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Beschluss

8 A 493/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0830.8A493.16.00
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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage der Klägerin die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 in der Fassung der Änderungs‑/Ergänzungsbescheide vom 4. November 2014, mit denen die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen gestattet wurde, wegen des Fehlens einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgehoben. Die Richtigkeit des Urteils wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht erschüttert. Die Beigeladene stellt nicht infrage, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war und im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen hat. 2. Soweit die Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe die von ihr beantragte Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG (seit dem 2. Juni 2017: § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG) bis zu einer Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht abgelehnt, macht sie der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG als solcher ist jedoch im Berufungszulassungsverfahren nicht als Verfahrensmangel rügefähig. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO überprüft das Berufungsgericht nicht die unanfechtbaren oder mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der Vorinstanz, die dem Endurteil vorausgegangen sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren nicht auszusetzen, ist mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar und von der Beigeladenen auch angefochten worden. Die Verfahrensrüge ist jedoch dann zulässig, wenn sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung selbst wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil anhaftet. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 210; zum inhaltlich vergleichbaren Revisionszulassungsrecht und zu § 94 VwGO s. BVerwG, Urteile vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 = NVwZ 2011, 1456 = juris Rn. 15, und vom 17. Februar 1972 - VIII C 84.70 -, BVerwGE 39, 319 = juris Rn. 15, sowie Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 11.13, 5 PKH 14.13 -, juris Rn. 8, vom 13. September 2005 - 7 B 14.05 -, juris Rn. 22, vom 22. Dezember 1997 - 8 B 255.97 -, NJW 1998, 2301 = juris Rn. 2, und vom 16. Februar 1988 ‑ 5 B 13.88 -, juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Ablehnung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen, stellt keinen Verfahrensmangel dar, sondern ist rechtmäßig. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Januar 2016 - 8 E 1225/15 - näher ausgeführt. Vgl. ferner Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2015 - 8 B 1070/15 -, juris, Rn. 23 ff. Soweit die Beigeladene auf den Seiten 2 bis 10 ihrer Zulassungsbegründung die wesentlichen Teile ihres Antragsschriftsatzes vom 2. Dezember 2015 und ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 16. Dezember 2015 wörtlich wiederholt, setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Senats in den zitierten Beschlüssen auseinander. Die von der Beigeladenen wiederholten Argumente hat der Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2016 bereits berücksichtigt. Auch ihr sonstiges Vorbringen führt nicht zu einer anderen Bewertung der angegriffenen (Nicht‑)Aussetzung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. Nach § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG in der Fassung des Art. 1 des am 26. November 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2015, S. 2069; jetzt: § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG) kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Diese Vorschrift ist der Ende 2001 außer Kraft getretenen Regelung des § 94 Satz 2 VwGO a.F. nachgebildet. Danach konnte das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich war. Der Gesetzgeber wollte mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung des § 4 UmwRG den vom Senat im Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722, juris Rn. 329 ff. geäußerten Zweifeln, ob für eine Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Heilung von Verfahrensfehlern im geltenden Recht nach der ersatzlosen Streichung des § 94 Satz 2 VwGO a.F. noch eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht, Rechnung tragen. Vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes, BR-Drs. 361/15, S. 2 f. Vor diesem Hintergrund sind die zu § 94 Satz 2 VwGO a.F. entwickelten Maßstäbe im Rahmen des § 4 UmwRG anzuwenden. Danach hat das Verwaltungsgericht die Sachdienlichkeit der Aussetzung für die Konzentration der Streitigkeit in einem Verfahren im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Interessen und Rechte aller Beteiligten zu beurteilen. Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 1. Auflage (Stand: November 1999), § 94 Rn. 27. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens hat sich nicht nur an Effektivitätsgesichtspunkten einer Verfahrensbeschleunigung zu orientieren, sondern auch daran, ob und inwieweit eine Aussetzung dem Ziel der verletzten Verfahrensnorm gerecht wird. Für den hier vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere die sich aus dem Unionsrecht ergebende Zielsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49, vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 -, NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 -, Rn. 62. Hiermit übereinstimmend ist auch nach deutschem Recht Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass die Umweltauswirkungen frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen. Dementsprechend sieht § 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4e der 9. BImSchV vor, dass bei UVP-pflichtigen Anlagen bereits die Antragsunterlagen eine Umweltverträglichkeitsstudie enthalten müssen. Dies schließt zwar nicht generell die Berücksichtigung einer nachträglich durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren aus, spricht aber in der Regel gegen eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens, um die Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2008 ‑ 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26 m. w. N., und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 36; OVG S.-A., Urteil vom 2. April 2012 - 2 L 193/09 -, juris Rn. 72 ff. Anderenfalls würde das Ziel der UVP-Richtlinie und des UVPG durch die gerichtliche Verfahrensweise unterlaufen. Eine Aussetzung des laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher in der Regel nur bei Vorliegen besonderer – hier nicht erkennbarer – Umstände in Betracht kommen. Vgl. insoweit zur Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung: OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 517, und vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 332 ff. Aus der von der Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. März 2012, NVwZ-RR 2012, 544 = juris Rn. 46 ff., vom 2. März 2015 ‑ 9 B 1791/14 -, ZNER 2015, 174 = juris Rn. 13, und vom 3. November 2015 - 9 B 1051/15 -, BauR 2016, 486 = juris Rn. 42, ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Entscheidungen betrafen nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern Umweltverträglichkeits-Vorprüfungen, deren Nachholbarkeit nach der Rechtsprechung anders beurteilt wird. Zudem waren die Umweltverträglichkeits-Vorprüfungen noch (unmittelbar) vor Genehmigungserteilung und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführt worden. Auch wenn eine Aussetzung des Verfahrens nach dem aufgezeigten Maßstab sachdienlich ist, liegt die Entscheidung über die Aussetzung im richterlichen Ermessen, das nur ausnahmsweise auf Null reduziert ist. Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, von einer Aussetzung zum Zwecke der Nachholung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, nicht zu beanstanden. Sie beruht auf sachlichen Erwägungen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Aussetzung scheide aus, weil das in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie formulierte Ziel, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich vor der Zulassung eines Vorhabens zu erfolgen hat, im Regelfall nicht durch die gerichtliche Verfahrensweise unterlaufen werden darf, steht in Einklang mit den dargestellten Grundsätzen und der Rechtsprechung des Senats. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens lagen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Aussetzung nahelegten. Die prozessökonomische Erwägung, dass sich andernfalls vermutlich ein weiteres Gerichtsverfahren hinsichtlich der sonstigen umstrittenen Punkte anschließen werde, ist keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens. Dieser Aspekt ist zudem – wie dargestellt – im Zusammenhang mit der Zielsetzung der verletzten Verfahrensnorm zu würdigen. Auch war der Abschluss der Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht so zeitnah zu erwarten, dass er in nur wenigen Tagen oder wenigen Wochen bevorstand. Schließlich stellt auch der Umstand, dass nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW eine Heilung von Verfahrensfehlern nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, NuR 2015, 491 = juris, Rn. 145 ff., keine Besonderheit dar, die zur Aussetzung verpflichten würde. Diese zeitliche Beschränkung einer Heilung von Verfahrensfehlern gilt generell für alle von der Norm erfassten Verfahrenshandlungen. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 8 A 2523/15 -, und vom 15. November 2011 - 8 A 2066/11 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 106. Dies lässt sich dem Antragsvorbringen aus den aufgezeigten Gründen (s. oben 1. und 2.) nicht entnehmen. 4. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 ‑ 8 A 1030/15 -, NJW 2016, 968 = juris Rn. 27. Die von der Beigeladenen unter Verweis auf ihre Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO aufgeworfenen Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhaft zunächst nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nachholbar ist, ob im Anfechtungsprozess gegen eine der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegende behördliche Zulassungsentscheidung das über § 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz dem Verwaltungsgericht I. Instanz eingeräumte Aussetzungsermessen sich zumindest dann auf eine Aussetzungspflicht reduziert, wenn im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren die zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Schritte bereits eingeleitet sind und aus Gründen des Landesrechts abweichend vom Bundesrecht die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Berufungsverfahren jedenfalls ausscheidet, sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich – wie oben aufgezeigt – auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).