Beschluss
4 A 1252/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.4A1252.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29.3.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29.3.2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 3 f. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Klagebegründung geltend gemacht worden sei, das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 4, Ende des ersten Absatzes, S. 10, vierter Absatz). Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist dieser ausdrücklich wiedergegeben mit den Sätzen: „Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG habe das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Befristung auf 30 Monate zustande gekommen sei. Das Bundesamt habe offensichtlich lediglich das Vorhandensein schutzwürdiger Belange geprüft und vom Nichtvorliegen solcher Belange auf eine Pflicht zur Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beschlossen. Die Befristungsentscheidung sei daher wegen Ermessensausfall rechtswidrig.“ Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht das von ihm zur Kenntnis genommene Argument, es liege ein Ermessensausfall vor, lediglich nicht für durchgreifend gehalten hat, weil es die Ausführungen des Bundesamts hierzu für ausreichend erachtet hat. Es hat hierzu ausgeführt: „Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert, nachdem der Kläger in seiner Anhörung einzelfallbezogene berücksichtigungsfähige Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.