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Beschluss

11 B 1003/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0815.11B1003.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet vor Ablauf der Begründungsfrist, nachdem der Antragsteller wiederholt auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen und bereits mit Schriftsatz vom 8. August 2017 seine Beschwerde begründet hat. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. a. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die streitbefangene Ordnungsverfügung sei bereits offensichtlich rechtswidrig, weil keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW vorliege. Soweit der Antragsteller auf ein geringes Verkehrsaufkommen und das Fehlen von Unfallereignissen in den letzten 30 Jahren abstellt, zudem den Verkehrsspiegel in Bezug nimmt, der ein gefahrloses Einbiegen vom X.--------weg auf die K40 ermögliche, und schließlich geltend macht, dass zwischen der Maisanpflanzung und der K40 ein Grünstreifen liege, der ebenfalls die Sicht auf den von links kommenden Verkehr verbessern könne, ergibt sich daraus im Wege der summarischen Prüfung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Ordnungsverfügung. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte kommt eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW in Betracht. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dürfen Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit verlangt zwar eine konkrete Gefahr, allerdings genügt insoweit die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund der Erfahrungen nach den Ursache-Wirkung-Abläufen, dass durch die Anpflanzung mit ihren Folgewirkungen das Schutzgut „Verkehrssicherheit“ nachteilig beeinflusst werden kann. Auf eine Verwirklichung der Gefahr durch Verkehrsunfälle kommt es insoweit nicht an. Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, § 30 Rn. 8. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne kann hier nach Aktenlage gerade nicht ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem von Antragstellerseite als Anlage übersandten Lichtbild „AS 3“, aus welchem sich eine Gefährdung des Verkehrs wegen schlechter Sichtverhältnisse infolge der Maisanpflanzung ergibt. Die Sicht auf die Kreisstraße ist nur auf einen sehr kurzen Streckenabschnitt möglich. Eine gegebenenfalls notwendige weitere Sachaufklärung wäre im Hauptsacheverfahren durchzuführen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren eingebrachten Aspekte. Zunächst ist bereits fraglich, ob tatsächlich von einem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren behaupteten geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann. Der Antragsteller hat nämlich in seinem Schreiben vom 31. Mai 2017 an die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Beschilderung eines Teilstücks des X1.--------wegs mit einem Durchfahrtsverbot und einem „Anlieger frei“- Schild sinnvoll sei, weil täglich weit über 200 Autos sowie große LKW dieses Teilstück als Abkürzung von S. nach N. nutzten. Auch der vorhandene Verkehrsspiegel führt nach Aktenlage ebenfalls nicht zu der Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung wegen fehlender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, weil anhand der als Anlagen „AS 1“ und „AS 2“ übersandten Bilder nicht ersichtlich ist, dass eine konkrete Gefahr im oben genannten Sinne nicht in Betracht kommt. Zwar erleichtert der Verkehrsspiegel die Übersichtlichkeit der Kreuzung, indem herannahende Fahrzeuge gesehen werden können. Jedoch ergibt sich nach Aktenlage nicht, ab welcher Entfernung die Fahrzeuge auf der im Kreuzungsbereich in einer Kurve verlaufenden C.------straße ins Sichtfeld kommen. Dieselben Erwägungen gelten für den von der Antragstellerseite geltend gemachten Grünstreifen zwischen der Maisanpflanzung und der Straße. b. Auch der Einwand des Antragstellers, dass sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung aus einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Einrichtung einer Anliegerstraße als milderes Mittel in Betracht komme, ergibt sich daraus kein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW eine Beschränkung der Nutzung des privaten Grundstückseigentums enthält. Vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 8 B 04.1524 -, juris, Rn. 23 zu der mit § 30 Abs. 2 StrWG NRW vergleichbaren Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG. Doch auch vor diesem Hintergrund kommt eine Beschränkung eines Teilstücks des X1.--------wegs auf die Nutzung durch Anlieger nicht als milderes Mittel in Betracht. Selbst bei dem geringeren Verkehrsaufkommen einer Anliegerstraße ist eine konkrete Gefährdung möglich, weil die Straße weiter durch Verkehrsteilnehmer genutzt würde. Auch der Hinweis auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der K40 als milderes Mittel greift insoweit nicht durch. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung handelt es sich schon um kein ebenso geeignetes Mittel wie die Schutzmaßnahme der streitbefangenen Verfügung. Nach Aktenlage ist auch bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h anstelle von 70 km/h eine konkrete Verkehrsgefährdung infolge der Sichtbeeinträchtigungen durch die Maisanpflanzungen hinreichend wahrscheinlich. Schließlich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von vier Tagen zum Zurückschneiden der Maisanpflanzung (nämlich bis zum 30. Juni 2017) auch unter Berücksichtigung der Zustellung der Ordnungsverfügung am 28. Juni 2017 in diesem Einzelfall unangemessen sein sollte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels, an dem die Angemessenheit der Frist zu messen sein dürfte, nämlich der Herstellung der Verkehrssicherheit. Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller nur einen geringen Aufwand betreiben, um die verhältnismäßig kleine Fläche von 42 m x 3 m entsprechend der streitbefangenen Ordnungsverfügung zurückzuschneiden. Die in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vorgesehene Maßnahme verursacht für den Antragsteller, der auf eigene Gerätschaften zurückgreifen kann, weder einen hohen Zeit- noch Kostenaufwand, der eine längere Frist erfordern könnte. 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO geht ins Leere, weil § 149 VwGO nur den „Schwebezustand" zwischen Beschwerdeeingang und Entscheidung über dieses Rechtsmittel betrifft. Vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 1993 - 2 M 161/92 -, juris Rn. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).