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Beschluss

4 A 1541/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0727.4A1541.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.5.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.5.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage, „ob es in Pakistan eine gruppengerichtete Verfolgung der Schiiten gibt“, rechtfertigt schon mangels Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen nicht die Zulassung der Berufung. Der Verweis auf aus dem Zusammenhang gerissene Angaben der Beklagten in dem Bescheid vom 28.11.2016 gebietet schon deshalb keine anderweitige Einschätzung, weil der Kläger der aus diesen gezogenen Folgerung der Beklagten, eine Gruppenverfolgung der Schiiten in Pakistan könne wegen der fehlenden Verfolgungsdichte nicht angenommen werden, nicht substantiiert entgegen getreten ist. Ohne Erfolg greift der Kläger in diesem Zusammenhang die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vorverfolgung bzw. inländischen Fluchtalternative an. Die diesbezüglichen Einwendungen stellen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 9 f. Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als etwa § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.