Beschluss
4 A 2513/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0814.4A2513.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird. In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung beurteilt sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72. 97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Gemessen daran stellt das Antragsvorbringen die Annahme der Beklagten, auf die sich im Wege der Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO auch das Verwaltungsgericht gestützt hat, der Kläger sei als Gewerbetreibender unzuverlässig, weil er seine steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten seit Jahren nachhaltig verletzt habe, wirtschaftlich leistungsunfähig sei und für ihn keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne, nicht schlüssig in Frage. Die negative Zukunftsprognose der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am 1.6.2016 wird weder durch das erst anschließende Bestreben des Klägers nach einer Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Lage noch durch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung seiner Wirtschaftsprüfer vom 14.12.2016, die er als Sanierungskonzept bezeichnet, erschüttert. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger sein erst nachträglich erstelltes Konzept persönlich hätte erläutern können und ob die von ihm vorgesehene monatliche Tilgung in Höhe von 596 Euro auf Gesamtschulden in Höhe von 89.772,77 Euro auch ohne Zustimmung seiner Gläubiger als tragfähiges Sanierungskonzept bezeichnet werden könnte. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, spätestens im Rahmen der Anhörung von sich aus ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorzulegen, zu dem ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan gehört hätte, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2017 ‒ 4 A 1295/15 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.