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Beschluss

13 A 642/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0824.13A642.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger formulierte Frage, „ob einem alleinstehenden Mann, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, der als Kleinkind Afghanistan verlassen und im Iran gelebt und dort inoffiziell als Schneider und in der Landwirtschaft gearbeitet hat, auch ohne familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung gelingen wird, ein Existenzminimum nach Rückkehr nach Afghanistan zu sichern“, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts der zahlreichen vom vorliegenden Einzelfall abhängigen Prämissen kann sie nur zur Klärung der Frage führen, ob dem Kläger in seiner konkreten Situation Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage ist damit nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).