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Beschluss

4 B 960/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0821.4B960.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.7.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.7.2017 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt. Der Senat ist zur Entscheidung in der Sache berufen. Mit seinem Schriftsatz vom 28.7.2017 hat der Antragsteller (wörtlich) „Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.7.2017 eingelegt“, mithin das in der Rechtsmittelbelehrung genannte statthafte Rechtsmittel (§ 146 VwGO), und Ausführungen zu dessen von ihm angenommener inhaltlicher Fehlerhaftigkeit gemacht. Zuständig für die Entscheidung darüber ist gemäß §§ 146, 150 VwGO das Oberverwaltungsgericht. Dass der Antragsteller seinen Schriftsatz – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – an das Verwaltungsgericht adressiert hat, ändert daran nichts. In der Rechtsmittelbelehrung bedurfte es auch keines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass mit der Einlegung der Beschwerde ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werden würde. Der Annahme, dass der Antragsteller durch seinen Schriftsatz ein durch Beschluss abzuschließendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet hat, steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller den Beschwerdeschriftsatz nicht handschriftlich unterschrieben hat. Ungeachtet dessen, ob die Berufung des Antragstellers hierauf als missbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen ist, weil er während des gesamten, von ihm rege betriebenen und als eilbedürftig bezeichneten (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2017) Verfahrens keinen der per Fax eingereichten Schriftsätze unterschrieben hatte, führt ein (unterstellter) Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dazu, dass kein Verfahren einzuleiten wäre, sondern zur verfahrensabschließend auszusprechenden Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5.2.2003 – 1 B 31.03 –, HFR 2004, 1145 = juris, Rn. 1, und Urteil vom 26.8.1983 – 8 C 28.83 –, MDR 1984, 343 = juris, Rn. 11 f., sowie Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Oktober 2016, 32. Erg.Lfg., § 81, Rn. 9. Der Antragsteller hat seine Beschwerde auch nicht zurückgenommen. Seine Frage, ob es dazu – wie regelmäßig bei Prozesserklärungen in bestimmenden Schriftsätzen – auch hier eines unterschriebenen Schriftsatzes bedurft hätte, vgl. BGH, Urteil vom 8.5.1981 – V ZR 75/80 – MDR 1981, 1002 = juris, Rn. 12, BVerwG, Beschluss vom 5.2.2003 – 1 B 31.03 –, HFR 2004, 1145 = juris, Rn. 1, und Urteil vom 6.12.1988 – 9 C 40.87 –, BVerwGE 81, 32 = juris, Rn. 6 ff., bedarf keiner Entscheidung. Denn auch einen eine Beschwerderücknahme enthaltenden, nicht handschriftlich unterschriebenen Schriftsatz hat der Antragsteller nicht eingereicht. Soweit der Antragsteller geäußert hat, die Sache könne „als gegenstandslos“ betrachtet werden bzw. es bestehe kein „Interesse mehr an Dienstleistungen des Oberverwaltungsgerichts“, beruht dies auf seinen Annahmen, eine „Genehmigungsfiktion“ sei eingetreten und für ein Tätigwerden des Oberverwaltungsgerichts bestehe keine Grundlage. Eine Beschwerderücknahme liegt darin nicht. Geht der Antragsteller nämlich davon aus, es gebe nichts zurückzunehmen und gibt er trotz zweimaliger Anfrage innerhalb der gesetzten Frist keine eindeutige Prozesserklärung im Sinne einer Beschwerderücknahme ab, steht dies der Annahme eines Rücknahmewillens entgegen. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich der Beschwerde gegen die zugehörige Kostenentscheidung (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO) ist (jedenfalls) unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.