Beschluss
11 A 533/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0801.11A533.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob eine Asylantragsablehnung - und sogar in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet - auf eine Anhörung gestützt werden darf, die mehr als drei Jahre vorher stattgefunden hat und der Bescheid auch noch durch einen Einzelentscheider erlassen werden darf, der den Sachverhalt ausschließlich anhand des Akteninhalts beurteilt“, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Soweit die aufgeworfene Grundsatzfrage die Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider behandelt, fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Insoweit lässt das Zulassungsvorbringen eine Befassung mit der zu dieser Frage bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur vermissen. Insbesondere geht es nicht darauf ein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Personenverschiedenheit von Anhörer und Entscheider bereits als nicht klärungsbedürftig bezeichnet hat, weil sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus dem Asyl(verfahrens)gesetz ergebe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 -, JurionRS 1996, 21040, Rn. 6, mit dem Hinweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F.; vgl. auch eingehend BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1997 - 24 B 96.32748 -, BeckRS 1997, 25163; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2017 - A 9 S 1047/16 -, juris, Rn. 11. Danach gehöre die Anhörung des Asylsuchenden nicht zu den Aufgaben des Entscheiders beim Bundesamt, auch wenn ihm diese Aufgabe zusätzlich übertragen werden könne und dies auch sinnvoll sein möge, weil es in Asylsachen nicht selten entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers ankomme. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass die Durchführung der Anhörung beim Bundesamt nicht zwingend zu den Aufgaben des Entscheiders gehöre, seien nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 -, JurionRS 1996, 21040, Rn. 6. Dass die aufgeworfene Frage insoweit entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts klärungsbedürftig wäre oder sich ein solcher Klärungsbedarf im Nachgang zur vorgenannten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben hätte, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Auch im Übrigen fehlt es an der Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs. Das Zulassungsvorbringen geht insbesondere in keiner Weise darauf ein, dass sich eine längere Zeitdauer zwischen Anhörung und Entscheidung auch zugunsten des Asylsuchenden auswirken kann, da weiteres relevantes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann. Auf diesen Aspekt hat das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 2. Dezember 2016 (VG Düsseldorf 1 L 3962/16.A) hingewiesen und im angegriffenen Urteil darauf Bezug genommen (S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks). Eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt fehlt ebenso wie die Behandlung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage einer zeitlichen Grenze zwischen Anhörung und Entscheidung. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits darauf hingewiesen, dass es für eine der äußersten Urteilsabsetzungsfrist (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. hierzu GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - 1/92 -, juris, Rn. 8 ff.) vergleichbare Frist im behördlichen Asylverfahren keinen gesetzlichen Anhaltspunkt gibt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2017 - A 9 S 1047/16 -, juris, Rn. 14. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach selbst bei vollständig unterbliebener Anhörung eine Entscheidung über den Asylantrag in der Sache durch Spruchreifmachung im gerichtlichen Verfahren getroffen werden könnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A - juris, Rn. 7 ff., m. w. N., zu einem vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag, hätte es zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage zudem der Darlegung im Zulassungsantrag bedurft, welche Rechtsfolge sich nach Auffassung des Klägers aus dem aus seiner Sicht überlangen Zeitraum zwischen Anhörung und Entscheidung für die Ablehnung seines Asylbegehrens ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr auch in dem angefochtenen Umfang rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).