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Beschluss

7 A 398/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.7A398.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gegeben. Ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht lässt sich entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass hier gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW an die Grenze zum Grundstück der Kläger gebaut werden darf und deshalb kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen eine Abstandfläche nicht erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Das Verwaltungsgericht hat - ohne dass die Kläger dem hinreichend substantiiert entgegen getreten wären - darauf abgestellt, dass schon das grenzständig errichtete Haus der Kläger eine hinreichend gewichtige Bebauung in diesem Sinn darstellt. Vgl. zur Anbausicherung: OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2005 - 7 B 1288/05 -, BRS 69 Nr. 130 = BauR 2006, 88, m. w. N. Soweit sie geltend machen, durch den Anbau des Wintergartens verliere der Gesamtbaukörper der beiden Haushälften qualitativ und quantitativ die bisher vorhandene bauliche Einheit, so dass der Doppelhauscharakter nicht mehr gewahrt sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausgehend von den maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Doppelhauseigenschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2015 - 7 A 1276/13 -, BRS 83 Nr. 115 = BauR 2016, 219, m. w. N., und Beschluss vom 16.3.2017 - 7 B 27/17 -, juris, unterliegt die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung der sich aus den vorliegenden Lichtbildern, dem Lageplan und dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Gesamtumstände - keinen ernstlichen Zweifeln. Die beiden Gebäude erscheinen auch nach dem genehmigten Anbau des Wintergartens weiterhin als "ein Gebäude". Die beiden Haushälften weisen nach der Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die gleiche Gebäudehöhe auf. Die Straßenansicht der beiden Häuser bleibt auch nach dem Umbau unverändert. Beide Hauptgebäude haben zur Straßenseite hin eine unveränderte Hausfront sowie identische Dachformen und -neigungen. Die Gebäude sind weiterhin zweigeschossig. Danach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem geplanten eingeschossigen Wintergarten der Beigeladenen das Gewicht zukommt, den Doppelhauscharakter aufzuheben. Das Vorhaben verstößt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht aus der geltend gemachten Beeinträchtigung der Besonnung, Belüftung und Belichtung des klägerischen Terrassenbereichs und ihres Wohnzimmers. Unter Berücksichtigung der Lage der Häuser der Kläger und der Beigeladenen und des Sonnenlaufs haben die Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass durch den geplanten Wintergarten entgegen den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Besonnungs-, Belüftungs- und zur Belichtungssituation mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Grundstücks zu rechnen wäre. Dies gilt auch im Hinblick auf den geltenden gemachten Abstand der Oberkante der Nachbarwand zur Oberkante des erdgeschossigen Terrassenfensters von 40 cm. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen der Kläger auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Soweit die Kläger derartige Schwierigkeiten in der vorhabenbedingten Änderung der Grenzwand und einem dadurch bedingten Verstoß gegen § 922 Satz 3 BGB als Schutzgesetz erblicken, fehlt es bereits an der erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf verwiesen, dass eine Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte erteilt wird und eine private Berechtigung grundsätzlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit nicht entgegengehalten werden könne; zu den ausnahmsweise zu berücksichtigenden privaten Rechten zähle nicht das Eigentum des Nachbarn als solches, weil es durch die Baugenehmigung nicht in seinem Bestand tangiert werde. Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt, denn sie hat einen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.