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Beschluss

7 A 1332/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0622.7A1332.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 26.6.2015 sei rechtlich nicht zu beanstanden; der Klägerin sei es insbesondere verwehrt, sich mit Erfolg auf Verstöße gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu berufen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Einwand der Klägerin, es liege hinsichtlich der Mauer an der Grenze mit einer genehmigten Höhe der Oberkante von 245,42 m über NN bzw. hinsichtlich des unmittelbar an die Mauer anschließenden, aufgeschütteten Geländes mit einer Höhe von 242,66 m bis 243,43 m über NN ein Verstoß gegen Abstandrecht (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauO NRW) vor, greift nicht durch. Dass ein Abstandrechtsverstoß nicht in Betracht kommt, wenn als unterer Bezugspunkt gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW für die Anwendung abstandrechtlicher Vorgaben die in der Baugenehmigung der Klägerin vom 6.4.2009 angegebene Höhe des vorhandenen Geländes an der Grenze (244,45 m über NN) maßgeblich ist, stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Sie kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass hier die Höhe des Geländes, die auf der Grundlage eines Einvernehmens zwischen ihr und den früheren Eigentümerinnen des Grundstücks der Beigeladenen hergestellt worden ist (241,34 m Geländehöhe über NN auf dem Grundstück der Klägerin an der Grenze bzw. gemäß dem vorgelegten Schreiben des Bauunternehmers T. : Baugrubensohle 241,00 m über NN, ab der Grenze dann nach Westen im Winkel von 45 Grad ansteigend), maßgeblich ist. Soweit die Klägerin meint, auf der Grundlage von Absprachen zwischen Nachbarn dürften im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben - ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde - Geländeverhältnisse geschaffen werden, die für die Anwendung des Abstandrechts maßgeblich sind, spricht dagegen schon § 9 Abs. 3 BauO NRW; danach kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen (von der Bauaufsichtsbehörde) u. a. verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um diese der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen; mit der darin zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist die genannte Auffassung der Klägerin nicht zu vereinbaren. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Bedeutung von Geländeverhältnissen bezieht, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.5.1996 - 7 A 3378/93 -, juris, lässt sich daraus nichts für ihre Auffassung entnehmen. In dem dort beurteilten Sachverhalt lagen genehmigte Bauzeichnungen vor, die das Gelände auf dem Grundstück der Eigentümerin darstellten, die einen Abstandrechtsverstoß geltend machte; die so beschriebene Situation war Grundlage für die gerichtliche Feststellung, die Beteiligten hätten sich „darauf eingestellt“. Hier folgt indes aus dem Inhalt der Baugenehmigung der Beklagten vom 6.4.2009, dass es an ihrer Zustimmung in Bezug auf die nachfolgend von der Klägerin vorgenommene Geländeveränderung fehlte. Entgegen der Meinung der Klägerin lässt sich ihre Ansicht auch nicht auf den Beschluss des OVG NRW vom 21.2.2005 - 7 B 2195/04 - oder das Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 215/10 - stützen. Diesen Entscheidungen liegt kein anderer Rechtssatz zugrunde. Entgegen der Meinung der Klägerin bedarf es schließlich zur Klärung der angesprochenen Fragen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Auf die Tragfähigkeit der im Zulassungsverfahren angegriffenen Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei der Klägerin - da treuwidrig - verwehrt, sich auf einen als gegeben unterstellten Abstandflächenverstoß zu berufen, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.