Urteil
2 A 2260/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0711.2A2260.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist mindestens seit Mai 2001 unter der im Rubrum genannten Adresse als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Nachdem er ihn mit Schreiben vom 1. September 2013 gemahnt hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € für den Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis 30. September 2013 fest und erhob einen Säumniszuschlag von 8,00 €. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, weil es sich bei dieser Zwangsabgabe um eine Steuer handele. Die Abgabe sei auch materiell unzulässig. Denn die Rundfunkanstalten sollten eine neutrale und objektive Berichterstattung gewährleisten und keiner bestimmten gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert sein. Über die Einhaltung dieser und anderer Anforderungen sollten verschiedene Aufsichtsgremien wachen. Diese Anforderungen würden offensichtlich von keiner der öffentlich-rechtlichen Anstalten eingehalten. Der WDR gehöre „wohl zu den weltweit übelsten Propagandasendern, im Dienste der Blockparteien“. Auch gebe es eine Überbezahlung, insbesondere der verantwortlichen Meinungsmacher. Hierbei handele es sich meistens um Leute ohne Berufsabschluss, die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk in kurzer Zeit zu Milliönären würden. Das Prinzip der Verschwendung und Überbezahlung durchziehe den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk, hierdurch werde der Gebührenzahler mehrfach geschädigt. Darüber hinaus gebe es auch eine strafrechtliche Seite: So sei verschiedentlich zu lesen, dass „Vertreter des ÖR Politiker mit der Drohung nachteiliger Berichterstattung zu Handlungen und Abstimmungsverhalten … gezwungen“ hätten, was als Nötigung oder Erpressung strafbar sei, außerdem „dürften die Anstalten daher als kriminelle Vereinigungen anzusehen sein“. Mit Bescheid vom 1. Juni 2014 wurden Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,88 € für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 sowie ein Säumniszuschlag von 8,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 erhob der Beklagte für die Monate April bis Juni 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € und erneut einen Säumniszuschlag von 8,00 €. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Juni 2014 und vom 1. August 2014 ebenfalls Widerspruch und verwies zur Begründung auf seinen Widerspruch vom 28. Oktober.2013. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014, abgesandt am 10. September 2014, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sei verfassungsmäßig. Der Kläger hat am 13. Oktober 2014 Klage „wegen Rundfunkgebühren (sog. Haushaltsabgabe …) … gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.8.2014“ erhoben, zu deren Begründung er u. a. vorgetragen hat, es sei kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, weil sich der Widerspruchsbescheid lediglich mit einem Teil seiner Einwendungen befasst habe und auch sonst unzureichend begründet sei. Im Übrigen hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und beantragt, die Sache an den Beklagten zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zurückzuverweisen, hilfsweise, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2013, 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen und seine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vertieft. Der Widerspruchsbescheid sei ordnungsgemäß erlassen worden, insbesondere sei er umfassend begründet. Zu allen relevanten Argumenten des Klägers sei Stellung genommen worden, eine weitergehende Auseinandersetzung mit den überwiegend unsachlichen Argumenten des Klägers sei nicht erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides rechtfertige dessen isolierte Aufhebung nicht. Zwar sei vor Erlass eines Widerspruchsbescheides eine Anhörung erforderlich, doch bleibe ein solcher Fehler ebenso wie die von ihm gerügten Begründungsmängel folgenlos. Die angefochtenen Rundfunkbeitragsbescheide seien rechtmäßig. Der Kläger sei in den von ihnen erfassten Zeiträumen Inhaber einer Wohnung gewesen und damit rundfunkbeitragspflichtig. Die von ihm erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien unbegründet. Insoweit hat das Gericht weitgehend die Urteile des erkennenden Senats vom 12. März 2011 - 2 A 231//14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 - zugrundegelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seine Klage „wegen Erhebung von Rundfunkgebühren“ richte sich nicht hauptsächlich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - hierbei handele es sich nur um eine „Hilfsbegründung oder alternative Begründung“ - , sondern gegen die aus seiner Sicht verfassungswidrige Programmgestaltung der Rundfunkanstalten. Gerade der WDR sei für seine einseitige Stimmungsmache verrufen. Hierauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Dies sei ein schwerer Verfahrensmangel. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides hätten nicht vorgelegen. Den „Hauptstreitgegenstand (unzulässige Programmgestaltung der Anstalten)“ habe das Verwaltungsgericht praktisch überhaupt nicht behandelt. Es müsse daher die Entscheidung nachholen, sei hierzu aber offenbar nicht bereit, wie z. B. an der Ablehnung seines Tatbestandsberichtigungsantrages vom 10. September 2015 deutlich werde. Die Rundfunkanstalten hätten die Pflicht, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kämen diesen Anforderungen bei weitem nicht nach. Sie könnten die Rundfunkbeiträge aber nur verlangen, wenn sie die ihnen obliegende Leistung „im Großen und Ganzen“ erbrächten. Es genüge nicht, dass sie „irgend etwas senden, irgendeine Leistung erbringen“. Das sei im Prinzip nicht anders als im Zivilrecht. Es gebe kein Urteil eines obersten Bundesgerichts, das sich mit der Frage befasse, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem „Auftrag auf Meinungsvielfalt usw. ordnungsgemäß nachkämen. Sollte ein Gericht mit der Begründung, es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, qualitative Einschätzungen der Rundfunkprogramm vorzunehmen, eine Prüfung der Frage ablehnen, ob diese ihrem Programmauftrag genügten, liefe dies auf eine verfassungswidrige Verweigerung des Rechtsschutzes hinaus. Das Grundgesetz sehe ein Widerstandsrecht gegen undemokratische Machtergreifungen vor. Bürger dürften nicht dazu gezwungen werden, Propagandaanstalten bestimmter Interessengruppen zu finanzieren, die sich auf diese Weise bei Wahlen ungerechtfertigte Vorteile verschafften. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 31. August 2015 „gemäß dem Hauptantrag vor dem VG (Klageschrift vom 12.10.2014) zu entscheiden (erneute Durchführung eines Widerspruchsverfahrens durch den Beklagten), hilfsweise festzustellen, dass das Verwaltungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens über den Hauptstreitgegenstand (ordnungsgemäße Programmgestaltung des Beklagten und der anderen Anstalten, s.o.) verpflichtet ist, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise in der Sache selbst zu entscheiden und die Beitragsbescheide des Beklagten vom 4.10.2013, 1.6.2014, 4.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.8.2014 zu entscheiden.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der angefochtene Widerspruchsbescheid enthalte weder eine zusätzliche Beschwer noch sei er formell rechtswidrig ergangen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Die Programmkritik lasse die Rundfunkbeitragspflicht nicht entfallen. Denn das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei auch dann als Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht die Zustimmung des Klägers fänden. Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleiste nämlich auch die Programmautonomie. Es sei dem Einzelnen deshalb verwehrt, die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat über die erstinstanzlich schriftsätzlich gestellten Anträge des Klägers, die Sache an den Beklagten zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zurückzuverweisen, hilfsweise, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2013, 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 aufzuheben, in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vollumfänglich entschieden. Nach dem verwaltungsprozessualen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, also durch den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 – 9 B 12.11 -, juris Rn. 17 m. w. N. Hier hatte der Kläger mit seiner Klage die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Bescheidung seines Widerspruchs gerügt und sich gegen die für nicht rechtmäßig gehaltene Rundfunkbeitragserhebung gewandt. Damit bestand und besteht der Streitgegenstand hier aus der – aus Klägersicht – nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens, das im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs durch den Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird, sowie der Rundfunkbeitragsfestsetzung (Klageanspruch) und dem dieser Erhebung zugrundliegenden Lebenssachverhalt, nämlich dem Innehaben einer Wohnung und der daran anknüpfenden Rundfunkbeitragspflicht (Klagegrund). Über diesen Streitgegenstand hat das Verwaltungsgericht umfassend entschieden. Dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit allen Aspekten auseinandergesetzt hat, die der Kläger für maßgeblich hält, rechtfertigt die Annahme, es habe den Streitgegenstand nicht vollständig behandelt, bzw. es liege insoweit ein schwerer Verfahrensfehler vor, nicht. Die Klageabweisung ist auch zu Recht erfolgt. Dies gilt insbesondere für den Hauptantrag, den der Kläger im Berufungsverfahren ebenfalls als Hauptantrag weiterverfolgt. Dieser bedarf der Auslegung. Mit dem Antrag, „gemäß dem Hauptantrag vor dem VG (Klageschrift vom 12.10.2014) zu entscheiden (erneute Durchführung eines Widerspruchsverfahrens durch den Beklagten)“, geht es dem Kläger der Sache nach darum, dass sich der das Vorverfahren abschließende Widerspruchsbescheid nicht bzw. hinreichend mit den von ihm mit seinen Widersprüchen geltend gemachten Argumenten - insbesondere dem der vermeintlich unzureichenden Programmgestaltung – auseinandersetzt. Der Kläger verfolgt daher insoweit sinngemäß den Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 zu verpflichten, über seine Widersprüche gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 4. Oktober 2013, 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 erneut zu entscheiden. Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Hierbei mag offenbleiben, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil es an einem subjektiven Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides fehlt. Vgl. hierzu z.B. VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 – 3 S 1120/92 – NVwZ 1995, 280 = juris Rn. 27 m. w. N. Denn jedenfalls im Bereich der gebundenen Verwaltung – um die es bei den hier in Rede stehenden Aspekten der Rundfunkbeitragserhebung geht – fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerspruchsführer sein eigentliches Rechtschutzziel bereits mit der Klage nach § 42 Abs. 1 VwGO unter Umständen auch in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, ggf. sogar schneller, erreichen kann. Vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 – 3 S 1120/92 -, NVwZ 1995, 280, juris Rn. 27 sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 68 Rn. 10. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Widerspruchsbescheid – wie hier - keine erstmalige bzw. selbständige Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 und 2 VwGO). Vgl. VG München, Urteil vom 15. März 2017, - M 6 K 16.1065 - juris Rn. 36. Unabhängig von dieser die Zulässigkeit betreffenden Frage wäre der Antrag auch unbegründet. Denn der Widerspruchsbescheid weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf. Der Beklagte hat eine hinsichtlich der Einwände des Klägers betreffen die Programmgestaltung etwa teilweise fehlende Begründung auf S. 4 und 5 seiner Klageerwiderung vom 28. Oktober 2014 nachgeholt, indem er (kurz) dargelegt hat, dass und warum er auf die unsachlichen Äußerungen des Klägers zur Widerspruchsbegründung (z.B. Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als „kriminelle Vereinigung“) nicht weiter eingegangen ist. Damit wäre ein etwaiger Begründungsmangel jedenfalls in der ersten Instanz noch geheilt worden (§ 45 Abs.2 VwVfG NRW). Unabhängig hiervon handelt es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um eine gebundene Entscheidung, so dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können (§ 46 VwVfG NRW). Der Kläger ist nämlich - wie unter 4. Ausgeführt wird - zu Recht zu den festgesetzten Rundfunkbeiträgen herangezogen worden. 2. Der erste Hilfsantrag des Klägers, „festzustellen, dass das Verwaltungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens über den Hauptstreitgegenstand (ordnungsgemäße Programmgestaltung des Beklagten und der anderen Anstalten, s.o.) verpflichtet ist“, hat ebenfalls keinen Erfolg. Für einen derartigen Antrag fehlt jedenfalls das Rechtsschutzinteresse, da ein Antrag nach § 130 Abs. 2 VwGO auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht insoweit die rechtschutzintensivere Form sein dürfte. Abgesehen davon ist auch nicht ansatzweise erkennbar, warum das Verwaltungsgericht zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet sein sollte. Vielmehr hat das erstinstanzliche Verfahren mit dem Gerichtsbescheid vom 31. August 2015 seinen Abschluss gefunden. Dabei hat das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren umfassend entschieden und sich aus den dargelegten Gründen entgegen der (sinngemäß geäußerten) Auffassung des Klägers mit dem „Hauptstreitgegenstand“ nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die den Schluss rechtfertigte, es habe diesen Aspekt nicht zur Kenntnis genommen. Für einen schweren Verfahrensfehler spricht auch sonst nichts Greifbares. Ohne dass es noch darauf ankommt, kann der Kläger mit dem von ihm so bezeichneten „Hauptstreitgegenstand (ordnungsgemäße Programmgestaltung des Beklagten und der anderen Anstalten)“ auch in der Sache in dem vorliegenden rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren nicht durchdringen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, NVwZ 2004, 472 = juris Rn. 6 m. w N. Wegen dieser grundrechtlich geschützten Programmautonomie der Rundfunkanstalten ist dem Einzelnen verwehrt, seine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags davon abhängig zu machen, ob ihm das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefällt oder nicht. Vgl. BayVGH, Urteil vom 19 Juni 2015 - 7 BV 14.1707 -, juris Rn 37, rechtskräftig nach Zurückweisung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom 17. März 2016 - 6 C 16.15 -, juris. Es ist daher nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, „Fehlentwicklungen“ bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu korrigieren, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. April 2017 - 3 LA 28/16 -, juris Rn. 5. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger war als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Teilen verfassungsmäßig. Das Verwaltungsgericht hat sich auf S. 5 bis S. 32 des angefochtenen Gerichtsbescheides die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 12. März 2015 - 2 A 2311/14, 2A 2422/14 und 23 A 2423/14 -, die nach Zurückweisung der Revisionen mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15, 6 C 7.15 und 6 C 8.15 - rechtskräftig sind, zu eigen gemacht. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. 3. Der weitere Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, muss aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Die Voraussetzungen, unter denen eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO einzig zulässig wäre [wesentlicher Verfahrensmangel und Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme (Nr. 1) oder fehlende Entscheidung in der Sache (Nr. 2)] liegen ersichtlich nicht vor.Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 4 A 543/15 -, juris Rn. 15 ff. 4. Der weiter hilfsweise sinngemäß gestellte Antrag, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 4. Oktober 2013, 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. August 2014 aufzuheben, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Berufung ist insoweit ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheides Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.