Beschluss
6 B 799/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0823.6B799.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 1 K 2098/17) gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Leiterin der JVA B. vom 4. April 2017 wiederherzustellen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zurruhesetzungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW finde, erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung allgemein dienstunfähig gewesen. Die Einschätzungen der Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner und den Amtsärztlichen Dienst (Gutachten vom 30. November 2016 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. Februar 2017) einschließlich des Zusatzgutachters ließen Fehler nicht erkennen. Nachvollziehbar werde dargelegt, dass der Antragsteller auch bei einem Einsatz im Fahr- oder Werkdienst emotional überbelastet werden würde. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes ziehe die Richtigkeit dieser Einschätzungen nicht in Zweifel. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestehe nicht, da angesichts des attestierten Krankheitsbildes das Fehlen einer adäquaten anderweitigen Verwendung schlüssig und nachvollziehbar belegt sei. Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsgegner auch bei einem Einsatz des Antragstellers im Bereich Werkdienst oder Fahrdienst in Tagesschicht rechtmäßig dessen Dienstunfähigkeit angenommen habe. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die veränderte Einschätzung des im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung für die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens herangezogenen Fachgutachters Dr. med. T. (Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie) in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Januar 2017 gegenüber seiner zunächst abgegebenen Einschätzung (anlässlich der Begutachtung vom 14. Oktober 2016) verweist, folgt daraus nichts zu seinen Gunsten. Entgegen seinem Vorbringen ist die abweichende bzw. relativierte Beurteilung der Dienstfähigkeit, auf die sich auch der Antragsgegner stützt, durchaus nachvollziehbar. Die ursprüngliche Annahme, wonach „zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung (…) ein Einsatz im Werkdienst oder Fahrdienst in Tagesschicht möglich“ sei (vgl. die Wiedergabe in dem amtsärztlichen Gutachten des Dr. med. L. vom 30. November 2016), hatte der Fachgutachter (allein) auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers getroffen. Dieser hatte im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass er mit einer Tätigkeit im Fahr- und Werkdienst in Tagesschicht eine geringere emotionale Belastung als mit einer Tätigkeit im Hafthaus verbinde, weil diese Tätigkeit besser strukturiert sei und daher für ihn einen gewissen emotionalen Schutz und Sicherheit biete. Da der Antragsgegner die Belastungen dieser Tätigkeiten anders einschätzte, wandte er sich unter dem 3. Januar 2017 mit einer genaueren Beschreibung der dabei zu bewältigenden Aufgaben (hohe geistige und psychische Belastbarkeit erforderlich aufgrund des Gefangenenkontaktes, der u.a. durch Konfrontationen, Widersetzlichkeiten – auch in Form von Gewalt oder Druck – und gerade im Werkaufsichtsdienst durch intensive betreuerische Aspekte gekennzeichnet sei) nochmals an den Amtsarzt Dr. med. L. , der die Nachfrage seinerseits an den Fachgutachter Dr. med. T. weiterleitete. Dieser gelangte auf der Grundlage der ergänzten Informationen nunmehr zu der Einschätzung, dass „bei einer vergleichbaren emotionalen Belastbarkeit im Bereich Werkdienst und Fahrdienst (…) eine vorzeitige Zurruhesetzung fachärztlicherseits (…) befürwortet werden“ kann. Dem hat sich der Amtsarzt unter dem 1. Februar 2017 angeschlossen. Der Antragsteller tritt dieser Einschätzung mit der nicht näher substantiierten Behauptung entgegen, es sei „bei natürlicher Betrachtung“ klar, dass die Tätigkeit im Rahmen der Tagesschicht „eine niedrigschwellige emotionale Belastung“ mit sich bringe. Einen konkreten Anhalt, woraus dies entgegen den Angaben des Antragsgegners folgen soll, benennt er nicht. Es wird ferner nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Angaben des Antragsgegners zu den Anforderungen im Werk- oder Fahrdienst unzutreffend sein könnten. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Schreiben des behandelnden Facharztes M. vom 3. April 2017 verlangt keine abweichende Entscheidung. Die darin enthaltene Aussage, dass „tatsächlich Dienstfähigkeit“ vorliege, wird nicht näher begründet. Im Übrigen wird auch diese unter der Einschränkung getroffen, dass „die Dienstfähigkeit in den nächsten 6 Monaten wieder hergestellt werden kann, wenn die dienstlichen Anforderungen auch den Eignungen und Befähigungen des Beamten entsprechen“. Ob damit zugleich den Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen werden kann, ist indes nicht ersichtlich. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 –, juris, Rn. 72 ff. Entsprechendes gilt in Bezug auf die fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. I. (Arzt für Nervenheilkunde und Neurologie) vom 21. Juni 2017, wonach der Antragsteller „aus nervenärztlicher Sicht voll dienstfähig mit Ausnahme Schichtdienst“ ist. Es erschöpft sich in dieser nicht näher substantiierten Aussage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).