OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 5/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0904.13A5.17A.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2016 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U.        aus C.         wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2016 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. aus C. wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der allein im Namen des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Der als Berufungszulassungsgrund angeführte Verfahrensfehler einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 949/15.A – Juris Rn. 3; vom 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A – Juris Rn. 3 f. und vom 18. September 2014 – 13 A 1019/14.A – Juris Rn. 7 f. jeweils m.w.N. Weiterhin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei insbesondere nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 10 B 38.11 –, Juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 – 13 A 949/15.A – Juris Rn. 5 f. und vom 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A – Juris Rn. 5 f. Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist außerdem zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 – 5 B 48/15 – Juris Rn. 10; vom 8. März 2006 – 1 B 84/05 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 = Juris Rn. 7 und vom 8. Februar 1996 – 9 B 418/95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 272 = Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 13 A 1277/17.A – Juris Rn. 11 f. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Mit diesem macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung am 16. November 2016 zur Darlegung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt habe, mit dem u.a. der Beweis dafür hätte erbracht werden sollen, dass eine bei dem Kläger attestierte Lungenerkrankung mit dem Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie in Kosovo nicht ausreichend behandelbar sei und daher bei einer Rückkehr des Klägers eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Die durch das Verwaltungsgericht zur Ablehnung dieses Beweisantrages angeführte Begründung, die dem Gericht bereits vorliegenden Erkenntnismittel stellten eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der durch den Kläger mit dem Beweisantrag aufgeworfenen Frage dar, trage die Ablehnungsentscheidung nicht, weil aus den durch Verwaltungsgericht damit in Bezug genommenen Erkenntnismitteln lediglich folge, dass in Kosovo eine Langzeitsauerstofftherapie im Rahmen einer stationären Behandlung möglich sei, während die Verfügbarkeit einer ambulanten Langzeitsauerstofftherapie mittels eines mobilen Beatmungsgeräts, die dem Kläger eine Fortsetzung seiner Behandlung im häuslichen Bereich ermögliche, ungeklärt sei. Da der Kläger – wie auch zur Begründung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – voraussichtlich lebenslang auf eine Langzeitsauerstofftherapie angewiesen sei und sich daher nicht auf die Inanspruchnahme einer dauerhaften stationären Behandlung verweisen lassen müsse, hätte das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag folgen und ermitteln müssen, ob eine Langzeitsauerstofftherapie auch für den häuslichen Bereich zur Verfügung gestellt werden würde. Hiermit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil es vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus für den Ausgang des Rechtsstreits auf die durch den Kläger hier als ungeklärt angeführte Tatsachenfrage nach der Verfügbarkeit einer Langzeitsauerstofftherapie auch für den häuslichen Bereich gar nicht ankam und der Beweisantrag insoweit in prozessrechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden durfte. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist das Verwaltungsgericht nämlich nach seinem Verständnis der materiellen Rechtslage davon ausgegangen, dass sich der Kläger, unterstellt seine Angaben zur Erforderlichkeit einer dauerhaften Langzeitsauerstofftherapie träfen zu und die Möglichkeit einer ambulanten Langzeitsauerstofftherapie bestünde in Kosovo nicht, nach dem strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG in zumutbarer Weise auf die grundsätzlich (und auch durch den Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellte) mögliche Behandelbarkeit der bei ihm diagnostizierten Lungenerkrankung im Rahmen einer stationären Behandlung verweisen lassen müsste. Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, es begründe keine Bedenken, dass der Kläger in Kosovo zur Behandlung seiner Erkrankung mittels einer Langzeitsauerstofftherapie auf eine stationäre Behandlung angewiesen sein sollte und nicht – wie in Deutschland – auf ein mobiles Beatmungsgerät zurückgreifen könne. Denn die Versorgung mittels eines mobilen Sauerstoffgerätes ermögliche unter dem Aspekt des medizinischen Fortschritts zwar eine komfortablere Behandlungsmöglichkeit. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG diene jedoch nicht dazu, dem Kläger einen Anspruch hierauf zu verschaffen, solange – wie vorliegend – die Erkrankung im Heimatstaat überhaupt behandelbar sei. Der Kläger sei insoweit auf den medizinischen Standard in Kosovo zu verweisen (UA S. 11 f.). Soweit mit dem Zulassungsvorbringen hiergegen eingewandt wird, es sei abwegig anzunehmen, der Kläger würde bis zu seinem Lebensende stationär im Krankenhaus behandelt werden, um die Langzeitsauerstofftherapie zu erhalten, richtet sich dieser Einwand gegen den durch das Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt als solchen, was unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. Sonstige Umstände, aus denen sich eine durch den Kläger gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben könnte, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht angeführt. Andere Zulassungsgründe als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs werden weder ausdrücklich, noch der Sache nach geltend gemacht. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten war nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.