Beschluss
4 A 1149/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0911.4A1149.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob dem § 3 ff. AsylG das Tatbestandsmerkmal der geklärten Identität entnommen werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend auch deshalb verneint, weil zum einen die geschilderten Vorkommnisse strafrechtlich relevante Handlungen privater Dritter darstellten, Anhaltspunkte für eine staatlich zurechenbare Verfolgung nicht vorlägen, zum anderen davon unabhängig dem Kläger interner Schutz offen gestanden hätte [Urteilsabdruck Seite 4 Buchstaben b) und c)]. Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2015 ‒ 4 A 756/15.A ‒, juris, Rn. 6 f., vom 21.1.2016 ‒ 4 A 857/15.A ‒, juris, Rn. 5 f. und vom 9.8.2017 ‒ 4 A 1802/17.A ‒, juris, Rn. 7 f. Anderweitige Zulassungsgründe sind nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.