Beschluss
20 A 2646/16.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.20A2646.16PVL.00
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Leitsätze
Bei der Auslegung des Merkmals „in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste“ in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW ist auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder und nicht auf die für die jeweilige Liste abgegebene Stimmenzahl abzustellen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 16.12.1993 - 1 B 2477/93.PVL).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Auslegung des Merkmals „in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste“ in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW ist auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder und nicht auf die für die jeweilige Liste abgegebene Stimmenzahl abzustellen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 16.12.1993 - 1 B 2477/93.PVL). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Im Juni 2016 fand bei der Beteiligten zu 2. die Wahl des Beteiligten zu 1. statt. Dieser besteht aus 25 Mitgliedern. Die Gruppe der Beamten ist mit sechs Mitgliedern vertreten, von denen jeweils drei Mitglieder der Liste DFeuG (darunter der Antragsteller) und der Liste ver.di entstammen. Für die Gruppe der Beamten hatte die Liste DFeuG mehr Stimmen erhalten als die Liste ver.di. In der konstituierenden Sitzung am 10. Juni 2016 wählte der Beteiligte zu 1. die vorsitzende Person und deren Stellvertreter. In der Sitzung am 15. Juni 2016 entschied er über die Vorschläge für die insgesamt 13 möglichen Freistellungen. Dabei stimmte der Beteiligte zu 1. zunächst dafür, die vorsitzende Person und deren drei Stellvertreter für eine Freistellung vorzuschlagen. Bei den anschließenden Beschlüssen über die weiteren Freistellungen - auch aus der Gruppe der Beamten - wurde der Antragsteller, der von den der DFeuG angehörenden Personalratsmitgliedern für die Freistellung vorgeschlagen worden war, nicht berücksichtigt. Am 24. August 2016 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorgesehene gesetzliche Reihenfolge sei bei der Entscheidung über die Freistellungen nicht beachtet worden. Die in der Gruppe der Beamten am stärksten vertretene Liste sei mit Blick auf die meisten Stimmen diejenige der DFeuG. Der Beteiligte zu 1. habe mit der Blockwahl (gemeinsame Entscheidung über die Freistellung der vorsitzenden Person und deren Stellvertreter) die gesetzlichen Vorgaben umgangen. Der Antragsteller hat beantragt, den beteiligten Personalrat zu verpflichten, ihn der beteiligten Stadt für die Freistellung von seinen dienstlichen Aufgaben vorzuschlagen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 1. hat im Wesentlichen geltend gemacht: Anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 46 Abs. 3 stelle das Landespersonalvertretungsgesetz NRW nicht auf die Anzahl der auf die Listen entfallenen Stimmen, sondern darauf ab, welche Liste in der jeweiligen Gruppe im Personalrat „am stärksten“ vertreten sei. Da hier in der Gruppe der Beamten beide Listen - DFeuG und ver.di - mit jeweils drei Mitgliedern vertreten seien, gebe es keine „am stärksten vertretene Liste“. Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen: Der Vorschlag des Personalrats zur Freistellung seiner Mitglieder sei für die Dienststellenleitung grundsätzlich bindend. Es lägen keine unabweisbaren Gründe vor, den entsprechenden Vorschlägen des Beteiligten zu 1. nicht zu entsprechen. Es komme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder und nicht auf die für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen an. Für diesen Fall sehe das Gesetz keine weitere Regelung zum Freistellungsverfahren vor. Mit Beschluss vom 29. November 2016 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Die Vorgaben des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW seien eingehalten. Wenn in einer Gruppe zwei Listen mit der gleichen Anzahl von Sitzen vorhanden seien, gebe es keine am stärksten vertretene Liste im Sinne der genannten Vorschrift. Auf die für die jeweilige Liste abgegebene Stimmenzahl komme es insoweit nicht an. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er - ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen - im Wesentlichen an: In der Auslegung der Fachkammer laufe § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW faktisch leer. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es immer eine am stärksten vertretene Liste gebe. Im Hinblick auf die Landespersonalvertretungsgesetze anderer Bundesländer und das Bundespersonalvertretungsgesetz richte sich die am stärksten vertretene Liste hilfsweise nach der Zahl der Stimmen. Dies ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Gruppenprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. macht zur Begründung ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Der Landesgesetzgeber habe die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW im Rahmen der LPVG-Novelle 2011 bewusst anders als die Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz formuliert. Entscheidend für die am stärksten vertretene Liste sei hier nur die Zahl der Vertreter im Personalrat. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren änderten daran nichts. Die Beteiligte zu 2. bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Beteiligte zu 1. ihn der Beteiligten zu 2. für die Freistellung von seinen dienstlichen Aufgaben vorschlägt. Voraussetzung für einen solchen Vorschlag wäre ein entsprechender Beschluss des Beteiligten zu 1. über die Freistellung des Antragstellers. Als Anspruchsgrundlage für den Erlass eines solchen Beschlusses kommt allein § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 LPVG NRW in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Personalrats durch die Dienststelle von ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Die Freistellung selbst ist in Satz 2 geregelt. Danach ist zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehört, unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Nach Maßgabe dieser Vorgaben steht dem Antragsteller kein Anspruch darauf zu, für eine Freistellung vorgeschlagen zu werden. Zu dem Begriff „die in dieser Gruppe am stärksten vertretene Liste“ im Sinne der insoweit gleichen Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW in der Fassung von Art. 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 - GV. NRW. S. 29 - (LPVG NRW 1984) („Dabei sind zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen.") hat der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 1 B 2477/93.PVL -, juris, Rn. 28 ff., Folgendes ausgeführt: „Bei der Auslegung des Merkmals ‚in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste‘ in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW ist auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder und nicht auf die für die jeweilige Liste abgegebene Stimmenzahl abzustellen. […] Hierfür spricht entscheidend der Wortlaut der Vorschrift im Kontext des Wortlauts vergleichbarer Vorschriften. Wird der Begriff ‚vertreten‘ wie vorliegend im Sinne von ‚repräsentiert sein‘ ohne weiteren Zusatz verwendet, deutet das auf die Maßgeblichkeit der Ebene der Vertreter anstelle der der Vertretenen hin. Ein solches Verständnis drängt sich beim Vergleich mit Formulierungen im Bundespersonalvertretungsgesetz geradezu auf. In § 46 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BPersVG heißt es, dass im Falle der Durchführung der Wahl des Personalrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bei weiteren Freistellungen ‚die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen‘ sind. Speziell unter Anwendung dieser Minderheitenschutzregelung - die keine Entsprechung im LPVG NW hat - hat der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 27. Januar 1993 - 1 A 2524/91.PVB -, PersR 1993, 398 und - 1 A 2523/91.PVB - entschieden, dass im Falle eines einvernehmlich festgelegten Freistellungsvolumens nicht auf die Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Freistellung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn dadurch die Berücksichtigung eines Mitgliedes einer Konkurrenzgewerkschaft gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 BPersVG verhindert wird. § 33 Satz 2 BPersVG schreibt für den Fall, dass weitere Personalratsmitglieder in den Vorstand zu wählen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds aus derjenigen Liste vor, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat‘. Es ist anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber, hätte er im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW die Zahl der auf die jeweilige Liste entfallenden Stimmen entscheidend sein lassen wollen, einen den Formulierungen in § 46 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BPersVG oder § 33 Satz 2 BPersVG entsprechenden Wortlaut gewählt hätte. Der Zweck des Gebotes zur Beachtung der in der Gruppe am stärksten vertretenen Liste innerhalb des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW führt zu keiner von der Wortlautinterpretation abweichenden Auslegung. Es ist im Rahmen der Regelungen zur Freistellung das einzige Überbleibsel des Gruppenprinzips. Der Gesetzgeber hat damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, (nur) insoweit einen Gruppenschutz weiterhin zu akzeptieren. Vgl. OVG NW, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschluss vom 21. Juni 1988 - CL 57/87 -, a. a. O., S. 89 f. Dieser im einzelnen Fall durch Beachtung der gruppeninternen Mehrheitsverhältnisse bei der Auswahlentscheidungen des Personalrates zu realisierende Gruppenschutz ist bei der Anknüpfung an die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Vertreter gewährleistet. Der Zweck der in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NW getroffenen Regelung, bei der Beschlussfassung über die Freistellung die in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste zu berücksichtigen, der Ausfluss des Gruppenprinzips ist, wird infolgedessen nicht dadurch verletzt, dass bei gleich stark vertretenen Listen die auf eine Liste entfallende größere Stimmenzahl unberücksichtigt bleibt.“ Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 1998 - 1 A 6489/96.PVL -, juris, Rn. 7 f., und vom 4. Januar 1994 - 1 B 2390/93.PVL - (Beschlussabdruck, S. 6 f., n. v.). An dieser Auslegung hält der Fachsenat auch für die hier maßgebliche, derzeit geltende Fassung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW fest, die im Hinblick auf den Begriff „die in dieser Gruppe am stärksten vertretene Liste“ identisch mit der vormaligen Gesetzesfassung ist. Ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 137; Laber/Pagenkopf, LPVG NRW, § 42 Rn. 22; Bülow, LPVG NRW, § 42 Rn. 33; Neubert/Sandfort/Lorenz/Koch, LPVG NRW, 11. Aufl., § 42 Nr. 3.1 (S. 187); a. A., aber ohne Begründung, Welkoborsky/Baumgarten/Berg/Vormbaum-Heinemann, LPVG NRW, 6. Aufl., § 42 Rn. 6a. Auch der Willen des Gesetzgebers spricht dagegen, den Begriff „die in dieser Gruppe am stärksten vertretene Liste“ im Sinne des Antragstellers zu verstehen. Wenn nämlich der Landesgesetzgeber in Abgrenzung zur ihm bekannten, oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Fachsenats im Rahmen des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW die Zahl der auf die jeweilige Liste entfallenden Stimmen hätte entscheidend sein lassen wollen, hätte er die beiden LPVG-Novellen 2007 und 2011 zum Anlass genommen, einen den Formulierungen in § 46 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BPersVG oder § 33 Satz 2 BPersVG entsprechenden Wortlaut zu wählen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die LPVG-Novelle 2007 orientierte sich sogar an den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes; gleichwohl ist § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW damals nicht entsprechend den Formulierungen im Bundesrecht geändert worden. Dasselbe gilt für die LPVG-Novelle 2011. Damit hat der Gesetzgeber vielmehr an die vor der LPVG-Novelle 2007 geltende Rechtslage (LPVG NRW 1984) angeknüpft und diese in ihren Grundzügen wieder eingeführt. Vgl. Klein/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht NRW - Novelle 2011 -, II § 42 Rn. 3. Die rechtsvergleichenden Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Auslegung. Die Gesetzesfassungen anderer Bundesländer unterscheiden sich von der nordrhein-westfälischen Regelung deutlich und sind daher für die Auslegung des hiesigen Landesrechts grundsätzlich nicht zielführend. Auch der Verweis des Antragstellers auf das Gruppenprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gruppenprinzip betrifft die Interessenvertretung verschiedener Gruppen in Abgrenzung zueinander (Beamte und Arbeitnehmer, vgl. § 6 LPVG NRW). Es besagt aber nichts dazu, wie innerhalb einer Gruppe über Freistellungen von Personalratsmitgliedern verschiedener Listen zu entscheiden ist. Dafür gibt auch die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nichts her. Vgl. zur Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2006 - 1 A 3619/05.PVL -, juris, Rn. 52 ff.; zur Mitwirkung der Gewerkschaften im Rahmen des Personalvertretungsrechts siehe Cecior/Vallendar/Lechter-mann/Klein, a. a. O., § 2 Rn. 13 f. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Frage, wie die am stärksten vertretene Liste innerhalb einer Gruppe zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Fachsenats geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.