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Beschluss

13 A 1824/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0809.13A1824.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      aus B.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus B. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. März 2017 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus B. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Antrag ist erst am 20. Juli 2017 – und damit verspätet – gestellt worden. Der Kläger hat den Antrag trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt. Diese Frist ist im Hinblick auf das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. April 2017 zugestellte Urteil mit Ablauf des 26. Mai 2017 verstrichen. Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 29. Juni bzw. 20. Juli 2017 keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen. Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 1 B 113.17 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Das als zutreffend unterstellte Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter bei der Erstellung des Schreibens vom 26. April 2017 in Bezug auf die Adresse des Klägers die erforderliche Sorgfalt beach-tet hat. Es ist weder ein Grund vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Übersendung des Urteils an den Kläger am 26. April 2017 nicht die zutreffende Anschrift des Klägers nutzte und ohne Verschulden verhindert gewesen sein soll, das Schreiben an die richtige Adresse zu schicken. Zudem ist nicht dargelegt, warum, obwohl das Schreiben bereits am 28. April 2017 in den Rücklauf gekommen war, es dann noch bis zum 21. Juni 2017 dauerte, bis der Kläger das Urteil erhielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).