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Beschluss

4 B 715/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0616.4B715.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.6.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.6.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Gründe seines Beschlusses vom 12.6.2017 im Verfahren 3 L 2767/17 (VG Düsseldorf) angenommen, auch die im Nachgang zu diesem Beschluss von der Antragsgegnerin im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in S. -M. anlässlich des M1. Weinmarktes am 18.6.2017 sei offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Die Sach- und Rechtslage habe sich auch unter Berücksichtigung der erneuten Beschlussfassung der Antragsgegnerin nicht wesentlich geändert. Es fehle weiterhin an einer belastbaren und nachvollziehbaren Prognose, dass der M1. Weinmarkt so attraktiv sein würde, dass dieser und nicht die am 18.6.2017 vorgesehene Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würde. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die streitige Freigabe der Ladenöffnung beruht offensichtlich nicht auf einer schlüssigen und vertretbaren Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich der zu erwartenden Besucherströme aufgrund des Weinfestes einerseits und der Ladenöffnung andererseits, derer es zur Begründung des in § 6 Abs. 1 LÖG NRW vorausgesetzten Anlassbezugs bedurft hätte. Selbst wenn man die vom Veranstalter für das Weinfest angegebene Zahl von 800 Besuchern über acht Stunden am Sonntag mit Blick auf die entsprechende Beurteilung des Arbeitskreises „Veranstaltungen“ der Antragsgegnerin für plausibel hält, sind jedenfalls ihre Annahmen in Bezug auf das wegen der Ladenöffnung zu erwartende Kundenaufkommen nicht schlüssig. Die insoweit zugrunde gelegten Zahlen beruhen ausschließlich auf nicht weiter überprüften Angaben des Veranstalters. Danach planten die Inhaber von neun Geschäften, von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung Gebrauch zu machen, wobei über fünf Stunden mit insgesamt 403 Kunden gerechnet werde. Diese Angaben sind nicht aus sich heraus plausibel und hätten von der Antragsgegnerin nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Dies gilt zum einen in Anbetracht des räumlichen Geltungsbereichs der streitigen Verordnung. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Freigabe der Ladenöffnung erstreckt sich auf mehrere ausgedehnte Straßenzüge im Zentrum des Ortsteils M. . Hier sind – über die von ihr ins Auge gefassten neun Geschäfte hinaus – noch weitaus mehr Verkaufsstellen angesiedelt, die aufgrund der streitigen Verordnung am Sonntag geöffnet werden dürfen. Dass deren Inhaber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen werden, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Der Veranstalter hat insoweit lediglich mitgeteilt, aufgrund der unsicheren Rechtslage hätten sich die Inhaber einiger Geschäfte dazu entschlossen, am Sonntag nicht zu öffnen. Um welche Geschäfte es sich dabei handelt, wurde nicht angegeben. In dieser Situation hätte es zur Plausibilisierung der entsprechenden Erwartung, namentlich auch der Unumstößlichkeit des Entschlusses einzelner Ladeninhaber, von einer kurzfristig sich ergebenden Sonntagsöffnungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen, eigener Ermittlungen der Antragsgegnerin bedurft. Zum anderen ist die vom Veranstalter – ausgehend von nur neun geöffneten Geschäften – mitgeteilte voraussichtliche Gesamtkundenzahl nicht plausibel. Für das Geschäft „Z.“ wird eine erwartete Kundenzahl nicht mitgeteilt. Unschlüssig ist ferner, dass für vier weitere Geschäfte ein- bzw. niedrige zweistellige Kundenzahlen angegeben sind, die ohne nähere Erläuterungen die Sinnhaftigkeit einer fünfstündigen Ladenöffnung aus wirtschaftlicher Sicht zweifelhaft erscheinen lassen und deshalb von der Antragsgegnerin zu hinterfragen gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).