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Urteil

11 A 2084/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0721.11A2084.16.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 15. April 1953 in L. (Kasachstan) geborene Klägerin beantragte am 27. Juni 1996 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie gab an, ihr Vater sei russischer Volkszugehöriger und ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Großeltern mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Im Aufnahmeantragsformular gab die Klägerin weiter an, sie habe als Kind im Elternhaus ab dem ersten Lebensjahr deutsch und ab dem siebten Lebensjahr russisch gesprochen. Sie verstehe im Deutschen fast alles und ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. In ihrem am 17. Dezember 1995 ausgestellten Inlandspass wird die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt. In ihrer am 7. Februar 1995 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist ihr Vater mit russischer und ihre Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Das Bundesverwaltungsamt führte mit der Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Astana am 1. Dezember 1998 einen Sprachtest durch und hielt als Ergebnis fest, ein Gespräch sei trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich und ein Sprachmittler nicht erforderlich gewesen. Die Sprachkenntnisse der Klägerin seien von muttersprachlich erworbenem deutschen Dialekt geprägt. Ergänzend gab die Klägerin an, ihre Geburtsurkunde sei neu ausgestellt worden, weil in der Original-Geburtsurkunde ihre Mutter fälschlicherweise als Russin bezeichnet worden sei. Mit Bescheid vom 11. August 2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Sie habe schon die von § 6 Abs. 2 BVFG geforderte Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. In ihrer Geburtsurkunde werde ihr Vater mit russischer Nationalität geführt. Sie habe mitgeteilt, dass in ihrer erstausgestellten Geburtsurkunde ihre Mutter mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen sei. Eine Bescheinigung darüber, dass es sich hier um einen Behördenfehler gehandelt habe, sei nicht vorgelegt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Eintrag erst im Jahr 1995, lange nach dem Tod ihrer Mutter, im Hinblick auf die beabsichtigte Antragstellung habe ändern lassen. Eine deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Mutter lasse sich durch die so geänderte Urkunde nicht herleiten. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. August 2003 Widerspruch. Sie legte eine am 5. Februar 1960 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Bruders W. M. vor, in der ihre Mutter mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Ferner legte sie eine am 26. November 1970 ausgestellte Heiratsurkunde über die Eheschließung ihrer Eltern am 27. September 1954 vor, in der ihre Mutter ebenfalls mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte als Begründung aus: Ein zweifelsfreier Nachweis, dass die Klägerin mütterlicherseits deutscher Abstammung sei, habe nicht erbracht werden können. Dieser Sachverhalt möge jedoch dahingestellt bleiben, da im Fall der Klägerin auch das geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Zwar werde die Klägerin in ihrem 1995 neu ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. Sie habe jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass auch in ihrem ersten Inlandspass, den sie mit sechzehn Jahren erhalten habe, die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Am 19. Dezember 2013 stellte die Klägerin erneut einen Aufnahmeantrag. Das Bundesverwaltungsamt wertete diesen Antrag als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte ihn mit Bescheid vom 15. September 2014 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Rechtslage habe sich durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Denn hinsichtlich des Abstammungserfordernisses habe sich die Gesetzesänderung nicht ausgewirkt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 zurück. Am 22. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf die Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz berufen könne. Die ablehnende Entscheidung im ersten Verwaltungsverfahren sei nicht auf die fehlende Abstammung gestützt worden. Vielmehr sei die Frage der Abstammung im Widerspruchsbescheid offen gelassen worden. Die Rechtslage habe sich zu ihren Gunsten geändert, denn nach der früheren Rechtslage sei ihr Antrag zwingend abzulehnen gewesen, da kein durchgehendes Nationalitätsbekenntnis vorgelegen habe. Die Gesetzesänderung eröffne die Möglichkeit des Bekenntnisses durch Vorliegen familiär vermittelter Deutschkenntnisse sowie nachträgliche Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass. Die Argumentation der Beklagten laufe darauf hinaus, dass der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom Zufall abhänge, nämlich davon, mit welcher Begründung im ersten Verwaltungsverfahren der Aufnahmeantrag abgelehnt worden sei. Dieses Ergebnis sei willkürlich. Im Übrigen sei im Rahmen des § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Auffassung bekräftigt und vertieft, dass kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe, weil sich die Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin geändert habe. Eine Rechtsänderung müsse sich auf alle Tatbestandsmerkmale des Anspruchs beziehen. Hinsichtlich der Abstammung habe sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz jedoch nicht geändert. Mit der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Merkmal sei keine Änderung der Rechtslage verbunden. An der nicht feststellbaren deutschen Abstammung habe die Beklagte auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 in rechtlich verbindlicher Weise festgehalten; zusätzlich habe sie in dieser Entscheidung noch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum verneint. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. August 2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Rechtsänderung zugunsten der Klägerin habe sich durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht ergeben. Hänge das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs – hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, sei eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Nur in diesem Fall vermöge der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, nämlich die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeute im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in der Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Im Falle einer gebundenen Entscheidung – wie hier – fielen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann seien für den Betroffenen objektiv günstigere Umstände eingetreten. Ein Anspruch der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids bestehe damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe, das bei der Entscheidung zur Ablehnung des Anspruchs geführt habe. Das sei in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Der ursprüngliche Ablehnungsbescheid habe maßgeblich auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in Person der Eltern abgestellt und habe damit ein Tatbestandsmerkmal angesprochen, welches durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz unberührt geblieben sein. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und vertritt weiter die Auffassung, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 nicht entscheidungstragend auf ihre fehlende deutsche Abstammung berufen habe, weil die Beklagte die Formulierung „dahingestellt bleiben“ verwendet habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15. September 2014 und seines Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens. A. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. I. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn einer der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu, sie muss vielmehr auf der zweiten Stufe auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache selbst entscheiden. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 12a ff., m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 28, m. w. N. 1. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig und begründet. a. Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags genügt es, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, die Behörde also auf Grund des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds in der Hauptsache zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 14, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des von der Klägerin geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. aa. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage in diesem Sinne ist gegeben. Eine solche Änderung erfasst (nur) einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 27. Dagegen kann bei unveränderter Rechtslage die aus einem bestandskräftig festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20, m. w. N. Die Rechtslage ist nicht unverändert geblieben. Ein Wandel der normativen Bestimmung liegt vor. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage hat sich durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz, BGBl. I. S. 3554, im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ursprünglichen Aufnahmeantrag des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001, BGBl. I. S. 2266 (BVFG a. F.) geändert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. war u. a. Voraussetzung, dass sich der Spätaussiedlerbewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dieses Bekenntnis musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a. F.). Diese war nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a. F.). Letztere Tatbestandsvoraussetzung enthält § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungs-gesetzes nicht mehr, d. h. die Notwendigkeit der familiären Vermittlung der deutschen Sprache sieht das Gesetz nicht mehr vor. Auch an das Erbringen eines Bekenntnisses sind seit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz geänderte Anforderungen gestellt. Nach der geltenden Fassung kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). bb. Die Fallkonstellation der Klägerin, die noch nicht in die Bundesrepublik übergesiedelt ist und weiterhin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat, ist nicht von der Anwendung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes ausgenommen. Für den auf eine Änderung der Rechtslage gestützten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sind grundsätzlich nur solche Rechtsänderungen relevant, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auswirken können. Die nachträglich ergangene Rechtsvorschrift muss die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsnormen mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt ändern. Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich die rechtlichen Wirkungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen Rechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts gegolten haben. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt, eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift einen „Dauersachverhalt“ betrifft, der in einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist oder wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift, ohne rückwirkend in Kraft zu treten, auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148 (159 f.) = juris, Rn. 72 ff., und vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 37, S. 12 (16) = juris, Rn. 23; Beschluss vom 13. Juni 1995 - 6 B 15.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 351, S. 81 = juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. August 1999 - 21 A 2945/96 -, NVwZ 2000, 89; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 51 Rn. 36; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 99; Ziekow, VwVfG, Kommentar, § 51 Rn. 11. Unberücksichtigt bleiben Rechtsänderungen, die für den einschlägigen Fall noch nicht oder nicht mehr eingreifen. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 99. Erforderlich ist danach eine Rechtsänderung, die - jedenfalls auch - für den Zeitraum nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts Wirkung entfaltet. Für die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist demgegenüber kein Raum, wenn Rechtsänderungen abschließend getroffene Verwaltungsentscheidungen gezielt unberührt lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 ‑ 7 B 296.95 -, Buchholz 482.2 § 2 VZOG Nr. 3, S. 5 (7 f.) = juris, Rn. 5; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 51 Rn. 36; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 99. Gemessen daran erfasst das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (auch) jene Aufnahmebewerber, die weiterhin im Aussiedlungsgebiet wohnen und über deren Aufnahmeantrag in einem früheren Verfahren bereits bestandskräftig entschieden worden ist. Dies folgt bereits aus § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG. Die mit dem Neunten BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011, BGBl. I. S. 2426 (BVFG 2011), eingefügte, zunächst nur für die Einbeziehung geltende Regelung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG 2011), die der Gesetzgeber mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz auch auf den Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbaren Aufnahmeverfahrens erweitert hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Aufnahmebewerber und deren Familienangehörige Geltung haben. Der Gesetzgeber hatte bei der Einfügung dieser Regelung durch das Neunte BVFG-Änderungsgesetz die im Aussiedlungsgebiet noch verbliebenen Familienangehörigen vor Augen. Die Regelung sollte nach der Gesetzesbegründung „die betroffenen Personen von der Verpflichtung“ befreien, „zeitnah nach Kenntnis von der Rechtsänderung darüber zu entscheiden, ob sie ausreisen“. Vgl. BT-Drucks. 17/5515, S. 7 f. Bei der mit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz vorgenommenen Erweiterung der Regelung auch auf Anträge auf Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener (eigener) Aufnahmeverfahren hat der Gesetzgeber wiederum die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber in den Blick genommen und (nur) diese von der Bindung an Fristen befreien wollen. Denn nach der Gesetzesbegründung „geht“ diese Vorschrift „zurück auf den bisherigen § 27 Abs. 3 Satz 3 BVFG“, vgl. BT-Drucks. 17/13937, S. 13, der die Familienangehörigen in Bezug genommen hatte, die noch eine Entscheidung über eine Ausreise zu treffen hatten, also noch in den Aussiedlungsgebieten lebten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2014 - 11 A 1966/13 -, juris, Rn. 68 ff. Inwieweit sich die Rechtsänderungen des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes auf solche bestandskräftig beschiedenen Antragsteller auswirken, die bereits vor dessen Inkrafttreten in die Bundesrepublik übergesiedelt waren, bedarf hier keiner Entscheidung. Allerdings spricht vieles dafür, dass nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs eine Aufnahme im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 18, S. 1 (4) = juris, Rn. 16, und vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19, S. 9 (11) = juris, Rn. 13. cc. Diese Änderung der normativen Bestimmung lässt auch einen anderen Ausgang des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens möglich erscheinen. Die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit ist seither an geringere Voraussetzungen geknüpft. Denn zum einen ist - anders als zum Zeitpunkt des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens - die familiäre Vermittlung des bestätigenden Merkmals der deutschen Sprache nicht mehr nachzuweisen. Zum anderen kann das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise allein schon durch den Nachweis eines Sprachzertifikats entsprechend dem Niveau B1 oder den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. b. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist auch begründet. Der von der Klägerin in ihrem Wiederaufnahmeantrag dargelegte Wiederaufgreifensgrund liegt vor. Die Begründetheit des Antrags hängt vom Vorliegen des im Antrag dargelegten Wiederaufgreifensgrunds ab. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 16 Der auf die Änderung der Rechtslage gestützte Antrag hat Erfolg, wenn der Betreffende geltend machen kann, die Änderung sei zu seinen Gunsten erfolgt, d. h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Änderung der Rechtslage ist eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die dem Verwaltungsakt bei Erlass zugrunde gelegen haben. Es ist notwendig, dass es sich um eine Änderung des materiellen Rechts handelt. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92, 98, m. w. N. aa. Die oben dargestellte Änderung der Rechtslage bewirkt eine für die bestands-kräftige Ablehnung entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen und ermöglicht eine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids war endgültig durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. mit der Begründung abgelehnt worden, sie habe sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Der Senat lässt offen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, auch das Merkmal der Abstammung sei „in rechtlich verbindlicher Weise“ verneint worden. bb. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 entscheidungstragend nur auf das fehlende durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestützt ist - hierfür spricht, dass der Bescheid zunächst eine Passage zur Abstammung enthält, dann aber ausführt, dieser Sachverhalt „mag jedoch dahingestellt bleiben“ – liegt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, weil das der Klägerin entgegengehaltene durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes nicht mehr gefordert wird. cc. Eine Änderung der Rechtslage ist jedoch auch dann gegeben, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 sowohl auf eine fehlende Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staats-angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen als auch auf das nicht vorliegende durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestützt ist. Es ist unschädlich, dass die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen unberührt gelassen hat. Die gesetzlichen Änderungen durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten Wirkung für die (gesamte) damalige ablehnende Feststellung, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige. Gegenstand des ursprünglichen Aufnahmeverfahrens war die Rechtsbehauptung der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Über diesen (gesamten) Gegenstand ist bestandskräftig entschieden worden und nicht lediglich über die Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen. Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die konkrete zu regelnde Verwaltungsstreitsache und entspricht dem Streitgegenstand im Prozessrecht. Vgl. Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, § 9 Rn. 26; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 9 Rn. 24. Die Reichweite der Bindungswirkung von bestandskräftigen Verwaltungsakten entspricht im Wesentlichen der von gerichtlichen Urteilen. Vgl. hierzu Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, vor § 43 Rn. 33, m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 45 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 43 Rn. 22, m. w. N. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Ein die Verpflichtungsklage abweisendes Urteil enthält dementsprechend die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Rechtsanspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit dieser Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut ‑ mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20, m. w. N. Bloße Elemente eines Anspruchs können nicht abtrennbarer (oder selbstständiger) Teil eines Streitgegenstands sein. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 110 Rn. 4. (Selbst) Unterschiedliche oder unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren sind nicht abtrennbare Teile eines Streitgegenstands. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1994 ‑ 3 C 30.93 -, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2, S. 15 = juris, Rn. 30, und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20, m. w. N. Bloße Anspruchselemente können mangels Abtrennbarkeit vom Streitgegenstand weder Gegenstand eines Teilurteils sein, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 110 Rn. 1 ff, noch könnte über solche unselbstständigen Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, im Wege der Feststellungsklage entschieden werden. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 13. Ausgehend hiervon war Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2004 die bestandskräftige Feststellung, die Klägerin habe auf der Grundlage des damals geltenden Rechts keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufnahmebescheids und nicht die allein in rechtlicher Hinsicht getroffene Feststellung, sie sei nicht deutscher Abstammung. Bei der Anspruchsvoraussetzung, ob die Klägerin deutscher Abstammung ist, handelt es sich (nur) um ein Element des ursprünglich behaupteten Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, sodass die Feststellung des Fehlens dieser Anspruchsvoraussetzung nicht isoliert in Bestandskraft erwachsen kann. Denn sind nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren nicht trennbare Teile des Streitgegenstands, gilt dies auch oder erst recht für bloße Anspruchselemente einer Anspruchsgrundlage für ein und dasselbe Begehren. Abgesehen davon könnte mangels Trennbarkeit vom Streitgegenstand weder ein zulässiges Teilurteil mit Bindungswirkung über dieses Anspruchselement erlassen werden noch hätte die Klägerin die Frage der deutschen Abstammung isoliert im Wege einer Feststellungsklage klären können; denn diese Anspruchsvoraussetzung ist allein nicht feststellungsfähig. dd. Von einer anspruchsbezogenen Betrachtungsweise im Zusammenhang mit einer bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung eines Aufnahmeantrags geht im Übrigen auch der Gesetzgeber aus. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950), mit dem der Gesetzgeber § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eingefügt hat, heißt es ausdrücklich, dass mit der bestands- oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids feststehe, „dass der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht besteht“. Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 119. ee. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung der Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordere, dass sich bei einem mehrgliederigen Tatbestand gerade das ablehnungsrelevante Tatbestandsmerkmal geändert haben muss, kann auch mit Blick auf den in der zivilprozessualen Rechtsprechung zur Rechtskrafterstreckung klageabweisender Urteile entwickelten Begriff des „ausschlaggebenden Abweisungsgrunds“ nicht gefolgt werden. Was als maßgebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage anzusehen ist, bestimmt sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“. Vgl. Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 535, unter Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend die Rechtskraft im Zivilprozess. Der ausschlagende Ablehnungsgrund hat maßgeblichen Einfluss auf die Reichweite der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. Die Rechtskraft eines Urteils, der die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts im Wesentlichen entspricht, beschränkt sich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung. So erwächst im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs danach in Rechtskraft, dass der Kläger am Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch hatte. Diese Feststellung ist auch bindend, wenn in einem neuen Prozess der Parteien die Entscheidung über einen anderen Anspruch von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs abhängt. Vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 -, NJW 1993, 3204 (3205) = juris, Rn. 16, m. w. N., und hierzu auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - V ZR 109/08 -, juris, Rn. 9, m. w. N. Hiervon ausgehend erstreckt sich die Bindungswirkung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids nicht auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin, der die Rechtsfolge bestimmende „ausschlagende Ablehnungsgrund“ für den bestandskräftigen Widerspruchsbescheid war vielmehr die Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. (Allein) Dieser aus der Begründung zu ermittelnde Ablehnungsgrund, also die Feststellung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu, ist Teil des in Bestandskraft erwachsenden Entscheidungssatzes, „Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 27.06.1996, wird abgelehnt“. ff. Etwas im Ergebnis anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht, wenn mit dem Verwaltungsgericht bei einem von mehreren Tatbestandsmerkmalen abhängenden „strikten Rechtsanspruch“ eine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen nur dann als gegeben erachtet wird, wenn „nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind“, weil anderenfalls ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in der Sache sinnlos wäre. Denn dies gälte dann auch für den - hier in Betracht kommenden - Fall, dass einzelne Tatbestandsmerkmale bereits von vornherein gegeben oder nachträglich auf anderweitige Art (wie hier durch Änderung der Rechtsprechung) erfüllt wären, und lediglich die als nicht gegeben verbleibenden Tatbestandsmerkmale von der Rechtsänderung zu Gunsten des Betroffenen erfasst würden. Für die weitergehende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass gerade dasjenige Tatbestandsmerkmal, welches bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt habe, von der Rechtsänderung betroffen sein müsse, gibt dieser Ansatz im Übrigen nichts her. Im Gegenteil macht gerade der Fall der Klägerin deutlich, dass sich eine nachträgliche Rechtsänderung auch unter Zugrundelegung des Ansatzes des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Betroffenen auswirken kann, wenn sie das Tatbestandsmerkmal der Abstammung nicht erfasst. Schließlich erfüllt die Klägerin „nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale“, wie unter B. noch auszuführen sein wird. gg. Abgesehen hiervon hätte diese weitergehende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zufällige Ergebnisse zur Folge. Das zeigt insbesondere die vorliegende Fallgestaltung: Geht man mit der Klägerin davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 die Abstammung offenlässt und entscheidungstragend nur auf das fehlende durchgehende Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum gestützt ist, so hätte die Klägerin entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Auffassung einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens; denn die Ablehnung wäre dann nicht entscheidungserheblich auf das von der Änderung der Rechtslage nicht berührte Tatbestandsmerkmal der deutschen Abstammung bezogen gewesen. Insofern hinge das Wiederaufgreifen von der Zufälligkeit ab, auf welches der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale der damalige Bescheid entscheidungserheblich gestützt worden wäre. Eine derartige Zufälligkeit widerspricht aber bereits dem Zweck der Bestandskraft, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, und zudem dem Zweck der durch § 51 Abs. 1 VwVfG geschaffenen Möglichkeit, abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, die dem Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit Rechnung tragen soll. Vgl. zum Zweck des Wiederaufgreifensverfahrens Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 2. 2. Das Verfahren ist wiederaufzugreifen und eine Entscheidung in der Sache aufgrund der aktuellen Rechtslage zu treffen. Denn ist der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des Verwaltungsakts war. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es ausschließlich auf das in der Sache anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 18, m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 32, m. w. N. a. Der Umfang der erneuten Prüfung ist auch dann nicht durch die im Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 enthaltene Feststellung beschränkt, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht deutscher Abstammung sei, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 sei entscheidungstragend auch auf die fehlende Abstammung gestützt. Grundsätzlich ist die erneute Sachprüfung auf die in zulässiger Weise geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen beschränkt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG (a. F.) Nr. 6, S. 1 (2 f.) = juris, Rn. 3, zum Umfang der erneuten Sachprüfung im Falle eines Asylfolgeantrags, und vom 15. September 1992 ‑ 9 B 18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris, Rn. 3, zu einem vertriebenenrechtlichen Verfahren; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 34, m. w. N. Die Hauptsache ist nur insoweit von Neuem zu verhandeln, als sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, wobei allerdings die Abgrenzung des so „betroffenen“ Teils problematisch und sehr differenziert ist. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 34, unter Bezugnahme auf die „prozessrechtl. Vorbilder der Wiederaufnahmeverfahren“ nach § 590 ZPO und § 153 VwGO. Nicht betroffen kann etwa ein selbständiger oder zeitlich klar abgrenzbarer Teil sein. Vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 37. Auflage 2016, § 590 Rn. 4. Zudem ist im wiederaufgenommenen Verfahren der gesamte bis dahin entstandene Verfahrensstoff zu berücksichtigen, jedenfalls soweit er noch nicht durch die bestandskräftige Verbescheidung erledigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 ‑ 9 B 18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris, Rn. 3; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 36; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 153 Rn. 13. Die Feststellung in der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags, die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen ab, schränkt die erneute Sachprüfung nicht ein. Diese allein in rechtlicher Hinsicht und seither auf unveränderter Tatsachengrundlage getroffene Feststellung ist ‑ wie oben aufgeführt - nicht als selbständiger, vom Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht betroffener Teil mit der Folge anzusehen, dass sie nicht mehr Gegenstand einer erneuten Sachprüfung werden könnte. b. Etwas anderes gälte nur dann, wenn sich die Feststellung betreffend die Anspruchsvoraussetzung der deutschen Abstammung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. durch Verbescheidung in tatsächlicher Hinsicht schon erledigt hätte. Denn das Verwaltungsverfahren wird (nur) insoweit in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung befand, soweit über den Verfahrensstoff nicht schon bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 ‑ 9 B 18.92 -, NVwZ-RR 1993, 667 = juris, Rn. 3. Streitgegenstand (bzw. Verfahrensstoff) sind nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der - bereits unter A.I.1.b. beschriebene - prozessuale Anspruch und der Lebenssachverhalt, aufgrund dessen sich die Klägerin mit ihrem Begehren an das Gericht richtet. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 90 Rn. 7. Enthielte der Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004 hinsichtlich der Frage der deutschen Abstammung eine bestandskräftige Tatsachenfeststellung, etwa ihre Mutter sei nicht Frau X. M1. (mit der Folge, dass eine Abstammung von ihrer Großmutter N. S. ausgeschlossen wäre), so wäre die Sachprüfung in dem wiederaufzugreifenden Verfahren durch diese Feststellung eingeschränkt. Die Bestandskraft dieser Feststellung wäre nur mit Hilfe der erfolgreichen Geltendmachung eines weiteren Wiederaufgreifensgrunds (etwa einem neuen Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) zu durchbrechen. Eine solche Fallgestaltung liegt aber gerade nicht vor. In dem ursprünglichen Widerspruchsbescheid sind keine Tatsachen festgestellt worden, die einer von der Großmutter hergeleiteten deutschen Abstammung entgegenstünden. II. Der Wiederaufgreifensantrag ist auch nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Die Klägerin konnte die erst neun Jahre nach Bestandskraft eingetretene Rechtsänderung offensichtlich nicht in dem früheren Verfahren geltend machen. III. Die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifengrunds nach § 51 Abs. 3 VwVfG steht einem Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht entgegen. Denn nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht an eine Frist gebunden. B. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß den §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. No-vember 2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezem-ber 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bstimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. I. Die Klägerin ist deutscher Abstammung. Der in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verwendete Begriff der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen weist auf einen generationsübergreifenden Abstammungsbegriff hin. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 ‑, BVerwGE 130, 197 (199 f.) = juris, Rdnr. 13 ff. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, Frau N. S. , war nach den von der Beklagten unbestrittenen Angaben der Klägerin deutsche Volkszugehörige. II. Das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ergibt sich aus ihrem am 17. Dezember 1995 ausgestellten Inlandspass, in dem sie mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. III. Aus dem mit der Klägerin am 1. Dezember 1998 ausgeführten Sprachtest ergibt sich ferner, dass sie zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die ihr dort attestierte Sprachfähigkeit (die Klägerin hatte befriedigende aktive und passive Sprachkenntnisse, die vom muttersprachlich erworbenen deutschen Dialekt geprägt waren) zwischenzeitlich verloren hätte, sind nicht ersichtlich. Einer Wiederholung des Sprachtests bedarf es daher im Falle der Klägerin nicht. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die seinerzeit nachgewiesenen Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch auf Deutsch gerade ausreichend waren (Kategorie III), bedarf hier keiner Entscheidung. Vgl. zu einem solchen Fall: VG Köln, Urteil vom 23. Mai 2017 - 7 K 2550/15 -, juris, Rn. 80. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, wenn sich bei einer Anspruchsgrundlage nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen ändern und der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf eine unverändert gebliebene Tatbestandsvoraussetzung gestützt worden ist.