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Beschluss

4 A 590/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0529.4A590.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.1.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.1.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO unter Bezugnahme auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird. Auf sich beruhen kann, ob sich der Kläger während des Klageverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2016 ernsthaft bemüht hat, die in der Vergangenheit aufgelaufenen nicht unerheblichen Steuerrückstände und Beiträge zu zahlen oder durch Vorlage überfälliger Steuererklärungen auf Schätzungen beruhende Steuerbescheide zu korrigieren. In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung beurteilt sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung. Hierbei findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Dementsprechend musste das Verwaltungsgericht auch Grund und Ursache der bei Bescheiderlass fälligen Steuerforderungen nicht weiter nachgehen. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Annahme seiner lang andauernden Leistungsunfähigkeit. Nach den von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sind seine Steuerrückstände vom Anfang des Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zur Entscheidung der Beklagten von gut 8.000 Euro auf etwa 12.500 Euro angestiegen. Ob die Rückstände zwischenzeitlich von einem noch höheren Stand wieder reduziert worden waren, wie die Beklagte angenommen hat, kann auf sich beruhen. Denn nach dem Verlauf der Schuldenstände und der Nichtbeachtung steuerlicher Erklärungspflichten durch den Kläger war zur Zeit der Entscheidung der Beklagten jedenfalls nicht der Schluss gerechtfertigt, der Kläger werde künftig seinen steuerrechtlichen Pflichten nachkommen und auch insoweit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bieten. Insoweit ist unerheblich, dass der Kläger keine Mitarbeiter mehr beschäftigt, für die Sozialabgaben fällig werden könnten, und er seit seiner Verurteilung wegen Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelten im Jahr 2012 nicht mehr straffällig geworden sein mag. Aus dem Einwand des Klägers, ihm sei kein Konzept zur Reduzierung von Verbindlichkeiten abverlangt worden, ergeben sich keine ausreichenden Umstände, die trotz der hohen Steuerschulden des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Gewerbeuntersagung eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können. Insoweit wäre es Sache des verschuldeten Klägers gewesen, spätestens im Rahmen der Anhörung von sich aus verlässliche Anzeichen für eine kurzfristige Tilgung aller Verbindlichkeiten zu benennen oder ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29. Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch, mit der der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht. Ausgehend von den – durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen – Feststellungen musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitergehende Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten amtlich bestätigter fälliger Steuerforderungen sowie die nicht näher konkretisierte Behauptung des Klägers in seiner Klagebegründung, er habe steuerliche Unterlagen vorgelegt, die zu einer entsprechenden Reduzierung führten, erforderten keine weiteren gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger keine Unterlagen vorgelegt hatte, die die amtlichen Feststellungen hätten in Zweifel ziehen können. Im Gegenteil hatte er sich in diesem Zusammenhang selbst auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezogen, aus denen sich eine – zwischenzeitliche – Verminderung seiner zunächst stark angestiegenen Steuerschulden ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.