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Beschluss

4 E 379/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.4E379.17A.00
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Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.4.2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.4.2017 wird als unzulässig verworfen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil dieses Rechtsmittel nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 – 1 C 6.97 –, NVwZ 1998, 299 = juris, Rn. 14, zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Das ist hier der Fall. Weil die Abschiebung nach Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG grundsätzlich erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf, möchte der Vollstreckungsgläubiger erreichen, dass die Vollstreckungsschuldnerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ausländerbehörde über die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen des gestellten Folgeantrags unterrichtet. Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Mitteilungspflicht des Bundesamtes ist § 24 Abs. 3 Nr. 2a AsylG. Vgl. hierzu die Begründungen im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126), BT-Drs. 12/2062, S. 32, sowie im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970), BT-Drs. 16/5065, S. 216. Auch dann, wenn diese Maßnahme, die ihre Grundlage im Asylgesetz hat, – wie hier – Gegenstand einer einstweiligen Anordnung geworden ist, um deren Vollstreckung es auf der Grundlage von § 172 VwGO geht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Denn Vorschriften, die einen Rechtsmittelausschluss bestimmen, sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch auf sogenannte unselbständige Nebenentscheidungen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, für die in der Hauptsache ein Rechtsmittelausschluss angeordnet ist. Dies gilt etwa für gerichtliche Entscheidungen zu Kosten, zu Anträgen auf Prozesskostenhilfe und zum Streitwert sowie für die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 167 ff. VwGO. Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 80 Rn. 7 ff., 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1999 – 11 S 240/99 –, ESVGH 50, 158 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 4, zu § 80 AsylVfG, m. w. N. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte, auf eine Beschwerdemöglichkeit verweisende Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird das darin bezeichnete, tatsächlich aber nicht gegebene Rechtsmittel nicht eröffnet. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1968 – 1 DB 26.68 –, BVerwGE 33, 209, 211, und vom 19. März 1979 – 1 DB 3.79 –, BVerwGE 63, 198, 200 = juris, Rn. 10; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 3. Darüber hinaus dürfte schließlich die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO verstrichen sein. Auf die einstweilige Anordnung vom 2.11.2016 – 3 L 1733/16.A – ist ein Vollstreckungsantrag erst am 12.4.2017 gestellt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).