Beschluss
13 B 627/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0630.13B627.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der der Antragsgegnerin sinngemäß die weitere öffentliche Behauptung, die Spielzeugpuppe „N. G. D. “ falle unter das Verbot des § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG und sei daher durch die Bundesnetzagentur aus dem Verkehr gezogen worden, untersagt werden soll. Denn die Antragstellerin hat – ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht insoweit von einem in jeder Hinsicht zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist – auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsgrund für den von ihr begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ungeachtet der unterschiedlichen Wortlautfassung sind die sich hieraus ergebenden materiellen Anforderungen an den Anordnungsgrund ähnlich. Sie sind gegeben, wenn bei einem Verweis des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren eine Rechtsverwirklichung entweder gänzlich vereitelt würde, weil sich das Hauptsacheverfahren ohne eine einstweilige Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und ihrer etwaigen Vollstreckung erledigen würde bzw. von vornherein eine zulässige Klage nicht mehr möglich wäre oder weil eine Rechtsverwirklichung jedenfalls mit wesentlichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Nachteilen verbunden wäre, wobei es in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ankommt, inwieweit die drohenden Nachteile mit Blick auf eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren irreversibel sind. Vgl. zum Ganzen etwa Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 22 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 77c, 80b; Wollenschläger, in Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 107 ff. Eine Gefahr für die Rechtsverwirklichung gibt es allerdings dann nicht mehr, wenn die Rechtsvereitelung bzw. die befürchteten wesentlichen Nachteile bereits irreversibel eingetreten sind und daher auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr verhindert werden können. Die einstweilige Anordnung ist insoweit Ausdruck eines vorbeugend angelegten Rechtsschutzes. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 1989 – 2 S 13.89 – UPR 1990, 195 <195>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1996 –10 S 3490/95 – NJW 1996, 2116 <2116>; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar, Stand: 26. Ergänzungslieferung März 2014, § 123 Rn. 77b; Wollenschläger, in Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 123 Rn. 108. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Bereits nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Verweis auf ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren eine Vereitelung ihrer Rechte bzw. zumindest wesentliche und irreversible rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile drohen. Auszuschließen ist zunächst, dass die hier beanstandete durch die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2017 öffentlich verbreitete Äußerung der Antragsgegnerin, insbesondere wegen der dabei vertretenen Auffassung, die Spielzeugpuppe „N. G. D. “ falle unter das Verbot des § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG, gegenüber der Antragstellerin mittelbar-faktisch wie ein Verkaufsverbot mit den damit einhergehenden und im Nachhinein nicht mehr rückgängig zu machenden finanziellen Einbußen wirkt. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 – 13 B 127/12 – NVwZ 2012, 767 <769>. Zwar bestimmt § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG, dass es vorbehaltlich der in Satz 2 geregelten Befreiungstatbestände verboten ist, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Die beanstandete öffentliche Äußerung der Antragsgegnerin ist demnach grundsätzlich geeignet, gegenüber denjenigen, die die Spielzeugpuppe „N. friend D. “ zum Verkauf anbieten, auch ohne eine verbindliche Untersagungsverfügung nach § 115 Abs. 1 TKG mittelbar-faktisch wie ein Verkaufsverbot zu wirken, allzumal ein Verstoß gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG nach Maßgabe von § 148 Abs. 1 Nr. 2 TKG strafbewährt ist. Die Antragstellerin ist von der beanstandeten Äußerung unter diesem Gesichtspunkt jedoch nicht betroffen, weil sie zwar nach eigenen Angaben nach wie vor die Alleinvertriebsberech-tigte für die Spielzeugpuppe ist, diese aber – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bereits seit längerem gar nicht mehr vertreibt. Soweit die Antragstellerin stattdessen geltend macht, in Folge der öffentlichen Äußerung der Antragsgegnerin und der durch diese ausgelösten öffentlichen Berichterstattung diversen Rücknahmeverlangen und Reklamationsansprüchen verunsicherter Einzelhändler und Endverbraucher ausgesetzt zu sein, ist dieser Einwand zwar nicht gänzlich unplausibel, die Antragstellerin hat jedoch weder mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, noch mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen in einem für die Bejahung eines Anordnungsgrundes hinreichend Maß dargelegt, dass ihr ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung tatsächlich wesentliche finanzielle Nachteile entstünden, die auch bei einem für die Antragstellerin positiven Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Aufgrund der Darlegungen der Antragstellerin und der zu ihrer Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ist vielmehr vollkommen offen, ob und ggf. in welchem finanziellen Umfang der Antragstellerin tatsächlich irreversible finanzielle Nachteile entstehen. Den durch die Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, namentlich der eidesstaatlichen Versicherung ihrer Prokuristin vom 22. Februar 2017 (Anlage AST 4) und der vorlegten Email-Korrespondenz mit den Firmen „N1. “, „U. “S. ”V. “, „T. “ und „S1. L. T1. GmbH“ (Anlagen AST 15, 16, 21 und 22) sowie mit zwei Endverbrauchern (Anlagen AST 17 und 18) lässt sich schon nicht entnehmen, ob es sich bei den hiernach dokumentierten Fällen um Einzelfälle handelt, hinsichtlich welcher Stückzahl tatsächlich Rücknahmeverlangen bzw. Reklamationsansprüche in Rede stehen und mit welchem Nachdruck die Geschäftspartner der Antragstellerin bzw. die Endverbraucher Rücknahmeverlangen und Reklamationsansprüche gegenüber der Antragstellerin einfordern. Teilweise beinhaltet die Korrespondenz insoweit allein die informatorische Anfrage, wie mit etwaigen Retourewünschen umgegangen werden soll (vgl. Anlage AST 15). Hinzu kommt, dass sich den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, ob die Antragstellerin etwaigen Rücknahmeverlangen bzw. Reklama-tionsansprüchen auch tatsächlich nachzukommen beabsichtigt und inwieweit hiermit nach den vereinbarten rechtlichen Rahmenbedingungen auch irreversible finanzielle Belastungen einhergehen würden. Zweifel hieran ergeben sich jedenfalls aus der durch die Antragstellerin selbst veröffentlichten und aktenkundigen Pressemitteilung vom 17. Februar 2017, in der diese einen Verstoß der Spielzeuge gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG nachdrücklich bestreitet und unter Verweis auf diese Rechtsposition mitteilt, bedauerlicherweise nicht in der Lage zu sein, Produktrückgaben zu akzep-tieren (Anlage AST 20). Zusammenfassend hat die Antragstellerin hiernach etwaige irreversible finanzielle Nachteile weder dem Grunde nach glaubhaft gemacht, noch in ihrer Höhe auch nur ansatzweise beziffert. Entsprechende Bemühungen wären ihr aber, wenn schon nicht unmittelbar bei Antragstellung, so doch jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens zumutbar gewesen, allzumal das Verwaltungsgericht seinen ablehnenden Beschluss auch auf diesen Umstand gestützt hat. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Beschwerdevorbringen, soweit die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt eines sozialen Geltungsanspruchs eine ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung drohende irreversible Rufschädigung geltend macht. Zwar ist anerkannt, dass auch inländischen juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG die im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Schutzansprüche zustehen, derer auch ein Personenverband im Rahmen seines Aufgabenbereichs bedarf. Hierzu zählen namentlich das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung des Verbands sowie, damit verbunden, der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 Rn. 16 m.w.N. Auch insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche und auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren irreversible Nachteile drohen. Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass von der beanstandeten öffentlichen Äußerung der Antragsgegnerin jedenfalls unmittelbar keine den Fällen öffentlicher Warnungen vor Rechtsverstößen explizit benannter Unternehmen etwa im Gesundheits- und Lebensmittelbereich vergleichbare „Prangerwirkung“ einhergeht, die eine existenzgefährdende oder sogar existenzvernichtende Wirkung haben könnte. Vgl. hierzu beispielhaft VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 – NVwZ 2013, 1022 <1022>. Die beanstandete Pressemitteilung stellt zunächst selbst keinen unmittelbaren Bezug zur Antragstellerin her, sondern betrifft allgemein alle, die – der Reichweite des § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG entsprechend – die Spielzeugpuppe „N. G. D. “ besitzen, herstellen, vertreiben, einführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen. Sie ist zudem nicht auf die von der Antragstellerin ursprünglich vertriebene Spielzeugpuppe „N. G. D. “ beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die allgemeine Ankündigung der Bundesnetzagentur, „noch mehr interaktives Spielzeug“ auf den Prüfstand zu stellen. Eine etwaige den guten Ruf beeinträchtigende Wirkung aufgrund der Pressemitteilung kann die Antragstellerin daher allenfalls mittelbar dadurch befürchten, dass in der maßgeblich durch die Pressemitteilung beförderten öffentlichen Berichterstattung (auch) ein Zusammenhang zwischen der Spielzeugpuppe „N. G. D. “ einerseits und der Antragstellerin als alleinvertriebsberechtigtem Unternehmen andererseits hergestellt wird, wie dies in den durch die Antragstellerin vorgelegten Presseveröffentlichungen jedenfalls teilweise der Fall gewesen ist. Aber auch soweit durch die öffentliche Äußerung der Antragsgegnerin ein solcher mittelbarer Zusammenhang befördert werden mag, ist eine substanzielle, das geschäftliche Ansehen der Antragstellerin beeinträchtigende Wirkung der Pressemitteilung nur sehr begrenzt vorstellbar. Die in der Pressemitteilung formulierte Beanstandung bezieht sich allein auf ein einzelnes Produkt aus der vielfältigen Produktpallette der Antragstellerin und zudem auf ein solches, das von der Antragstellerin bereits seit längerem nicht mehr vertrieben wird. Die hiernach allein punktuelle, produktbezogene und auch nicht die gegenwärtige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin betreffende Beanstandung stellt die ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Antragstellerin selbst nicht in Frage. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin beanstandete öffentliche Äußerung der Antragsgegnerin bereits in der Welt ist und überwiegend im näheren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Verlautbarung zu zahlreichen, sich verselbständigen Medienberichten geführt hat, denen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin kaum noch präventiv begegnet werden kann. Mag auch für die Zukunft nicht jede weitere öffentliche Berichterstattung ausgeschlossen sein, so zielt das Begehren der Antragstellerin damit nicht in erster Linie auf eine vorläufige Unterbindung der weiteren Informationstätigkeit der Antragsgegnerin, sondern jedenfalls im Schwerpunkt auf eine Rehabilitierung von dem Vorwurf, in der Vergangenheit ein nach § 90 Abs. 1 Satz 1 TKG verbotenes Produkt vertrieben zu haben. Dies rechtfertigt jedoch unter den vorliegenden Umständen den präventiven Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, allzumal nicht ersichtlich ist, dass einem Rehabilitationsinteresse nicht auch durch eine Hauptsachenentscheidung abgeholfen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat geht wie auch das Verwaltungsgericht in Ermangelung jeglicher Bezifferung des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten wirtschaftlichen Interesses im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG vom Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG aus und setzt diesen für das Verfahren in beiden Instanzen mit lediglich der Hälfte des Betrages an, weil die Antragstellerin ungeachtet der Wortfassung ihrer Anträge jedenfalls sinngemäß nur eine vorläufige Unterlassung der weiteren Informationstätigkeit der Antragsgegnerin bis zur einer endgültigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren erstrebt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.