Beschluss
4 A 96/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.4A96.16.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2.12.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2.12.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Untersagung der Weltvermittlung unter Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Glückspielverordnung NRW ‒ GlüSpVO NRW ‒ in einer Gaststätte, in der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden, für rechtmäßig gehalten. Es hat ausführlich in Auseinandersetzung mit ober- und höchstrichterlicher Rechtssprechung begründet, weshalb gegen das Trennungsgebot keine durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken bestehen. Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2015 ‒ 4 B 1173/14 ‒, NVwZ-RR 2015, 536 = juris, Rn. 3 ff., m. w. N.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.4.2014 ‒ 6 S 215/14 ‒, NVwZ-RR 2014, 640 = juris, Rn. 7 ff., 17 ff. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragsbegründung nicht wie erforderlich mit schlüssigen Gegenargumenten auseinander. Hierfür genügt nicht das bloße Bestreiten der Verhältnismäßigkeit des Trennungsgebots unter Hinweis darauf, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien keine wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt, die die Eignung des Trennungsgebots zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht bewiesen. Hierin liegt kein schlüssiges Gegenargument insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Trennungsgebot stelle eine geeignete Maßnahme dar, um die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen; hierfür sei nicht erforderlich, dass die Ziele vollumfänglich erreicht würden, vielmehr genüge es, wenn die Ziele gefördert würden. Angesichts des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers wird die Eignung des Trennungsgebots zur Suchtbekämpfung nicht schon dadurch schlüssig in Zweifel gezogen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine wissenschaftlichen Untersuchungen zum Beleg der bereits obergerichtlich bestätigten Eignung bekannt sind. Ungeachtet dessen führt beispielsweise das OVG Berlin-Brandenburg in diesem Zusammenhang Ergebnisse der Suchtforschung an, nach denen die Verfügbarkeit und Griffnähe der jeweiligen Glücksspiele ein entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht sind. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10.5.2017 ‒ 1 N 72.15 ‒, juris, Rn. 13, m. w. N. Einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und das Kohärenzgebot hat die Klägerin gleichfalls ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils behauptet, beides aber nicht schlüssig dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.