Urteil
1 A 2302/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0607.1A2302.16.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der ehemals Beigeladenen zu 1. bis 12, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der ehemals Beigeladenen zu 1. bis 12, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (Konsulatssekretär Erster Klasse) und bei der Beklagten am zweiten Dienstsitz in C. tätig. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn – anders als die ehemals Beigeladenen – im Rahmen der Beförderungsrunde nach A 11 BBesO Ende November 2013 nicht für eine Beförderung vorgesehen hat. In die entsprechende Auswahlentscheidung, bei der 96 Planstellen zur Verfügung standen, wurden von insgesamt 226 Beamten 218 in das Betrachterfeld aufgenommen, darunter auch der Kläger. Der Auswahlentscheidung lagen in 15 Fällen Nachzeichnungen und im Übrigen dienstliche Regelbeurteilungen zugrunde. Letztere waren nach der „Beurteilungsrichtlinie vom 13. Januar 2010 i. V. m. RES 100-35 vom 13. Januar 2010“ erstellt worden. Diese Beurteilungsrichtlinie (im Folgenden: BR) statuiert ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung. Ins Einzelne gehend dargestellt hat der Senat dieses Systems in seinem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage mit dem Aktenzeichen 1 A 2303/16 (Klage gegen die Regelbeurteilung); hierauf wird Bezug genommen. Auf der Grundlage des Beurteilungsberichts des Hauptsachbearbeiters „Tarifbereich“ der Besoldungsstelle (Berichterstatter) vom 14. Dezember 2012 und des Zweitbeurteilungsberichts des Leiters der Besoldungsstelle (Zweitberichterstatter) vom 19. Dezember 2012 – auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird – beurteilte der zentrale Beurteiler die Leistung des Klägers in den sechs Kompetenzbereichen (soziale Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten, Engagement, intellektuelle Fähigkeiten, kommunikative Fähigkeiten und praktische Fähigkeiten) in der Regelbeurteilung vom 27. Juni 2013 viermal mit der Einzelnote „C“ (ausgeprägt) und zweimal mit der Einzelnote „B“ (stark ausgeprägt). Zusammenfassend bewertete er die Leistung des Klägers mit der Gesamtnote „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht (4)“. Zur Begründung der Gesamtnote hat der zentrale Beurteiler im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilungsberichte für den Kläger ein Leistungsbild mit stark ausgeprägten praktischen Fähigkeiten sowie einem stark ausgeprägten Engagement und in den übrigen Kompetenzbereichen mit ausgeprägten Leistungen beschrieben. In der Gesamtbetrachtung habe der Kläger in der Vergleichsgruppe ein Leistungsbild gezeigt, das die Anforderungen des Auswärtigen Dienstes in jeder Hinsicht erfülle. Unter dem 21. August 2013 gab der Kläger eine Stellungnahme zu seiner Beurteilung ab, in der er rügte, dass Letztere nicht nachvollziehbar sei und seinen gezeigten Leistungen und Fähigkeiten nicht entspreche. Sie sei insbesondere mit Blick auf die Darstellungen der Berichterstatter in den Beurteilungsberichten nicht plausibel. Darin seien ihm überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt worden, gleichwohl habe er aber nur eine unterdurchschnittliche Gesamtnote erhalten, wenn man berücksichtige, dass rund 78 Prozent der relevanten Vergleichsgruppe besser abgeschnitten hätten als er. Die von ihm gezeigten Leistungen seien mindestens mit der Note „2“ (übertrifft die Anforderungen erheblich) zu bewerten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 mit, dass eine Änderung seiner Beurteilung nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme nicht in Betracht komme. In Auswertung des aktuellen Leistungsbildes der betrachteten 218 Beamten wählte die Beklagte 96 Beamte für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO aus, und zwar die mit den Gesamtnoten „1“ (herausragend) oder „2“ (übertrifft die Anforderungen erheblich) bewerteten 62 Beamten sowie die 34 Beamten, welche die Note „3“ mit der besten Binnendifferenzierung, d.h. mit einem „A“ (sehr stark ausgeprägt), zwei „B“ (stark ausgeprägt) und drei „C“ (ausgeprägt), erhalten haben. Mit Konkurrentenmitteilung vom 11. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der fraglichen Beförderungsrunde mit Blick auf die von ihm erreichte Gesamtnote nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung ein. Zur Begründung des Widerspruchs wiederholte er sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 21. August 2013 und führte ergänzend aus: Die der Auswahlentscheidung der Beklagten zugrunde gelegten Beurteilungen seien rechtsfehlerhaft. Die Erkenntnisse, die der zentrale Beurteiler seiner – aber auch den Regelbeurteilungen der übrigen verglichenen Beamten – zugrunde gelegt habe, reichten nicht aus, um die vergebene(n) (Gesamt-)note(n) zu plausibilisieren. An die Plausibilisierung seien insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen, da der zentrale Beurteiler die zu Beurteilenden bzw. ihre Leistungen nicht persönlich bzw. aus eigener Anschauung kenne. Die „Übersetzung“ der Beurteilungsberichte in Einzelnoten und die Bildung der Gesamtnote sei intransparent. Über den Widerspruch hat die Beklagte (bislang) nicht entschieden. Dem wegen seiner Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde parallel zu dem eingelegten Widerspruch gestellten Eilantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 (15 L 1796/13) entsprochen und der Beklagten als damaligen Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren 2012/2013 ausgewählten und zum Verfahren beigeladenen zwölf Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu befördern, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 zurückgewiesen (1 B 1474/14), auf welchen wegen der dortigen Gründe hier verwiesen wird. Der Kläger hat – nach erfolgloser Erinnerung der Beklagten an die Bescheidung des von ihm eingelegten Widerspruchs mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2015 – am 24. November 2015 Untätigkeitsklage im Zusammenhang mit seiner unterbliebenen Beförderung erhoben und Gleiches am 25. November 2015 mit Blick auf seine Regelbeurteilung vom 27. Juni 2013 getan (das letztgenannte Verfahren ist bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 15 K 6796/15 geführt worden). Zur Begründung des hiesigen Klageverfahrens hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 A 1474/14 – verwiesen und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2013 und der Auswahlentscheidung zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers im Rahmen der Beförderungsrunde 2013 nach A 11 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsfehlerfreiheit der der getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des beim Auswärtigen Amt praktizierten zentralen Beurteilungssystems und die Plausibilität der Begründung der an den Kläger vergebenen Einzelnoten und der Gesamtnote verteidigt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das ebenfalls stattgebende Urteil in dem Verfahren 15 K 6796/15, auf dessen Inhalt verwiesen wird – ausgeführt: Die angegriffene Auswahlentscheidung der Beklagten verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Regelbeurteilung des Klägers vom 27. Juni 2013 sei – ebenso wie die Beurteilungen der ehemals Beigeladenen – aufgrund der im Beurteilungssystem des Auswärtigen Amtes angelegten Rechtsfehler rechtswidrig und biete damit keine tragfähige Grundlage für die getroffene Auswahl. Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die der Auswahlentscheidung zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Klägers sei auf der Grundlage eines rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungssystems erstellt worden und begegne auch einzelfallbezogen keinen durchgreifenden Bedenken. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Wiedergabe des identischen Berufungsvorbringens im Senatsurteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 1 A 2303/16 – Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die darin angesprochenen Mängel des Beurteilungssystems des Auswärtigen Amts. Die ehemals Beigeladenen zu 1. bis 12., deren Beiladung der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2017 wegen des Ausscheidens aus der Beförderungskonkurrenz 2013 aufgrund von Beförderungen im Jahr 2016 aufgehoben hat, haben sämtlich – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft + 2 Ordner) Bezug genommen. Darüber hinaus wird insoweit auch auf die Verfahrensakten in dem Verfahren 1 A 2303/16 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft + 1 Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die als Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) zulässige Klage, ist begründet. I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Die von der Beklagten anlässlich der Beförderungsrunde 2013 getroffene Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers (nachfolgend unter 1.) und dieser ist bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos (nachfolgend unter 2.). 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl dürfen dementsprechend (mit Ausnahme ggf. nachrangig zu berücksichtigender Hilfskriterien) nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 – 1 A 2309/14 –, juris, Rn. 34. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich selbst ist dabei anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die inhaltlich aussagekräftig sein müssen. Hierfür ist erforderlich, dass die Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 21. Diesen Anforderungen genügt die der Auswahlentscheidung der Beklagten (Beförderungsrunde 2013) u.a. zugrunde gelegte Regelbeurteilung des Klägers nicht, weil die ihre Grundlage bildenden Beurteilungsberichte der Berichterstatter keine zureichende Tatsachenbasis für die von dem zentralen Beurteiler vorgenommene Leistungsbewertung darstellen und zudem – unabhängig hiervon – auch das Gesamturteil, mit dem die Beurteilung schließt, nicht hinreichend begründet worden ist. Zur Begründung nimmt der erkennende Senat auf das Urteil vom heutigen Tag in dem zwischen den Beteiligten geführten Berufungsverfahren 1 A 2303/16 Bezug, das u.a. die Aufhebung und Neubeurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Gegenstand hatte. 2. Die Aussichten des Klägers, bei einer rechtsrichtigen, d.h. auf der Grundlage rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen erfolgenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind auch offen; seine Auswahl erscheint zumindest als möglich. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13, und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f. Denn es ist schon nicht auszuschließen, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers bei Meidung der aufgezeigten Rechtsfehler (deutlich) besser ausgefallen wäre. Im Übrigen kann mit Blick darauf, dass die festgestellten Beurteilungsmängel vermutlich die Mehrzahl der anderen in dieser Beurteilungsrunde erstellten Regelbeurteilungen in gleichem Maße erfassen, auch nicht ausgeschlossen werden, dass die ehemals Beigeladenen im Falle rechtsfehlerfreier Beurteilung deutlich schlechter abgeschnitten hätten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der ehemals Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese im zweitinstanzlichen Verfahren mangels Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dass die tenorierte Kostenentscheidung auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, beruht auf einem Versehen, ist aber der Sache nach unschädlich. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Es liegt insbesondere keine eine Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 –, juris, vor (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG). Denn mit Blick darauf, dass die zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers führende Rechtsfehlerhaftigkeit seiner Beurteilung – ebenso wie im Übrigen auch die nicht auszuschließende Möglichkeit im Rahmen eines erneuten Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen – sich aus zwei die vorliegende Entscheidung selbstständig tragenden Gründen ergibt (1. Beurteilung beruht auf unzureichender Tatsachengrundlage; 2. Unzureichende Begründung des in der Beurteilung enthaltenen Gesamturteils) und sich die gegenüber der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abweichende rechtliche Bewertung jedenfalls mit Blick auf den zweiten Begründungsstrang ausschließlich auf die Subsumtion unter einen einheitlich verstandenen abstrakten Rechtssatz bezieht, beruht das vorliegende Urteil nicht auf einer relevanten Divergenz im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Vor diesem Hintergrund war die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. R