Beschluss
4 A 1236/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.4A1236.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Gericht kann über den Antrag entscheiden, ohne die angekündigte weitere Begründung des Zulassungsantrages abzuwarten. Die Frist für die Begründung des Zulassungsantrages (§ 78 Abs. 4 AsylG) war bereits vor Eingang des Zulassungsantrages beim Oberverwaltungsgericht abgelaufen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers schon mit der Eingangsbestätigung näher erläutert worden. Nachdem aus den nachfolgenden Gründen entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG innerhalb der Begründungsfrist kein Zulassungsgrund dargelegt worden ist, besteht für den Kläger nicht die Möglichkeit, seinem Zulassungsantrag durch eine vertiefende Stellungnahme zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Der Kläger hat eine derartige entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage weder bezeichnet noch ihre grundsätzliche Bedeutung auch nur sinngemäß darlegt. Er beanstandet lediglich, das angegriffene Urteil beruhe darauf, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger genannten Verfolgungsmerkmale und Übergriffe fälschlicherweise als nicht glaubhaft angesehen habe. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich auf einzelfallbezogene Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Die der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit dem diesbezüglichen Vorbringen Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung entnommen werden können, rechtfertigen diese – ebenso wie die gerügten Aufklärungsmängel – nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 5 und 7, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.