Beschluss
11 A 1810/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0906.11A1810.15A.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 (Az.: 5781651 - 273) und 16. Januar 2015 (Az.: 5859382 - 273) werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2014 (Az.: 5781651 - 273) und 16. Januar 2015 (Az.: 5859382 - 273) werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerinnen nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Einer Zustimmung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) sind die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. November 2014 und vom 16. Januar 2015 rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerinnen ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG als Nachfolgeregelung zu § 27a AsylVfG, auf den das Bundesamt seine angegriffenen Entscheidungen gestützt hat, liegen nicht vor. Frankreich ist nicht (mehr) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) - Dublin III-VO -, zuständig. Die Dublin III-VO findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf das im Juli 2014 gestellte Schutzgesuch der Klägerinnen. Die zunächst bestehende Zuständigkeit Frankreichs (a.) ist wegen verspäteter Stellung des (Wieder)Aufnahmegesuchs auf die Beklagte übergegangen (b.). Auf diesen Zuständigkeitsübergang können sich die Klägerinnen berufen (c.). a. Nach Maßgabe der Dublin III-VO war Frankreich zunächst für die Prüfung der Asylanträge der Klägerinnen zuständig. Der zuständige Mitgliedstaat bestimmt sich auf der Grundlage der in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien, zunächst nach dem Kapitel III. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO war ursprünglich Frankreich zuständig. Danach ist - abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme - dann, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Klägerin zu 1. ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts mit einem von den französischen Behörden ausgestellten Visum (FRA506269163) in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist (Beiakte Heft 1, Blatt 24). Frankreich war nach Art. 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO zunächst auch für die Klägerinnen zu 2. und 3. zuständig. Danach ist die Situation eines mit einem Antragsteller einreisenden Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO - wie hier die der Klägerin zu 2. - untrennbar mit der Situation des Antragstellers verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Antragstellers zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden - wie hier die Klägerin zu 3. -, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. b. Die Zuständigkeit ist aber nach den Vorschriften über das Aufnahme- bzw. Wideraufnahmeverfahren auf die Beklagte übergegangen. aa. Es kann offen bleiben, ob auf die Klägerinnen, die zwar nicht in Frankreich, aber nach den Angaben der Klägerin zu 1. bereits in Schweden (bestätigt durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Schweden (Beiakte Heft 1, Blatt 49) einen Asylantrag gestellt haben, die Vorschriften der Dublin III-VO über das Aufnahmeverfahren (Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO) oder das Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23, 24, 25 und 29) Anwendung finden. Denn in beiden Fällen muss das Gesuch an den zuständigen Mitgliedstaat binnen einer Frist von drei Monaten nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gerichtet werden (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Die kürzere Ersuchensfrist von zwei Monaten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) ist hier nicht einschlägig, da es an einem Eurodac-Treffer, der auf die Zuständigkeit Frankreichs hinweist, fehlt. bb. Der Antrag auf internationalen Schutz ist hier am 16. Juli 2014 gestellt worden. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO enthält die materielle Definition des Antrags auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt ein solcher Antrag nach dieser Vorschrift als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes um internationalen Schutz ersucht hat, oder, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück selbst oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, juris, Rn. 75 ff., 103. Die zuvor insbesondere in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) unter die Definition des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO fällt, ist damit beantwortet worden. Jedenfalls dann, wenn die BÜMA dem Bundesamt übermittelt oder ihm die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-Regeln als gestellt. Denn anhand dieser Informationen hat das Bundesamt - was erforderlich ist, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können - zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, juris, Rn. 75 ff., 88. Vgl. zum Meinungsstand vor der Entscheidung des EuGH: VG Minden, Vorlagebeschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A -, juris, Rn. 51 ff. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass das Bundesamt noch vor der förmlichen Antragstellung der Klägerinnen am 16. Juli 2014 Kenntnis von deren Asylgesuch erlangt hätte. Der Zeitpunkt, zu dem dem Bundesamt die von der Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld ausgestellte BÜMA vom 8. Juli 2014 (Beiakte Heft 1, Blatt 26) vorlag, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Zwar war die Ausländerbehörde zur unverzüglichen Mitteilung u. a. über das Asylgesuch gegenüber der zuständigen Aufnahmeeinrichtung und diese wiederum verpflichtet, diese Information unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten (vgl. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG). Dass das Bundesamt aber tatsächlich vor dem 16. Juli 2014 über das Asylgesuch in einer Weise informiert worden ist, dass es - im Sinne der Rechtsprechung des EuGH - zuverlässig Kenntnis von dem Begehren der Klägerinnen auf Gewährung von internationalem Schutz erhalten hat, lässt sich nach Lage der Akten nicht feststellen. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es nicht. Auch bei Zugrundelegung einer Antragstellung am 16. Juli 2014 ist das (Wieder)Aufnahmegesuch nicht rechtzeitig an Frankreich übermittelt worden. cc. Das (Wieder)Aufnahmegesuch hätte bis zum 16. Oktober 2014 an Frankreich gerichtet werden müssen, um die Frist des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zu wahren. Dies ist hier nicht geschehen. Zwar mag ‑ worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - das für solche Gesuche zu verwendende Formblatt am 15. Oktober 2014 erstellt worden sein (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 61 ff.). Maßgeblich ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Erklärung beim Empfänger eingeht. Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylVfG/AsylG, Rn. 15. Dies ergibt sich aus den Verfahrensregeln, die für die Übermittlung und Beantwortung von (Wieder)Aufnahmegesuchen gelten. Die maßgeblichen Verfahrensregeln sind in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 222 vom 5. September 2003, S. 3), in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2004 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. Nr. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1) - Dublin-DVO - enthalten. Nach Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-DVO werden die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Dublin III-VO nach Möglichkeit über das elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet“ übermittelt. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Dublin-DVO gilt die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort. Zuständig für die Ausstellung einer Empfangsbestätigung, mit der der Eingang der übermittelten Daten bescheinigt wird, sind nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-DVO die nationalen Systemzugangsstellen. An einer vom „DubliNet“-System ausgestellten Empfangsbescheinigung fehlt es hier. Anders als beispielsweise bei der vorherigen Übermittlung des Gesuchs der Beklagten an Schweden (Beiakte Heft 1, Blatt 53) befindet sich eine systemgenerierte Bestätigung über den Zugang des (Wieder)Aufnahmegesuchs an Frankreich nicht im Verwaltungsvorgang des Bundesamts. Ausweislich der E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der zuständigen französischen Stelle am 17. und 20. Oktober 2014 (Beiakte Heft 1, Blatt 72 ff.) ist - offenbar wegen Übermittlungsschwierigkeiten - das (Wieder)Aufnahmegesuch außerhalb von „DubliNet“ per E-Mail an Frankreich übermittelt worden. Dort ging es am 20. Oktober 2014 ein, worauf in der Bestätigungsnachricht Frankreichs ausdrücklich hingewiesen wird (Beiakte Heft 1, Blatt 72). Auch in dem Antwortschreiben vom 25. November 2014 hat die zuständige französische Stelle angegeben, das Gesuch (erst) am 20. Oktober 2014 erhalten zu haben (Beiakte Heft 1, Blatt 81: „reçu le 20/10/2014“). dd. Eine fristwahrende Übermittlung bis zum 16. Oktober 2014 lässt sich auch nicht mit Blick auf die fehlgeschlagenen Übermittlungsversuche annehmen. Abgesehen davon, dass deren genaue Ursache sich weder aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts entnehmen lässt noch seitens der Beklagten hierzu vorgetragen worden ist, würde das Gesuch selbst bei Annahme einer technischen Störung auf Empfängerseite nicht als rechtzeitig übermittelt gelten. Nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-DVO haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der störungsfreie Betrieb der nationalen Systemzugangsstelle gewährleistet ist. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Dublin-DVO bestimmt für den Fall, dass eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt hat, das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung gilt. Satz 2 des Art. 21 Abs. 3 Dublin-DVO stellt klar, dass die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle nicht die Aussetzung der in der Dublin III-VO für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen bewirkt. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist selbst im Falle einer Unterbrechung des Betriebs der nationalen Systemzugangsstelle der Beklagten oder Frankreichs die Frist zur Übermittlung des (Wieder)Aufnahmegesuchs an Frankreich am 16. Oktober 2014 abgelaufen. Ein Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur, aus dem sich eine (versuchte) Übermittlung seitens der Beklagten an Frankreich am 16. Oktober 2014 ablesen lässt, ist im Verwaltungsvorgang des Bundesamts nicht enthalten. Auch nach dem Hinweis des Senats vom 28. Juli 2017 auf die Übermittlungsproblematik ist ein Beleg für eine rechtzeitige Übermittlung bzw. einen entsprechenden Versuch nicht vorgelegt worden. Im Gegenteil spricht das Fehlerprotokoll über die fehlgeschlagenen Übermittlungsversuche (Beiakte Heft 1, Blatt 77) dafür, dass die Übermittlung ohnehin erst am 17. Oktober 2014 ‑ mithin verspätet - versucht worden ist. Die dort verzeichneten vier erfolglosen Übermittlungsversuche sind zwischen 8:25 Uhr und 10:25 Uhr am 17. Oktober 2014 erfolgt. Angesichts dieser verspätet unternommenen Übermittlungsversuche bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob - worauf die Fehlermeldungen des E-Mail-Systems hindeuten (Beiakte Heft 1, Blatt 75 f.) - die Übermittlung an einer Überschreitung der zulässigen Nachrichtengröße gescheitert ist und somit erst recht dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen wäre. ee. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 bzw. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Beklagte. Der Asylantrag ist damit nicht (mehr) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide jeweils ausgesprochene Unzulässigkeit erweist sich als rechtswidrig. Gleiches gilt für die jeweils in Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsanordnung, da es an der in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorausgesetzten Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens fehlt. Diese liegt vielmehr bei der Beklagten mit der Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren der Klägerinnen fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG). c. Die Klägerinnen können sich auf den Ablauf der Frist für die Stellung des (Wieder)Aufnahmegesuchs mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte berufen. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO garantiert einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der u. a. die Möglichkeit beinhaltet, einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung einzulegen und die Einhaltung der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblichen Vorschriften der Dublin III-VO zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union jüngst in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 Ghezelbash und C-155/15 Karim -, beide juris ‑ hingewiesen und betont, dass sich ein Asylsuchender im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Frist für die Stellung des (Wieder)Aufnahmegesuchs berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat zur Aufnahme des Asylbewerbers bereit ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, juris, Rn. 41 ff., 62. Nachdem die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen Erfolg hat, kommt es auf die weiteren Gründe, aus denen die Klägerinnen einen Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte herleiten wollen, nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.