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Beschluss

4 A 2563/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.4A2563.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.9.2015 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.9.2015 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufung ist wegen der vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hat die vom Senat noch nicht entschiedene, mit Blick auf die verbreitete Betätigung von Hochschullehrern als staatlich anerkannte Sachverständige grundsätzlich bedeutsame, sinngemäße entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, ob Universitätsprofessoren in Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 SV-VO NRW zu staatlich anerkannten Sachverständigen bestellt werden können oder ob dies schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie ihre Sachverständigentätigkeit nur als Nebentätigkeit und nicht im Rahmen eines selbständig ausgeübten Hauptberufs wahrnehmen. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass der Verordnungstext nicht vom Erfordernis eines Hauptberufs spreche. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 A 268/06 ‒ zu dem hier einschlägigen § 3 Abs. 5 SV-VO NRW ohne Verstoß gegen Bundesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.2010 ‒ 8 B 5.10 ‒) entschieden, dass das dort genannte Erfordernis der eigenverantwortlichen Tätigkeit eine hauptberufliche Tätigkeit erfordere. Der seinerzeit entschiedene Fall betraf allerdings Brandamtsräte im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bei der Berufsfeuerwehr, weshalb der Senat damals nicht zu beurteilen hatte, ob wegen der vom Kläger hervorgehobenen verfassungsrechtlich geschützten Besonderheiten der Dienstverhältnisse von Universitätsprofessoren für diese ausnahmsweise auch ohne hauptberufliche Sachverständigentätigkeit eine eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 5 SV-VO NRW anzunehmen ist oder angenommen werden kann. Davon gehen, worauf der Kläger zu Recht hinweist, zahlreiche seinerzeit bereits vom Senat in den Blick genommene einschlägige Regelungen in anderen Bundesländern aus. Auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bereits im Zuge der Neuregelung des Baukammerngesetzes ‒ BauKaG NRW ‒ in den Jahren 1992 und 2003, das in seinem § 27 (früher § 21) in vergleichbarer Weise wie § 3 Abs. 5 SV-VO NRW Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit als Voraussetzung für den Schutz der Berufsbezeichnung der Beratenden Ingenieure festlegt, angenommen, dass Hochschullehrer, denen eine Nebentätigkeit genehmigt wurde, ein eigenes Büro führen und in diesem Zusammenhang als eigenverantwortlich tätig angesehen werden können (LT-Drs. 13/3532, S. 99; siehe dazu schon LT-Drs. 11/3784, S. 103). Vor diesem Hintergrund bedarf die Senatsrechtsprechung zu § 3 Abs. 5 SV-VO NRW jedenfalls bezogen auf Hochschullehrer einer Überprüfung.