Eltern durch den Zeugen I. könne er mitteilen, dass sich in der Mittelstufe ein solches Geschehnis ereignet habe. Hiervon sei die Zeugin H1. betroffen gewesen. Dies habe ihre Sorge um die Bekanntgabe von "Problemlagen" an die Eltern begründet. Er habe in einer nachgehenden E-Mail seinerzeit sein Gesprächs- und E-Mailangebot bei Problemen der Schülerin wiederholt. b)Gesichtspunkte, die bereits bei isolierter Betrachtung die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beklagten durchgreifend in Frage stellten, liegen nicht vor. Der Beklagte hat die in Rede stehenden Geschehensabläufe unmittelbar anschaulich und in sich widerspruchsfrei geschildert. Äußeren Anlass sowie Zeitpunkt und Ort des Gesprächs mit der Schülerin hat er - in Übereinstimmung mit deren Aussage - wie vom Senat festgestellt angegeben. Den Verlauf des Gesprächs und dessen Inhalt hat er in sich schlüssig dargestellt. Dabei hat er einzelne Äußerungen aus dem Gesprächsverlauf sinngemäß wiedergegeben und auch Angaben zu seiner emotionalen Beteiligung - Verärgerung angesichts des Ansinnens der Schülerin, er möge sich selbst für befangen erklären - gemacht. Auch hat der Beklagte ihm eher ungünstige Umstände wie das Berühren der Schülerin durch Auflegen seiner Hände auf deren Hand und Schultern aus eigenem Antrieb mitgeteilt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht nicht zuletzt sein Hinweis, angesichts seiner Weigerung habe das Gespräch (nach weniger als zehn Minuten) eigentlich beendet sein können. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weisen auch mit Blick auf seine früheren Einlassungen im Disziplinarverfahren und dem gegen ihn geführten Strafverfahren keine inhaltlichen Widersprüche auf, die die Richtigkeit seiner Einlassung vor dem Senat in Frage stellten. Der Beklagte hat seine früheren Aussagen im Wesentlichen wiederholt und diese – zum Teil auf Nachfrage – durch Details ergänzt, die sich ohne inhaltlichen Bruch in das von ihm geschilderte Gesamtgeschehen einfügen. Auch sein Einlassungsverhalten in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht begründet keine durchgreifenden Zweifel. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die dort protokollierten Erklärungen des Beklagten und seines Verteidigers nach strafprozessualen Grundsätzen als Geständnis gewürdigt werden konnten, das eine Verurteilung des Beklagten getragen hätte. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 – 3d A 932/14.O –, Rn. 40 ff., juris. Der Senat misst ihnen mit Blick auf die damalige prozessuale Situation im Strafverfahren und das weitere Einlassungsverhalten des Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung für die im Disziplinarverfahren zu treffenden Feststellungen zu. Während der Beklagte in den zu den Akten gereichten Anwaltsschriftsätzen sowie bei seinen Anhörungen im behördlichen Disziplinarverfahren und namentlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkrete Angaben zur Sache gemacht und die Vorwürfe substantiiert in Abrede gestellt hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht um inhaltsleere Pauschalerklärungen, die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine dem Beklagten zuvor in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zu Protokoll gegeben worden sind. Hinzu kommt, dass der damalige Verteidiger des Beklagten nach dem Inhalt eines bei den Disziplinarakten befindlichen Zeitungsberichts unmittelbar nach der Hauptverhandlung gegenüber der Presse erklärt hat, die abgegebenen Erklärungen seien kein Geständnis, sein Mandant habe der Annahme der Staatsanwaltschaft lediglich nicht widersprochen, ohne diese anzuerkennen. Mit Blick auf die genannten Gesichtspunkte ist die Annahme naheliegend, es jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass der Beklagte den Erklärungen aufgrund ihm erteilten anwaltlichen Rats schon nicht die Bedeutung eines Geständnisses beigemessen oder diese lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen zu Protokoll gegeben hat, um die vom Vorsitzenden des Schöffengerichts formulierte Bedingung für die Einstellung des Strafverfahrens formal zu erfüllen. c)Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und den Inhalt der vorliegenden Akten und Verwaltungsvorgänge ebenfalls nicht widerlegt. Zwar hat die Zeugin H1. abweichend von der Darstellung des Beklagten bekundet, dieser habe sie während des Gesprächs im Elternsprechzimmer in der ihm zur Last gelegten Weise an Oberschenkel und Brüsten berührt und sie umarmt. Der Senat hat jedoch nicht die hinreichend sichere Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Angaben gewonnen. Die Zeugin H1. war als mögliche Geschädigte die einzige in Betracht kommende unmittelbare Tatzeugin. Die Aussage der einzigen Belastungszeugin ist einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 2017 – 2 B 14.17 -, www.bverwg.de , Rdn. 10; vom 29. August 2017 – 2 B 76.16 -, Rdn. 9 m.w.N. Vor dem Hintergrund der insofern bestehenden "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" waren ihre Angaben auch unter dem Gesichtspunkt der so genannten „Nullhypothese“ in den Blick zu nehmen. Hiernach muss der Senat von der Unrichtigkeit der Aussage ausgehen, sofern und solange die „Unwahrhypothese“ mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, Rn. 12 f., juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 – 2 A 4.09 –, Rn. 179, juris. Die gedankliche Annahme der Unwahrheit der Zeugenaussage ist nicht zur Überzeugung des Senats ausgeräumt. aa)Die Aussage weist in ihrem Umfang, ihrer Detailvielfalt, ihrer Konkretheit und Differenziertheit kein solches Niveau auf, dass das Fehlen eines realen Erlebenshintergrunds mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Die Zeugin hat aus eigenem Antrieb (lediglich) das Kerngeschehen in knappen Sätzen ohne authentischen Detailreichtum geschildert. Konkrete Angaben zu verbaler oder non-verbaler Interaktion im Zusammenhang mit den von ihr berichteten Tathandlungen lassen sich ihrer Aussage nicht entnehmen. Hierzu hat die Zeugin auf Nachfrage lediglich angegeben, nicht sicher erinnern zu können, ob Stille geherrscht habe, während es zu den in Rede stehenden Berührungen gekommen sei; dem Gefühl nach sei es so gewesen. Etwas zu seinem Verhalten gesagt habe sie dem Beklagten nicht. Aus den Angaben der Zeugin ergeben sich auch keine spezifischen Details ihres emotionalen Empfindens im Zusammenhang mit den von ihr bekundeten Tathandlungen, die auf erlebnisfundierte Angaben schließen ließen. Soweit sie ihren Gefühlszustand allgemein dahin beschrieben hat, perplex bzw. überfordert gewesen und in „Schockstarre“ verfallen zu sein, erscheint dies widersprüchlich zu ihrer Aussage, sie habe nach den Übergriffen das Gespräch mit dem Beklagten noch bis zum Ende der Freistunde fortgesetzt, wobei es erneut um ihre Teilnahme an dessen Erdkundekurs gegangen sei. Auch die Angaben der Zeugin zum Vor- und Nachtatgeschehen waren geprägt von Detailarmut und dem Berufen auf mangelndes Erinnerungsvermögen. Zu Verlauf und Inhalt des Gesprächs mit dem Beklagten, das sich - auch nach den Angaben der Zeugin – über die gesamte Freistunde erstreckte, hat sie bei ihrer Vernehmung durch den Senat selbst auf Nachfragen kaum konkrete Angaben gemacht. Bereits ihre früheren Äußerungen gegenüber der Zeugin G. und der Schulleitung sowie bei ihrer polizeilichen Vernehmung wiesen insofern ein geringes Maß an Konkretheit und nur wenige Detailangaben auf. bb)Der Senat kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Zeugin H1. den Beklagten bewusst zu Unrecht belastet hat. Die dabei in den Blick zu nehmende Möglichkeit, dass die Zeugin H1. unberechtigte Vorwürfe gegen den Beklagten erhoben hat, um ihr erklärtes Ziel zu erreichen, nicht von ihm unterrichtet zu werden, ist nicht ausgeräumt Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin H1. die straf- bzw. disziplinarrechtliche Sanktionierung des Beklagten mit übermäßigem Belastungseifer betrieben hat. Aus eigenem Antrieb unterrichtete sie zunächst nur die Zeugin G. , die ihr dazu riet, auch die Schulleitung zu informieren. Auch die Strafanzeige erstattete nicht die Zeugin H1. selbst, sondern - nach Angaben der Zeugin ohne Rücksprache mit ihr - deren Eltern, nachdem diese von der Schulleitung über den bestehenden Verdacht in Kenntnis gesetzt worden waren. Die genannten Gesichtspunkte sprechen indes nicht durchgreifend gegen die Möglichkeit einer falschen Verdächtigung. Denn der von der Schülerin angestrebte Kurswechsel war schon erfolgt, bevor die Schulleitung und die Ermittlungsbehörden von ihren Vorwürfen gegen den Beklagten Kenntnis erhielten. Nach dem Inhalt einer von der Zeugin G. gefertigten Aktennotiz veranlasste diese den Kurswechsel in Absprache mit weiteren Lehrkräften bereits am 6. September 2010 unmittelbar, nachdem sich die Zeugin H1. ihr anvertraut hatte. Die Schulleitung wurde von der Zeugin G. erst am 9. September 2010 informiert. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die subjektiven Beweggründe der Zeugin H1. , nicht von dem Beklagten unterrichtet werden zu wollen, für sie so gewichtig waren, dass sie sich hierdurch zu einer falschen Verdächtigung des Beklagten veranlasst sah. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin H1. die eigentlichen Beweggründe für ihren Wunsch nicht oder nicht vollständig offenbart hat. Konkrete Nachteile, die ihr durch die Teilnahme am Unterricht des Beklagten gedroht hätten, hat sie nicht aufgezeigt. Soweit sie erstmals bei ihrer Aussage vor dem Senat angeführt hat, der Beklagte habe in der Mittelstufe im Unterricht flapsige Sprüche gemacht wie etwa, man müsse jetzt weitermachen, weil die F1. sonst einschlafe, vermögen derart weit zurückliegende Bemerkungen ihren Wechselwunsch nicht plausibel zu machen. Er erschließt sich auch nicht mit Blick auf die von ihr angeführte frühere Nachbarschaft des Beklagten zu ihrer Familie und etwaige berufliche Leistungen ihres Vaters als Elektriker für den Beklagten. Die genannten Gesichtspunkte belegen weder eine besondere Nähe des Beklagten zur Familie der Schülerin noch lassen sie erkennen, inwiefern sich aus der Teilnahme am Unterricht des Beklagten ihr nachteilige Folgen hätten ergeben können. Soweit sie schließlich darauf verwiesen hat, es habe sie betreffende Gerüchte in Bezug auf Magersucht oder Selbstmordgedanken gegeben, die nicht an ihre Eltern hätten gelangen sollen, hat die Zeugin keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass gerade die Teilnahme am Unterricht des Beklagten Probleme bereitet hätte. Sie hat sich vielmehr auf ein nicht näher konkretisiertes „Bauchgefühl“ zurückgezogen. Das Verhalten der Zeugin H1. zeigt jedoch, dass sie ihr Bestreben, nicht am Unterricht des Beklagten teilzunehmen, mit Nachdruck verfolgte. Nach den Angaben des Beklagten wandte sie sich bereits gegen Ende des Schuljahres 2009/2010, in dem sie nicht von ihm unterrichtet worden war, mit der Frage an ihn, ob sie im kommenden Schuljahr wieder bei ihm Unterricht haben werde. Die Zeugin H1. vermochte eine solche Anfrage bei dem Beklagten zwar nicht zu erinnern, hat sie aber auch nicht in Abrede gestellt. Hierzu passt auch die Aussage des Zeugen I. , der bekundet hat, die Zeugin H1. habe auch ihn im Vorfeld der Unterrichtsverteilung für das Schuljahr 2010/11 darauf angesprochen, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie ihn als Kurslehrer bekommen werde, und ihn gebeten, sie nicht zu unterrichten. Nachdem die Zeugin H1. einem Erdkundekurs des Beklagten zugeteilt worden war, wandte sie sich zu Beginn des Schuljahres 2010/11 mit ihrem Wunsch, den Kurs zu wechseln, zunächst an den stellvertretenden Schulleiter. Dieser gewann nach dem Inhalt seines bei den Ermittlungsakten befindlichen Vermerks den Eindruck, die Zeugin H1. wolle ihm ein „ernsthaftes Problem“ vortragen. Nachdem der stellvertretende Schulleiter ihrem Wunsch nicht nachgekommen war, sondern sie darauf verwiesen hatte, das Gespräch mit dem Beklagten zu suchen, um ihre Motive transparent zu machen, trat sie an diesen heran. Auch im Rahmen des daraufhin anberaumten Gesprächs mit dem Beklagten am 1. September 2010 zeigte sie ein erhebliches Interesse daran, ihren Wechselwunsch erfüllt zu sehen. So äußerte sie nach den Angaben des Beklagten, als dieser ihre Gründe nicht für durchgreifend erachtete, das Ansinnen, dieser möge sich seinerseits für befangen erklären. Die Zeugin H1. vermochte dies zwar nicht zu erinnern, hat aber die diesbezüglichen Angaben des Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. cc)Die Möglichkeit, dass die Zeugin H1. den Beklagten zu Unrecht belastet hat, wird auch durch die Angaben der Zeugin G. zu den von ihr mit der Schülerin geführten Gesprächen nicht ausgeräumt. Die Zeugin G. hat bekundet, sie habe den Eindruck gewonnen, es mit einem jungen Menschen zu tun zu haben, dem der Boden unter den Füßen weggezogen worden sei. Die Zeugin H1. habe den Gedanken gehabt, die Schule zu verlassen. Sie habe auch Schuldgefühle der Schülerin wahrgenommen. Die Eindrücke und Bewertungen der Zeugin G. vermögen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Schülerin indes nicht ausschließen. Die Zeugin G. , die die Schülerin gegenüber der Schulleitung als glaubwürdig bezeichnet hat, hat den Wahrheitsgehalt des ihr unterbreiteten Sachverhalts nicht ersichtlich hinterfragt. Zu den Einzelheiten des Gesprächs, in dessen Verlauf es zu den Übergriffen gekommen sein sollte, und den Beweggründen der Schülerin für den gewünschten Kurswechsel hat sie nach ihrer Aussage keine Nachfragen gestellt und auch keine Auskünfte erhalten. Soweit die Zeugin G. annahm, die von der Schülerin geäußerten Gedanken an einen Schulwechsel seien durch zuvor erfolgte sexuelle Übergriffe des Beklagten ausgelöst worden, war dieser Schluss schon deshalb nicht zwingend, weil die Zeugin H1. nach ihrer Aussage vor dem Senat schon früher mit Blick auf häusliche Probleme den Wechsel auf ein Internat in Betracht gezogen hatte. dd)Der Senat erachtet die Möglichkeit einer falschen Belastung des Beklagten durch die Zeugin H1. auch nicht deshalb als ausgeräumt, weil der Beklagte es auch abgesehen von den ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Übergriffen an der gebotenen Distanz zu der Zeugin H1. oder anderen Schülerinnen hätte mangeln lassen. Mit Ausnahme der vom Beklagten eingeräumten Berührungen der Zeugin H1. durch Auflegen seiner Hand auf Hände und Schultern der Schülern bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er ihr gegenüber die gebotene körperlichen Distanz verletzt oder sogar sexuelle Motive in Bezug auf die Schülerin verfolgt hätte. Eine dahingehende Annahme ist namentlich auch nicht mit Blick auf die zwischen ihm und der Schülerin zwischen dem 15. und dem 17. Juli 2010 geführte E-Mail-Korrespondenz und den darin vom Beklagten formulierten Hinweis auf etwaige „Überraschungen“, die das kommende Schuljahr für ihn und die Schülerin bereit halte, gerechtfertigt. Der Beklagte hat den Inhalt der E-Mails nachvollziehbar damit erklärt, dass die Schülerin ihn kurz vor Ende des vorausgegangenen Schuljahres darauf angesprochen gehabt habe, ob sie wieder Unterricht bei ihm haben werde, was indes noch nicht festgestanden habe. Die Zeugin H1. hat angegeben, sich hieran nicht zu erinnern, der Darstellung des Beklagten insofern aber auch nicht widersprochen. Auch sie hat angegeben, nach ihrem damaligen Verständnis habe sich der Hinweis auf „Überraschungen“ nur auf ein mögliches Zusammentreffen im Rahmen der Unterrichtsverteilung im nächsten Schuljahr beziehen können. Auch - etwaige - im Raum stehende Verstöße des Beklagten gegen das Distanzgebot gegenüber anderen Schülerinnen, sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin H1. auszuräumen. Anhaltspunkte für derartige Verstöße des Beklagten ergeben sich aus den Disziplinarakten der Klägerin und der Aussage der Zeugin G. . Diese hat bekundet, in den Jahren 2005/2006 seien Beschwerden über mangelnde körperliche Distanz des Beklagten zu Schülerinnen an sie herangetragen worden. Es sei darum gegangen, dass der Beklagte in Arbeitsphasen zu direkt an Schülerinnen herangetreten und sie gegebenenfalls umarmt habe. Über ähnliche Beschwerden verhalten sich auch die von der Schulleitung im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der Lehrerinnen C1. , Dr. I2. und E1.---ring sowie ein polizeilicher Aktenvermerk über die Befragung des früheren Schulleiters Dr. F2. . Darüber hinaus hat der Zeuge I. in einem Schreiben an die Schulleitung vom 25. Februar 2011 mitgeteilt, eine Schülerin seiner BT-Gruppe habe angegeben, der Beklagte habe bei einer Pkw-Fahrt nach einem Kurstreffen im Februar 2011 ihren Arm gestreichelt. Konkrete Anhaltspunkte für sexuelle Motive des Beklagten bei den in Rede stehenden Distanzverletzungen sind indes nicht erkennbar. Sie bieten - ihre Begehung unterstellt - keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Beklagte habe die ihm von der Zeugin H1. angelasteten sexuellen Handlungen begangen. 3.Soweit der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, im Verlauf des Gesprächs am 1. September 2010 seine Hände auf eine Hand der Zeugin H1. und auf deren Schultern gelegt hat, führt sein Verhalten nicht zum Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme. Allerdings war – und ist - der Beklagte als Lehrer verpflichtet, strikt körperliche Distanz zu minderjährigen Schülern – seinerzeit: gegenüber der Zeugin H1. - zu wahren. Entsprechend dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG NRW) hat ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte. Deswegen bedarf er in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das den Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 ‑ 6 A 157/14 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 30. März 2017 – 3d A 1512/ 13.O –, Rn. 104, juris. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Beklagten eingeräumten körperlichen Berührungen mit Blick auf deren Intensität, die gegebene Situation und das Alter der Schülerin sowie den Zweck des Distanzgebots eine disziplinarwürdige Pflichtverletzung darstellen. Diese erreichte jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie den Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme rechtfertigte. Milderen Maßnahmen steht – wie bereits ausgeführt - § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen, weil der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, das nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. V.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.