Beschluss
4 A 826/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.4A826.15.00
4mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen lässt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache mehr erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags mit der Begründung abgewiesen, dass für die am 29.11.2012 nach § 33i GewO genehmigten vier Spielhallen auf dem Grundstück C. Weg 1 in N. die einjährige Übergangsfrist nach § 18 Satz 2 AG GlüStV i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gilt und die Klägerin für ihren weiteren Betrieb neben den Erlaubnissen nach § 33i noch zusätzlich Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Erwägungen weisen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mehr auf. Nur hierauf, nicht auch auf die Abweisung des auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV gerichteten Hilfsantrags, geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung ein. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒ ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das glücksspielrechtliche Erlaubniserfordernis für Spielhallen, das Verbundverbot mehrerer Spielhallen, die Abstandsgebote des Glücksspielstaatsvertrags und die Überleitungsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV verfassungsgemäß sind. Insbesondere durfte der Gesetzgeber für Bestandsspielhallen, die ‒ wie hier ‒ erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben, eine nur einjährige Übergangsvorschrift vorsehen. Schutzwürdiges Vertrauen stand dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen, weil sich die Länder bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6.4.2011 darauf geeinigt hatten, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Unter anderem sah er vor, dass Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO, die nach dem 6.4.2011 erteilt würden, bei einem Verstoß gegen das Verbundverbot ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags unwirksam werden sollten. Somit waren schon vor dem 28.10.2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 122 ff., 196 ff., 203 ff. Dem nordrhein-westfälischen Landtag wurde dieser Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 18.4.2011 zugeleitet, wodurch er in Nordrhein-Westfalen auch über die öffentlich-zugängliche Parlamentsdatenbank allgemein bekannt wurde. Vgl. LT-Vorlage 15/580. 2. Seit der entsprechenden verbindlichen Klärung durch das hierzu berufene Bundesverfassungsgericht (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG) weisen die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die einjährige Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 GIüStV mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ob der 28.10.2011, an den sich unmittelbare Rechtsfolgen aus dem in Nordrhein-Westfalen am 1.12.2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz anknüpfen, als Stichtag geeignet ist, und ob das in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GIüStV NRW i. V. m. § 25 Abs. 2 GlüStV normierte Verbot von Mehrfachkonzessionen mit höherrangigem Recht vereinbar ist, auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.