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Beschluss

6 A 691/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.6A691.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Hochschuldozentin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre u.a. auf die Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist, dass sie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer ehemaligen Hochschuldozentin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre u.a. auf die Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist, dass sie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin wurde zunächst mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 und sodann mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 jeweils für die Dauer von drei Jahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt. Auf Antrag der Klägerin wurde das Beamtenverhältnis bis zum 30. September 2003 verlängert. Anschließend wurde sie für die Dauer von vier Jahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Oberassistentin ernannt. Am 21. Dezember 2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für den Zeitraum bis zum 30. September 2009 zur Hochschuldozentin ernannt. Das Beamtenverhältnis wurde mehrfach aus familiären Gründen verlängert, zuletzt bis zum 20. Oktober 2013, insgesamt somit um einen Zeitraum von vier Jahren und 20 Tagen. Die Klägerin beantragte unter dem 16. Oktober 2013 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und machte geltend, die nach § 203 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 201 Abs. 2 LBG NRW a.F. höchstmögliche Verlängerungsdauer von vier Jahren sei überschritten worden. Damit sei das zunächst befristete Beamtenverhältnis entfristet worden. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, 1. festzustellen, dass sie über den 20. Oktober 2013 hinaus in einem Dienst-verhältnis als Beamtin auf Lebenszeit als Hochschuldozentin mit der Beklag-ten steht, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2013 zu verpflichten, sie ab dem 21. Oktober 2013 als Hochschuldozentin der Besoldungsgruppe C2 BBesO zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2013 zu verpflichten, sie ab dem 21. Oktober 2013 als Professorin mit einer Besoldung entsprechend der alten Besoldungsgruppe C2 BBesO, hilfsweise mit einer Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe W2 BBesO zur Beamtin auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2013 zu verpflichten, sie ab dem 21. Oktober 2013 als Hochschuldozentin der Besoldungsgruppe C2 BBesO für die Dauer weiterer sechs Jahre zur Beamtin auf Zeit zu ernennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2013 zu verpflichten, sie ab dem 21. Oktober 2013 als Professorin mit einer Besoldung entsprechend der alten Besoldungsgruppe C2 BBesO, hilfsweise mit einer Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe W2 BBesO für die Dauer weiterer sechs Jahre zur Beamtin auf Zeit zu ernennen, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr auch über den 20. Oktober 2013 hinaus alle gesetzlichen Rechte aus dem Beamtenverhältnis einschließlich noch nicht gezahlter und fortlaufender Besoldung zu gewähren, hilfsweise, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen am 20. Oktober 2013 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 20. Oktober 2013 hinaus zu un-veränderten Bedingungen als Hochschuldozentin weiter zu beschäftigen, hilfsweise, die Beklagte zur verurteilen, mit ihr ein nach Aufgabengebiet und Entlohnung entsprechendes unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 21. Oktober 2013 abzuschließen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie im Wege des Schadensersatzes (insbesonde-re besoldungs- und versorgungsrechtlich) so zu stellen, als wäre sie seit dem 21. Oktober 2013 weiterhin als verbeamtete Hochschuldozentin beschäftigt gewesen, und die ausstehenden Gehaltsbezüge (sowohl vergangene als auch zukünftige) an sie auszuzahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht eine Abfindung zu gewähren, die sachlich den Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit entspricht, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr den finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des von der Beklagten behaupteten endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst entstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage habe insgesamt keinen Erfolg, und dies im Einzelnen begründet. Das Zulassungsvorbringen zieht die (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Klägerin, die bis zum 20. Oktober 2013 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden habe, könne nicht die Feststellung beanspruchen, dass sie über den 20. Oktober 2013 hinaus in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehe. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, das Beamtenverhältnis auf Zeit habe sich automatisch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art erfordert vielmehr, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, zwingend eine Ernennung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BeamtStG). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die u.a. die Angabe der jeweiligen Art des Beamtenverhältnisses enthalten muss (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG). Eine Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ist nicht erfolgt. Der sinngemäße Einwand der Klägerin, ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergebe sich „im Hinblick auf die Überschreitung der höchstmöglichen Befristungsdauer“ insbesondere aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, greift nicht durch. Das zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehörende Lebenszeitprinzip ist zwar der Regelfall des Beamtenverhältnisses (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), lässt jedoch Ausnahmen zu. So ist seit jeher anerkannt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit, wie es auch die Klägerin bis zum 20. Oktober 2013 innehatte, nach § 4 Abs. 2 lit. a) i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG zur befristeten Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begründet werden darf. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabe des - mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) weggefallenen - Amtes eines Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit eine unzulässige Ausnahme von dem Lebenszeitprinzip dargestellt hat, die nicht durch die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt gewesen wäre, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Überdies ergäbe sich selbst dann, wenn ihre am 21. Dezember 2004 erfolgte Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit rechtswidrig wäre, bzw. aus dem Umstand, dass dieses Beamtenverhältnis entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht um vier Jahre, sondern im Ergebnis um vier Jahre und 20 Tage verlängert worden ist, kein Anspruch der Klägerin, nunmehr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Denn diese Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit sowie dessen Verlängerung(en) sind - wie im Übrigen auch die vorhergehenden Ernennungen der Klägerin zur Beamtin auf Zeit und die diesbezüglichen Verlängerungen der jeweiligen Amtszeit - bestandskräftig geworden. Auch dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205, lässt sich nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führt. Mit dieser Frage hatte sich das Bundesverfassungsgericht in dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fall nicht zu befassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, juris, Rn. 10 ff. Ein derartiger Anspruch ist auch anderweitig nicht erkennbar. Ausgehend von der Annahme, die am 21. Dezember 2004 erfolgte Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. dessen Verlängerung sei rechtswidrig, führen insbesondere weder die Fürsorgepflicht der Beklagten oder ein Schadensersatzanspruch auf eine Verbeamtung auf Lebenszeit. Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, a.a.O., Rn. 14 ff. Sie führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises. Da die Klägerin gegebenenfalls rechtswidrig, aber nichts desto trotz wirksam unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Hochschuldozentin ernannt worden ist, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71.08 -, BVerwGE 136, 1 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, a.a.O., Rn. 16 f., besteht die Fürsorgepflicht der Beklagten auch nur in diesem Rahmen. Ein Schadensersatzanspruch scheitert bereits an der fehlenden Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes entsprechend § 839 Abs. 3 BGB. Die Klägerin hat sich gegen ihre Ernennung zur Hochschuldozentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. dessen Verlängerung nicht mit einem Rechtsmittel gewandt. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichfalls für die auf die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gerichteten Hilfsbegehren der Klägerin. Soweit sie geltend macht, sie habe aufgrund der wiederholten Berufungen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit und der vielen Verlängerungen darauf vertraut, erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen zu werden, ist dies in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass Art. 33 Abs. 2 GG einen auf ein Auswahlverfahren begrenzten subjektiven Bewerbungsverfahrensanspruch, aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt enthält. Ohne Erfolg verweist die Klägerin schließlich auf die §§ 14 Abs. 2, 16 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Diese Vorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Das Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das Gesetz definiert den Begriff „Arbeitsverhältnis“ nicht, sondern setzt ihn ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Begriff „Arbeitnehmer“ voraus. Deshalb sind die allgemeinen Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 -, BAGE 154, 196 = juris, Rn. 26 ff. Beamte sind keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und stehen demnach nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig. Auch die Vorgaben des Unionsrechts gebieten kein anderes Verständnis. Vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 -, a.a.O., Rn. 28 ff. Fehl geht die Annahme der Klägerin, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften seien im Falle eines „befristeten Beamtenverhältnisses“ erfüllt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Soweit die Klägerin auf das Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichts vom 18. September 2012 - 5 A 1941/10 - hinweist, lässt sie außer Acht, dass dieses Urteil, soweit es die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung betrifft, durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 -, BVerwGE 149, 139, aufgehoben worden ist. Auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere unter Rn. 39 ff.) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch für den Antrag der Klägerin, „die Beklagte zu verurteilen, mit ihr ein nach Aufgabengebiet und Entlohnung entsprechendes unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 21. Oktober 2013 abzuschließen“ der Verwaltungsrechtsweg (vgl. § 54 Abs. 1 BeamtStG) gegeben. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin leitet sie den geltend gemachten Anspruch aus dem früheren Beamtenverhältnis her. Auch dieser Antrag entbehrt indes aus den vorstehend dargestellten Gründen einer Rechtsgrundlage und ist somit ebenfalls unbegründet. Ins Leere geht der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr bezüglich des Antrags, „die Beklagte zu verurteilen, ihr den finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des von der Beklagten behaupteten endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst entstanden ist“, nicht erst mit dem Urteil entgegenhalten dürfen, dass der Antrag nicht hinreichend substantiiert sei, sondern hätte sie vorher darauf hinweisen müssen. Die Klägerin lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt hat, der Schadensersatzanspruch sei auch „wegen ersichtlichen Fehlens eines einen Schaden bei der Klägerin auslösenden Verhaltens der Beklagten“ nicht gegeben. Mit dieser die diesbezügliche Klageabweisung selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht aus-einander. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, „wie ein dauerhaftes Beamtenverhältnis auf Zeit zu behandeln ist, wenn die zulässigen Höchstfristen überschritten wurden, bzw. wie ein Beamter in einem solchen Fall zu stellen ist“, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung in dem unter 1. ausgeführten Sinn beantworten. 3. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zwar in Bezug auf den Antrag der Klägerin, „die Beklagte zu verurteilen, mit ihr ein nach Aufgabengebiet und Entlohnung entsprechendes unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 21. Oktober 2013 abzuschließen“ zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg verneint und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Dieser Verfahrensmangel wäre nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus den unter 1. dargestellten Gründen für den Ausgang des Berufungsverfahrens jedoch ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr.1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).