Beschluss
19 E 744/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0808.19E744.16.00
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Leitsätze
Auch aus länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen kann sich eine die Passversagung rechtfertigende Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn der 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergeben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Passbewerber nicht überzeugend von seiner früheren inneren Einstellung distanziert hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 8. Juni 2017 – 19 B 89/17 -, juris).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch aus länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen kann sich eine die Passversagung rechtfertigende Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn der 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergeben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Passbewerber nicht überzeugend von seiner früheren inneren Einstellung distanziert hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 8. Juni 2017 – 19 B 89/17 -, juris). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den begründeten Verdacht, der Kläger beabsichtige eine Ausreise nach Syrien zur Unterstützung terroristischer Gruppierungen, vorrangig aus der Anknüpfungstatsache abgeleitet, dass er diese Absicht im abgehörten Telefonat am 11. Juni 2014 mit dem als Schleuser islamistischer Kämpfer anderweitig verfolgten N. U. C. geäußert hat. Die Tatsache als solche hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Sein Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in dem danach schon sachlich unzutreffenden pauschalen Einwand, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe datierten „aus dem Jahre 2013“, sie seien „auch nicht sonderlich gravierend“ und es seien „zu den vier Jahre alten Vorwürfen … keine neuen hinzugetreten“. Für eine in diesem Punkt sehr ähnliche Fallkonstellation (Anknüpfungstatsache aus Anfang 2014) hat der Senat kürzlich bereits entschieden, dass die entsprechende Anknüpfungstatsache zeitlich nicht so weit zurückliege, dass man ihr schon deshalb eine Indizwirkung für die angenommene Gefährdung absprechen müsste. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 19 B 89/17 ‑, juris, Rn. 4. Der Senat vermag für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall keine Gründe zu erkennen. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht in der ebenso pauschalen Behauptung des Klägers, er habe „sich aus den Kreisen entfernt“, die sich 2013 „aus einer Orientierungslosigkeit heraus radikalisiert haben“. Zumindest liegt in dieser Äußerung indirekt das Eingeständnis, 2013 „diesen Kreisen“ angehört oder zumindest zu ihnen Kontakt gehabt zu haben. Die Ausführungen des Klägers zur Eignung der Passversagung in der Beschwerdebegründung sind unzutreffend (Nrn. 3 und 4 der Beschwerdebegründung). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).