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Beschluss

4 A 1585/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.4A1585.15A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.6.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.6.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu Unrecht abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Denn es hat das Urteil zusätzlich damit begründet, dass die Klage unabhängig von ihrer Zulässigkeit auch nicht begründet sei. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Das ist hier hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei (zumindest) unbegründet, aus den nachstehend genannten Gründen nicht der Fall. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 – und – 10 C 23.12 ‒, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Es verneine einen ausreichenden Inhalt der religiösen Identität des Klägers im Hinblick auf religiöses Verhalten in der Öffentlichkeit. Dabei beschränke es die Untersuchung auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Vorprüfung bei der Beklagten und der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Diese Beschränkung des Prüfungsfeldes stehe in offenkundigem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 25 bzw. 31 der genannten Urteile ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedurfte. Ihm lag eine Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Deutschland vor, und es hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Kläger benennt nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Klägers keinen Bedarf gesehen hat, eine solche Befragung durchzuführen, genügt hierfür nicht. b) Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag weiter damit, das Bundesverwaltungsgericht habe den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität nicht auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren beschränkt, sondern auch andere mögliche öffentlich wahrnehmbare Handlungen als ausreichend angesehen und dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, möglicherweise indizielle Wirkung zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht erörtere die Frage der indiziellen Wirkung aber nicht. Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die Teilnahme des Klägers an öffentlichen Aktionen seiner örtlichen Gemeinde und auch an überregionalen Veranstaltungen in Deutschland zu Grunde gelegt. Es ist aber davon ausgegangen, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm vor seiner Ausreise in Pakistan ein inneres Bedürfnis gewesen wäre, sich öffentlich zu seinem Glauben zu bekennen; danach hätte er einen hier in Deutschland vollzogenen Wandel seiner religiösen Identität im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, was ihm ebenfalls nicht gelungen sei. c) Ohne Erfolg rügt der Kläger auch eine Divergenz unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, in dem für bekennende Ahmadis, die dem Glauben eng und verpflichtend verbunden sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr angenommen worden war (vgl. juris, Rn. 56 und 63). Hierzu führt der Kläger aus, dass dort (juris, Rn. 131) für Ahmadis faktisch eine – so von ihm bezeichnete – „widerlegbare Vermutung“ für eine religiöse Betätigung im Falle der Rückkehr angenommen worden sei, wenn es dort heiße, einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert habe, könne nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Herkunftsstaat nicht praktizieren werde. Das Verwaltungsgericht gehe auf diese Beweisvermutung nicht ein, obwohl es unterstelle, dass der Kläger Ahmadi sei und seinen Glauben in der Vergangenheit sowohl im Bundesgebiet als auch in Pakistan ausgeübt hätte, auch wenn es eine öffentliche Glaubensausübung in Pakistan für unglaubhaft halte. Abgesehen davon, dass es auch hier an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden allgemeinen Rechtssätze fehlt, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die vom Kläger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entnommene „widerlegbare Vermutung“ so gerade nicht besteht, vgl. Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f. und – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., 27 a. E., weitergehend aufgeklärt, wie der Kläger seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar wäre (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9 f.). Das Verwaltungsgericht hat danach indes lediglich angenommen bzw. unterstellt, dass der Kläger Ahmadi ist, während es nicht davon überzeugt war, dass eine öffentliche Glaubensbetätigung unverzichtbarer Teil seiner religiösen Identität ist. Bezogen auf das Bestehen internen Schutzes nach § 3e AsylG kommt eine Zulassung wegen der geltend gemachten Divergenz schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht die Klage selbständig tragend bereits deshalb abgewiesen hat, weil der Kläger keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. d) Auch mit seinem weiteren Vorbringen zur Rechtsprechung anderer Obergerichte, legt der Kläger den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dar. Diese Gerichte sind für das Verwaltungsgericht Köln keine übergeordneten Gerichte im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 904/15.A –, juris, Rn. 32 f., m. w. N. 3. Soweit der Kläger hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), fehlt es an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes. Seinem Vorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht erheblichen Vortrag übergangen oder seine Entscheidung auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt hätte, mit denen die Beteiligten nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten. Soweit der Kläger an verschiedener Stelle die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, rechtfertigt dies von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. 4. Der Antragsbegründung ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Insbesondere gilt dies für seinen pauschalen Vortrag, die Berufung sei zuzulassen, damit ggf. eine Vorlage an den EuGH möglich sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.