Beschluss
7 B 652/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.7B652.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Nach der im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung erscheint es offen, ob sich die streitige Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren als zulasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig erweisen wird (1.). Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller und der für die Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung streitenden Interessen geht zu Lasten der Antragsteller aus (2.). 1. Die Frage, ob die Antragsteller dem streitigen Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch entgegenhalten können, ist der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Beurteilung des Vorhabens als „untergeordnete Wohnnutzung“ - wie sie das Verwaltungsgericht erwogen hat -, dürfte ausscheiden. Die Qualifizierung des Vorhabens als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, ist deshalb nicht zweifelsfrei, weil solche Anlagen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Charakter von Gemeinbedarfsanlagen besitzen müssen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 -, BauR 2012, 900, = BRS 79 Nr. 86, m.w.N., worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hinweisen. Ob das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer freiberuflichen Betätigung nach § 13 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist oder zumindest eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gegeben ist, weil es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt - wie das Verwaltungsgericht meint -, wird erst nach näherer Prüfung im Klageverfahren zu beurteilen sein. Dazu sei angemerkt, dass der Verweis auf das vorliegende Schallgutachten im Zusammenhang des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht ausreicht; jedenfalls im Ansatz ist für die Beurteilung, ob ein nicht störender Gewerbebetrieb vorliegt, vielmehr eine typisierende Betrachtung geboten. Vgl. etwa Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Stand: Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 73. Soweit die Antragsteller das Rücksichtnahmegebot thematisieren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden Verfahren, das die Baugenehmigung betrifft, nur die genehmigte und nicht etwa eine darüber hinausgehende tatsächliche Betriebsweise in den Blick zu nehmen ist. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass die Baugenehmigung hinsichtlich der Betriebsweise durch das Schallgutachten der Firma V. und Partner vom 14.10.2016, das nach Nr. 4 der Baugenehmigung Bestandteil derselben ist, abweichend von der zuvor eingereichten Betriebsbeschreibung dahin konkretisiert worden sein dürfte, dass in dem an das Gebäude der Antragsteller angrenzenden Unterrichtsraum 1 lediglich Klavierunterricht zulässig ist. Hiervon ausgehend erscheint es jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn in dem Gutachten für die Beurteilung der maximalen Raumpegel ein permanenter Schallpegel von 85 dB (A) für Klavierspiel zugrunde gelegt worden ist. Dieser Wert liegt im Übrigen immerhin 5 dB (A) über dem äquivalenten Dauerschallpegel, der in den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen der Unfallkasse NRW für Klavierspiel angegeben ist, und wird in dem Schallgutachten zudem für einen über die Unterrichtszeit im Raum 1 weit hinausreichenden Zeitraum (8 bis 20 Uhr statt 14 bis 20 Uhr) angesetzt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich zumindest nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben mit Blick auf die Schallentwicklung im Verhältnis zu den Antragstellern rücksichtslos ist. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu erkennen, dass die streitige Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt wäre. Auf eine Nichterfüllung der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW können sich die Antragsteller nicht berufen, da diese Vorschriften nicht nachbarschützend sind. Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung, die von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausgeht, ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragsteller hinter die Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der streitigen Baugenehmigung sprechen. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung. Dabei stellt der Senat maßgeblich in Rechnung, dass der genehmigte Betrieb weder die Nachtzeit noch Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (werktags 6 bis 7 Uhr, 20 bis 22 Uhr, vgl. Ziff. 6.5 TA Lärm) betrifft und nach dem vorerwähnten Schallgutachten während der Betriebszeit - unter Berücksichtigung eines maximalen Zuschlages für Ton- und Informationshaltigkeit nach A. 2.5.2 des Anhangs der TA Lärm in Höhe von 6 dB (A) - der Immissionsrichtwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden von tags 35 dB (A) - Ziff. 6.2 TA Lärm – bei dem genehmigten Betrieb (vgl. S. 6 f. des Gutachtens) eingehalten wird; ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 4a der Baugenehmigung zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf den von dem Klavier im Raum ausgehenden Körperschall zu ergreifen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.