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Beschluss

12 B 337/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0907.12B337.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Sie stellen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 erweise sich bei summarischer Prüfung als ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es an einer satzungsrechtlichen Grundlage fehle, um einen Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin zu erheben, nicht durchgreifend in Frage. Die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass § 90 Abs. 1 SGB VIII die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen darstelle und es daneben keiner landesrechtlichen Regelung bedürfe, stellen nicht in Frage, dass die Beitragserhebung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, angesichts von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW eine entsprechende kommunale Satzung voraussetzt, welche die konkret in Rede stehende Beitragserhebung auch abdecken muss. Der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Elternbeitragssatzung (EBS) der Antragsgegnerin eine Beitragserhebung (nur) für die Inanspruchnahme von Plätzen in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen in X. vorsehe und es dementsprechend an einer satzungsrechtlichen Grundlage fehle, um für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Stadtgebiets von X. - wie hier in I. - Beiträge zu erheben, stellt die Antragsgegnerin nichts Durchgreifendes entgegen. Ihr gesamtes Vorbringen zur Beitragserhebung in Fällen des interkommunalen Ausgleichs (§ 21d Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz) trifft nicht den Kern der verwaltungsgerichtlichen Argumentation. Die gesamten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Auslegung der zuvor genannten Vorschriften zeigen nicht nachvollziehbar auf, warum ihre Satzung auch Beitragserhebungen im Rahmen des interkommunalen Ausgleichs abdecken soll, obwohl nach § 1 Abs. 1 EBS die Beitragserhebung (verkürzt) auf Tageseinrichtungen in X. begrenzt ist. Unabhängig davon kann der angegriffenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnommen werden, dass der Fall des interkommunalen Ausgleichsverlangens ausdrücklich in der Satzung erwähnt werden muss. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kompetenz, im Fall eines interkommunalen Ausgleichsverlangens einen Elternbeitrag zu erheben, müsse durch den Erlass einer entsprechenden Satzung ausgeübt werden, ist weder dahingehend zu verstehen, dass es für die Fälle des interkommunalen Ausgleichsverlangens einer eigenständigen Satzung bedarf, noch dahingehend, dass solche Fälle in der Satzung ausdrücklich geregelt sein müssen. Vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 1 EBS die Beitragserhebung (verkürzt) auf Tageseinrichtungen in X. begrenzt, besagen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum interkommunalen Ausgleichsverlangen lediglich, dass es die Satzung in Gestalt welcher Formulierung auch immer hergeben muss, auch im Fall von § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz einen Beitrag zu erheben. Dies ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall, weil die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin die Beitragserhebung (verkürzt) auf Tageseinrichtungen in X. beschränkt. Soweit das Verwaltungsgericht sinngemäß angenommen hat, dass die Beitragserhebung auch in den Fällen des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz im Ermessen ("Kompetenz") des Wohnsitzjugendamtes steht, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob dies (auch) aus dem Wort "können" in § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz abzuleiten ist. Denn die Erhebung von Kosten-/Elternbeiträgen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 23 Abs. 1 Satz 1 KiBiz steht insgesamt insoweit im Ermessen der jeweiligen Kommune, als keine Verpflichtung dazu besteht. Dies gilt auch für die Beitragserhebung in den Fällen des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz. Ihr Ermessen, Beiträge zu erheben, übt die jeweilige Kommune mit Blick auf § 2 Abs. 1 KAG NRW durch den Erlass einer entsprechenden Satzung aus. Soll die Beitragserhebung auch in den Fällen des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz erfolgen, muss sich dies in welcher Form auch immer aus der Satzung ergeben. Weiterhin ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es keiner Umsetzung der Regelung des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz in das kommunale Satzungsrecht bedarf, um Elternbeiträge erheben zu können. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Landesgesetzgeber im Hinblick auf § 21d KiBiz davon ausgegangen ist, dass das Satzungsrecht des Wohnsitzjugendamtes unmittelbar anwendbar ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Landesgesetzgeber nähere Gedanken zum Satzungsrecht gemacht hat. Die Regelungen in § 21d Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz bilden zwar den gesetzlichen Rahmen für eine Beitragserhebung, verhalten sich jedoch nicht zur erforderlichen satzungsmäßigen Umsetzung. Die von der Antragsgegnerin zitierten Gesetzesmaterialien gehen ebenfalls nicht auf Satzungsrecht ein. Unabhängig davon käme es, selbst wenn die Auffassung der Antragsgegnerin zuträfe, auf entsprechende Vorstellungen des Landesgesetzgebers nicht an. Dessen (unterstellte) Annahme, § 21d KiBiz bedürfe keiner Umsetzung in das kommunale Satzungsrecht, rechtfertigte noch keine entsprechende Beitragserhebung. Diese beurteilt sich mit Blick auf § 2 Abs. 1 KAG NRW allein anhand der jeweiligen kommunalen Satzung. Gibt diese eine Beitragserhebung in den Fällen von § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz nicht her, änderte daran allein die (unterstellte) Vorstellung des Landesgesetzgebers, die zuvor genannte Vorschrift bedürfe keiner Umsetzung in das kommunale Satzungsrecht, nichts. Daran anknüpfend kommt es auch auf die weitere (unterstellte) Annahme des Landesgesetzgebers von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Satzungsrechts des Wohnsitzjugendamtes nicht an. Zwar ist dann, wenn es um eine Beitragserhebung in einem Fall gemäß § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz geht, gerade mit Blick auf § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz die Satzung des Wohnsitzjugendamtes (der jeweiligen Kommune) maßgeblich und unmittelbar anwendbar. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass diese Satzung eine Beitragserhebung in den Fällen des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz hergibt. Beschränkt sie die Beitragserhebung wie hier auf die Inanspruchnahme eines Platzes in bestimmten Tageseinrichtungen (in X. ), ist eine Beitragserhebung (verkürzt) für eine Tageseinrichtung außerhalb Wuppertals nicht allein aufgrund einer (unterstellten) diesbezüglichen Vorstellung des Landesgesetzgebers zulässig. Schließlich trifft zwar die Auffassung der Antragsgegnerin zu, dass dem Gesetzeswortlaut - gemeint sind vor allem die §§ 21d, 23 KiBiz - an keiner Stelle entnommen werden kann, dass Satzungsrecht erst geschaffen werden muss. Dies ist jedoch unerheblich, weil sich die Erforderlichkeit entsprechenden Satzungsrechts aus § 2 Abs. 1 KAG NRW ergibt. Die weitere Auffassung der Antragsgegnerin, dass § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz eine "eigenständige Kompetenz" enthalten würde, die erst durch Schaffung neuen Satzungsrechts ausgeübt werden müsse, trifft so nicht zu. Wenn die Regelungen einer vor Einführung der zuvor genannten Vorschrift erlassenen Satzung so gefasst sind, dass sie auch die Beitragserhebung in den Fällen des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz zulassen, bedarf es keiner Schaffung neuen Satzungsrechts. Auf den von der Antragsgegnerin in Anknüpfung an ihre Auffassung konstruierten hypothetischen Fall, dass eine Satzung eine Beitragserhebung allein in den Fällen des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz vorsieht, kommt es nicht an. Zwar wäre der Beschluss einer solchen Satzung möglich, da die Ausgestaltung der Beitragspflicht in dem bestehenden gesetzlichen Rahmen dem Satzungsgeber obliegt. Abgesehen davon, dass die Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung des § 21d Abs. 1 Satz 2 KiBiz mit Sicherheit nicht auf eine solche Satzung gerichtet waren, wäre eine solche Satzung u. a. an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen und dürfte wegen Überschreitung des bestehenden Spielraums bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht unwirksam sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).