Beschluss
1 A 1436/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0725.1A1436.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Ausgehend hiervon ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt übergangenen Vortrags (a)) noch eines zu Unrecht abgelehnten Beweisantrags (b)) noch einer Überraschungsentscheidung (c)) noch eines Aufklärungsmangels (d)). Auch die Rügen, die sich gegen einzelne Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verfolgungsvorbringens der Kläger als unglaubhaft wenden, können einen Gehörsverstoß nicht begründen (e)). a) Sinngemäß machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz vom 12. April 2017 vorgelegten Unterlagen (GA Blatt 37 bis 94) nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt; hätte es sie berücksichtigt, so hätte es nämlich nicht als kaum nachvollziehbar bezeichnet, dass die schiitische, im Fadenkreuz sunnitischer Extremisten stehende Hisbollah nichtschiitische Einheiten wie die von den Klägern angeführte „Widerstandsbrigade“ bilde, Angehörige anderer Religionsgemeinschaften anwerbe und auch noch militärisch ausbilde. Das greift nicht durch. Denn es ist schon nicht dargelegt, aber auch sonst nicht ersichtlich, dass sich der Schriftsatz vom 12. April 2017 oder die eingereichten Unterlagen überhaupt mit der Thematik der „Widerstandsbrigade“ der Hisbollah befassen. b) Ein Gehörsverstoß lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom 12. April 2017 angekündigten drei Beweisanträge, die die Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Hilfsbeweisanträge gestellt haben, im Urteil abschlägig beschieden hat. Dabei stellt es zunächst keinen Verfahrensmangel dar, dass das Gericht die Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung beschieden hat, sondern erst in den Entscheidungsgründen des Urteils. Denn auf die Versagung rechtlichen Gehörs kann sich nicht mit Erfolg berufen, wer – wie hier – rechtkundig vertreten keinen unbedingten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung stellt und damit auf eine förmliche Bescheidung noch in dieser Verhandlung verzichtet. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 214, 216; BVerwG, Urteil vom 14. August 1987 – 8 C 59.86 –, juris, Rn. 8, m. w. N.; dazu, dass sich die in § 86 Abs. 2 VwGO geregelte Pflicht, Beweisanträge durch begründeten Beschluss vorab zu bescheiden, nicht auf Hilfsbeweisanträge erstreckt, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003– 6 B 16.03 –, juris, Rn. 6. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Klägern das rechtliche Gehör durch eine fehlerhafte Bescheidung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen versagt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978– 1 BvR 158/78 –, juris, Rn. 11, und vom 29. November 1983 – 1 BvR 1313/82 –, juris, Rn. 8, 10; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000– 9 B 530.99 –, juris, Rn. 13, und OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 19. Das gilt auch für – wie hier – hilfsweise gestellte Beweisanträge. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009– 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Die Antragsbegründung zeigt indes nicht auf, dass die Ablehnung der begehrten Beweiserhebung im Urteil (UA Seite 12 f.) prozessordnungswidrig erfolgt wäre. Die Kläger machen insoweit, ohne zwischen den einzelnen Beweisanträgen zu differenzieren, geltend, die begehrte Beweiserhebung hätte ihren Vortrag zu der „Widerstandsbrigade“ (Widerstandsbrigaden, Saraya al-Muqawama al-Lubnaniya) bestätigt (Zulassungsbegründung, Seite 168, vierter Absatz). Auch hätte die Beweiserhebung ergeben, dass die Hisbollah vor allem im Südlibanon und damit auch in Shebaa vermehrt Mitglieder für diese Brigade anwerbe und dabei auch die Bewohner bedrohe und in der von den Klägern geschilderten Weise handele (Zulassungsbegründung, Seite 169, erster und sechster Absatz). Diese Behauptung ist schon nicht nachvollziehbar, weil die drei Beweisanträge 1. alle Ausgaben der wöchentlich erscheinenden „Unterrichtung des Parlaments“ des Bundesverteidigungsministeriums beginnend ab mindestens Anfang 2013 bis heute beizuziehen, 2. eine Stellungnahme des BND zu den Fluchtgründen der Kläger und zu ihrer aktuellen Verfolgungssituation im Libanon einschließlich ihrer Gefährdung im Falle einer freiwilligen Rückkehr dorthin unter Einschluss der Fluchtgründe der im Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 auf Seite 1 f. aufgeführten Familienmitglieder und im Hinblick auf die Präsidentschaft Aoun einzuholen, und 3. eine Stellungnahme des BND zu den Ausweichmöglichkeiten im Libanon sowie zur Macht der Hisbollah und den Anhängern und Mitgliedern der „Allianz des 8. März“ einzuholen, auch unter Berücksichtigung der ihnen im Schriftsatz vom 12. April 2017 beigegebenen Begründung nicht auf eine Klärung der soeben angesprochenen konkreten Fragen abgezielt haben. Jedenfalls aber ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die angeführten Beweisanträge abschlägig beschieden hat. Die jeweiligen Begründungen des Verwaltungsgerichts überzeugen auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens: Der hier mit der Nummer 1 versehene Beweisantrag ist in seiner formulierten Fassung unsubstantiiert auf eine Beweisausforschung gerichtet. Der an zweiter Stelle aufgeführte Beweisantrag bezeichnet keine konkreten Beweistatsachen und lässt im Übrigen auch nicht erkennen, weshalb gerade der BND insoweit Auskunft geben dürfen, können und wollen soll. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht hervortreten, dass der BND im Libanon andere geheimdienstliche Aufgaben wahrzunehmen hat(te) als die Mitwirkung an Gefangenenaustauschen. Der hier mit der Nummer 3 versehene Beweisantrag schließlich konnte prozessordnungsgemäß mit der – doppelten – Erwägung negativ beschieden werden, eine entsprechende Aufklärung sei entbehrlich, weil das Verfolgungsvorbringen aufgrund der Gesamtwürdigung des Vortrags unglaubhaft sei, aber auch, weil dem Gericht bereits in hinreichendem Maße Erkenntnismaterial zu der Prognose einer Verfolgung durch die Hisbollah und die „Allianz des 8. März“ bzw. zu der Möglichkeit von internem Schutz im Libanon vorliege. c) Eine Gehörsverletzung infolge einer Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Sie ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Kläger, sie hätten angesichts der längeren, 45-minütigen Anhörung des Klägers zu 1), angesichts des Inhalts des allgemeinen Gesprächs des Einzelrichters mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in einer kurzen Sitzungspause, angesichts des von den Klägern mit Schriftsatz vom 12. April 2017 vorgelegten Materials und angesichts der „gestellten Beweisanträge“ nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht den Vortrag des Klägers zu 1) „betreffend seine Weigerung zum Beitritt in die Widerstandsbrigade“ sowie die Existenz dieser Brigade in Zweifel ziehen und „dies dann auch noch zum Hauptablehnungsgrund machen würde“. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßstäben muss ein Asylbewerber grundsätzlich stets in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu seinen Lasten berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 16, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 28. Umstände, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Bewertung des an die „Widerstandsbrigade“ anknüpfenden Verfolgungsvorbringens als unglaubhaft durch das Verwaltungsgericht war nicht aus den mit dem Zulassungsvorbringen angeführten Gründen ausnahmsweise überraschend. Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 12. April 2017 vorgelegten Materials und angesichts der „gestellten Beweisanträge“ gilt dies schon deshalb, weil die Kläger sich insoweit – wie bereits ausgeführt –nicht konkret auf Fragen zu der Existenz der „Widerstandsbrigade“ und zu insoweit bestehenden Rekrutierungspraktiken bezogen haben. Auch die behauptete Bemerkung des Einzelrichters in einer kurzen Pause innerhalb der Anhörung dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber, „dass am gleichen Tage eine Verhandlung nur fünf Minuten bis zur Ablehnung der Klage gedauert habe, weil dort zuvor nur wenig vorgetragen worden sei und sich jener Kläger dann in der kurzen Verhandlung rasch in völlige Widersprüche verheddert hätte“, macht die gerügte Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht überraschend im o. g. Sinne. Denn hieraus konnte, da „jeder Fall“, wie der rechtskundige Prozessbevollmächtigte der Kläger wissen musste, „anders ist“, nicht etwa der Schluss gezogen werden, die längere, nämlich 45-minütige Anhörung des Klägers zu 1) deute auf eine Bewertung seines Vorbringens durch das Gericht als (insgesamt) glaubhaft hin. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgezeigt, dass die Angaben des Klägers zu 1) anlässlich der gerichtlichen Anhörung – auch gemessen an seinem Vorbringen vor dem Bundesamt – nicht nur teilweise detailarm, sondern auch in mehrfacher Hinsicht ungereimt und widersprüchlich waren. Dies war auch für einen kundigen Beteiligten bei gehöriger Anspannung zu erkennen. Nur ergänzend sei mit Blick auf das mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Material zu den Widerstandbrigaden (Gerichtsakte Blatt 173 bis 205) angemerkt, dass sich aus ihm – jedenfalls – nicht ergibt, dass etwaige Rekrutierungen von Sunniten durch die „Widerstandbrigade“ bzw. die Hisbollah für diese Brigade auch gegen den Willen der Betroffenen bzw. unter Zwang erfolgen, was im Übrigen auch kaum nachvollziehbar wäre, da dies die Schlagkraft solcher Einheiten einschränken würde [vgl. insoweit auch den Artikel der schweizerischen Stiftung Audiatur vom 21. Mai 2015: „Christen im Libanon zwischen ISIS und Hisbollah“, wonach die Hisbollah eine große Anzahl von Christen für ihre Widerstandsbrigaden („Saraya Al Muqawama“) rekrutiert und den Rekruten Training und Waffen anbietet und ihnen bis zu 2.500,00 Dollar pro Monat bietet]. d) Das Zulassungsvorbringen, es liege ein Aufklärungsmangel vor, rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht, weil es sich nicht auf Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG bezieht. Das gilt auch, soweit die Kläger diese Einwände unter dem Aspekt einer Gehörsrüge erheben. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache der im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer– aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. Dass das Verwaltungsgericht keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, keinen Hilfsbeweisantrag prozessordnungswidrig beschieden und auch keine Überraschungsentscheidung getroffen hat, wurde bereits ausgeführt. e) Mit dem übrigen Zulassungsvorbringen (B.I.2, B.I.3.) wenden die Kläger sich im Kern gegen die Bewertung ihres Verfolgungsvorbringens als unglaubhaft. Das zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Ob nämlich das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 8 A 612/07.A –, n. v., BA Seite 4. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 8 A 612/07.A –, n. v., BA Seite 4. Ob ausnahmsweise etwas anderes in den Fällen zu gelten hat, in denen die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Denn das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2016– 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 2, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 6. Gemessen hieran rechtfertigen die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen, „ob überhaupt und ggf. in welcher Weise bei Entscheidungen in Asylfällen auf derartige Schilderungs- bzw. Erzählformen abgestellt werden kann, ob und inwieweit sprachliche und erzählerische Kriterien wie „objektive“ („man“, „Leute“) und „subjektive“ („ich“) Betroffenheit, Ausmaß und Art der sprachlichen Schilderung individueller Erfahrungen bei der Heranziehung und Beurteilung der Schilderungen überhaupt herangezogen werden können sowie ob und inwieweit nicht hierzu vorher jeweils eine vorherige, sprach- und kulturwissenschaftliche Untersuchung und Einordnung erforderlich ist“, nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, warum die ohne konkreten Fallbezug aufgeworfenen Fragen vorliegend klärungsbedürftig sein sollen. Unabhängig davon wären diese Fragen für eine Entscheidung im Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich. Denn sie betreffen nicht die selbständig tragende, nicht mit der Grundsatzrüge und auch nicht (erfolgreich) mit der Verfahrensrüge angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Kläger müssten sich – selbst wenn zu ihren Gunsten eine flüchtlingsrechtlich relevante(Vor-)Verfolgung unterstellt würde – hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch die Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).