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Beschluss

4 A 2233/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0828.4A2233.15.00
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Leitsätze

1. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit grundsätzlich auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen.

2. Auch soweit sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft aus Tatsachen ergibt, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit eingetreten sind, können diese bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Unternehmergesellschaft zu deren Lasten zu berücksichtigen sein.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit grundsätzlich auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. 2. Auch soweit sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft aus Tatsachen ergibt, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit eingetreten sind, können diese bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Unternehmergesellschaft zu deren Lasten zu berücksichtigen sein. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.