Urteil
7 A 1923/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0907.7A1923.16.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem Antrag zu 1. sei die Klage bereits unzulässig. Mit dem Antrag zu 2. und 3. sei die Klage unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen in Bezug auf die auf der Garage befindliche Dachterrasse auf dem Grundstück Q.----------straße 19 durch die Beklagte verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Dachterrasse verstoße nicht zulasten des Klägers gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts. Der Kläger könne sich nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil das Grundstück der Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet, sein Grundstück hingegen in einem reinen Wohngebiet liege. Die Terrasse verstoße auch nicht zulasten des Klägers gegen § 6 BauO NRW. Die geworfenen Abstandsflächen fielen nicht auf das Grundstück des Klägers. Soweit der Kläger vortrage, das grenzständige Wohngebäude Q.----------straße 19 und die Garage bildeten eine funktionale Einheit, gehe dieser Einwand fehl. Die Dachterrasse sei nicht auf die Obergeschossdecke einer Gebäudeerweiterung in Hauptnutzung errichtet worden, sondern auf eine Garage, bei der es sich unzweifelhaft lediglich um eine Nebenanlage handele. Haupt- und Nebenanlage bildeten jedoch keine funktionale Einheit. Daran ändere auch die Zugänglichkeit der Dachterrasse über Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Wohngebäudes der Beigeladenen nichts. Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Garage um eine funktionale Einheit handele, wirke sich die Erweiterung der Garage um die Aufstockung der Dachterrasse auf die abstandsflächenrechtlich erheblichen Belange des Klägers aufgrund der Entfernung der Dachterrasse zum Wohnhaus von etwa 30m nicht aus. Die Dachterrasse verstoße schließlich auch nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags, das sich auf die Klageabweisung der Anträge zu 2. und 3. beschränkt, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es für die Frage der Einhaltung des Abstandsrechts auf die Garage und das direkt angrenzende Wohnhaus als einheitlichen Baukörper und funktionale Einheit ankomme, bedarf dies keiner abschließenden Würdigung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass für den gesamten grenzständigen Baukörper im östlichen Randbereich des Grundstücks Q.----------straße 19 die Frage der Einhaltung des Abstandsrechts durch die vorgenommenen Maßnahmen (Einbau einer Tür vom 1. Obergeschoss zur Dachterrasse hin, Bau einer Umwehrung um die Dachterrasse sowie die tatsächliche Nutzung der Dachterrasse) aufgeworfen wäre, wären die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einschreiten, wie ihn der Kläger im Zulassungsverfahren geltend machen lässt, nicht erfüllt. Ziel eines Anspruchs auf Einschreiten gegen Nutzung und Bestand der Dachterrasse wegen einer Verletzung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts gegenüber der Grundstücksgrenze des Klägers könnte allenfalls eine Beseitigung der der Grundstücksgrenze des Klägers unmittelbar gegenüber liegenden zweigeschossigen Bebauung sein, die zu Wohnzwecken genutzt wird. Einen solchen Anspruch, der auf Einschreiten der Beklagten durch Erlass einer Beseitigungsverfügung gegen die Grundstückseigentümerin Frau Q1. gerichtet sein müsste, macht der Kläger im vorliegenden Verfahren indes nicht geltend. Auch die anderen Rügen des Klägers führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere ist mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dass weder unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten noch unzumutbare Lärmimmissionen von der Nutzung der Dachterrasse zulasten des Klägers ausgehen (vgl. Seite 12-14 der Urteilsgründe). Damit setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen Weise auseinander; eine relevante Beeinträchtigung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Kläger macht ferner ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die aufgeworfene Frage, ist es rechtlich zutreffend, dass ein Hauptgebäude (Wohnhaus) mit angrenzender Garage unter darauf errichteter Dachterrasse als funktionale und bautechnische Einheit (Gebäude und Teil des Gebäudes) mit hinsichtlich des gesamten Baukörpers einheitlich abstandsauslösendem Charakter zu betrachten ist und die Garage nicht nur eine isolierte Nebenanlage des Gebäudes darstellt? ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend dargelegt. Der Kläger meint, mit Blick auf den u. a. geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Dachterrasse hätte die Grundstückseigentümerin notwendig beigeladen werden müssen. Allerdings ist nicht aufgezeigt, dass sich der Kläger hier auf einen etwaigen Verfahrensmangel unterlassener notwendiger Beiladung berufen kann. Der besondere Zweck der notwendigen Beiladung liegt nicht darin, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern, sondern darin, die Rechtskraft des Urteils auf einen an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten zu erstrecken. Es soll vermieden werden, dass ein Dritter die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.4.2003 - 8 B 144.02 -, juris, m. w. N. Wie sich die Rechtslage in einem vom Kläger angesprochenen Vollstreckungsverfahren darstellen würde bedarf hier schon deshalb keiner Vertiefung, weil die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn diese haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich der Senat am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17.9.2003 (Baurecht 2003, 1883) und bemisst den Wert ausgehend von Ziff. 7 a) des Katalogs mit einem Betrag in dem mittleren Bereich des dort vorgesehenen Rahmens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.