Beschluss
6 A 463/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.6A463.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Verpflichtung des beklagten Landes zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung sowie eines die Verlängerung der Probezeit verfügenden Bescheides abgelehnt worden ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Verpflichtung des beklagten Landes zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung sowie eines die Verlängerung der Probezeit verfügenden Bescheides abgelehnt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2013 zu verpflichten, das Verfahren hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2010 und des Bescheides vom 10. Juni 2010 (Verlängerung der Probezeit bis 31. Januar 2011) wiederaufzunehmen sowie die Beurteilung und den Bescheid aufzuheben. Soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liege nicht vor. In den am 12. Januar 2016 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der früheren Schüler des Klägers (Herr T. und Herr S. ) stellten diese lediglich aus ihrer Sicht Ablauf und Inhalt der Englischlehrprobe am 11. Februar 2010 dar; ferner enthielten die eidesstattlichen Versicherungen Bewertungen der Leistungen des Klägers, ohne neue Tatsachen aufzuzeigen. Auch lägen keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Das Gutachten des Prof. Dr. S1. vom 5. August 2013 betreffe lediglich die Bewertung der Unterrichtsplanung des Klägers und damit seine damaligen Leistungen, ohne dass – wie erforderlich – eine neue Sachlage aufgezeigt werde. Davon abgesehen ergebe sich aus dem Gutachten nicht, dass eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen gewesen wäre, da es mit der Unterrichtsplanung nur einen Teilbereich der für die Beurteilung und den Bescheid maßgeblichen Leistungen erfasse. Die eidesstattlichen Versicherungen der früheren Schüler des Klägers enthielten – ungeachtet der Frage, ob eidesstattliche Versicherungen sowie der bloße Antrag einer Zeugenvernehmung Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW sein könnten – keine ihm günstige Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlage. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Schüler eine geänderte Tatsachengrundlage bekunden könnten, ergäben sich nicht. Davon abgesehen seien die Zeugen nicht „neu“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gutachten des Prof. Dr. S1. vom 5. August 2013 sei kein neues Beweismittel, weil es „als reine Bewertung einzustufen“ sei. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die „acht falschen Planungsaussagen des Herrn Dr. T. im Beurteilungsbeitrag vom 22. Februar 2010“ seien durch das betreffende Gutachten „durch Tatsachen widerlegt“; das Nichtvorliegen der „regelrecht erfundenen Planungsfehler“ sei dem Beweis zugänglich. Das Zulassungsvorbringen lässt schon nicht erkennen, über welche konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen bzw. welche neue Sachlage, die die „Erfindung eines Planungsfehlers“ belegen könnten, das Gutachten Aufschluss geben soll. Soweit der Kläger zum Beleg der angeblich „zu Unrecht angenommenen Planungsfehler“ auf Seite 2 des Gutachtens Bezug nimmt, verkennt er, dass es sich auch bei den zitierten Ausführungen („didaktisch-methodisch stringent“, „gemäß neuerer lerntheoretischer Erkenntnisse und fachdidaktischer Prinzipien aufgebaut“, „die geplanten Lernziele potentiell erreichbar waren und die geplanten Unterrichtsverläufe dazu geeignet waren, die Lernenden zu eigenständigem sprachlichen Handeln und Lernprozessen anzuregen“) letztlich um Bewertungen des Prof. Dr. S1. bzw. um dessen mit wertenden Elementen untrennbar verknüpfte Einschätzung der Qualität der Leistungen des Klägers als Lehrer handelt. Unabhängig davon tritt der Kläger der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass seinerzeit eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu treffen gewesen wäre, weil es mit der Unterrichtsplanung nur einen Teilbereich der maßgeblichen Leistungen betreffe, nicht substantiiert entgegen. Ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zieht der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine früheren Schüler (Herr T. und Herr S. ) stellten in ihren eidesstattlichen Versicherungen lediglich aus ihrer Sicht Ablauf und Inhalt der Englischlehrprobe am 11. Februar 2010 dar und bewerteten die Leistungen des Klägers, ohne neue Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW aufzuzeigen. Um welche neuen Tatsachen „zum Beurteilungsbeitrag vom 22. Februar 2010 bzw. zur Beurteilung vom 16. April 2010 sowie zum Bescheid vom 10. Juni 2010“ es sich dabei konkret handeln soll, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Bei den vom Kläger angeführten Angaben der früheren Schüler zum Verlauf der Unterrichtsstunde im Fach Englisch („nicht zu stark geholfen“, „autonom präsentiert“, „Lernziele erreicht“, „Unterrichtsgeschehen handlungsorientiert“, „nicht kleinschrittig“, „nicht lehrerzentriert“, „selbstgesteuert“, „keine unklare Arbeitssituation“) handelt es sich ebenfalls um Bewertungen bzw. von wertenden Elementen geprägte Einschätzungen des Unterrichts durch die ehemaligen Schüler. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die eidesstattlichen Versicherungen der früheren Schüler des Klägers enthielten keine für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW erforderliche günstige Änderung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage bzw. Anhaltspunkte für eine geänderte Tatsachengrundlage. Weshalb diese Annahme unzutreffend sein soll, insbesondere welche veränderte Tatsachengrundlage sich aus den eidesstattlichen Versicherungen ergeben soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht näher dargelegt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Zeugen „neu“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind und das Verwaltungsgericht – wie der Kläger einwendet – in unzutreffender Weise das Element des Verschuldens mit der „Neuheit“ verknüpft hat. Keiner näheren Überprüfung bedarf es schließlich, ob § 51 VwVfG NRW auch auf dienstliche Beurteilungen anwendbar ist, obwohl diese keine Verwaltungsakte sind. Denn das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit im Sinne des Klägers unterstellt, dabei aber das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes für das Beurteilungsverfahren ebenso wie für das die Verlängerung der Probezeit betreffende Verfahren verneint. Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 –, juris. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beruft sich auf einen „Verstoß“ gegen den Beschluss des OVG NRW vom 10. Juni 2015 – 1 B 1474/14 – sowie gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, weil die dienstliche Beurteilung eines Beurteilers, der den zu beurteilenden Beamten in dem zu beurteilenden Zeitraum in keiner Weise aus eigener Anschauung kenne, nicht auf den freitextlich zu erstellenden Beurteilungsbeitrag eines Beiträgers gestützt werden könne, dessen Wertungen nicht an einem erkennbaren Bewertungssystem orientiert seien und deshalb nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zugeordnet werden könnten. Nach dieser Rechtsprechung müssten die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Welchen davon abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil aufgestellt haben soll, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Soweit der Kläger geltend macht, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es – unter Missachtung der genannten Vorgaben – von der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2010 ausgehe, ist den dargestellten Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht ansatzweise genügt. Diesem Vorbringen ist allenfalls die Rüge einer – vom Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfassten – unzutreffenden Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht zu entnehmen. Unabhängig davon ist in keiner Weise ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die behauptete Rechtswidrigkeit der Beurteilung für die vorliegende, zunächst auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichtete Klage von Bedeutung sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).