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Teilurteil

1 A 1663/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.1A1663.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Ausstattungspauschale in Höhe von 7.940,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2013 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Ausstattungspauschale in Höhe von 7.940,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2013 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der seit dem 12. März 1999 verheiratete Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants i.G. (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Bewilligung einer Ausstattungspauschale anlässlich einer Auslandsverwendung in Polen in den Jahren 2013 bis 2016. Zuvor befand sich der Kläger bereits in den Jahren 2008/2009 – seinerzeit noch als Major im Generalstab (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) – in einer Auslandsverwendung, nachdem ihn die Beklagte mit Verfügung vom 25. Juni 2008 für die Zeit vom 25. Juni 2008 bis zum 1. Juli 2009 unter eingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung von U. nach C. (Belgien) kommandiert hatte. Im Zusammenhang mit dieser Auslandsverwendung bewilligte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen in der bis zum 30. November 2012 gültigen Fassung (AUV a.F.) einen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. g) AUV a.F. gekürzten Ausstattungsbeitrag in Höhe von 1.319,94 Euro. Von Mai 2012 bis Mai 2013 war der Kläger zudem unter Gewährung von Auslandsdienstbezügen in Afghanistan eingesetzt. Ein Ausstattungsbeitrag wurde insoweit nicht gewährt. Mit Verfügung vom 24. April 2013 versetzte die Beklagte den Kläger unter vorangehender Kommandierung vom 2. September 2013 bis 30. September 2013 ab dem 1. Oktober 2013 bis voraussichtlich zum 30. September 2016 von Schwielowsee nach Stettin (Polen). Zugleich sagte sie ihm Umzugskostenvergütung zu. Am 6. Juni 2013 beantragte der Kläger für den Umzug nach Stettin eine Ausstattungspauschale nach § 19 AUV in der aktuell gültigen Fassung der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (AUV). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2013 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger schon im Zuge seiner Kommandierung nach Belgien einen Ausstattungsbeitrag erhalten habe. Da Belgien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, könne ihm gemäß § 19 Abs. 4 AUV keine weitere Ausstattungspauschale bewilligt werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, er sei davon ausgegangen, dass die jetzt beantragte Ausstattungspauschale lediglich um den seinerzeit gewährten Betrag des Ausstattungsbeitrags gekürzt werde. Hätte er gewusst, dass mit der einmaligen Zahlung ein Anspruch „verwirkt“ sei, hätte er im Zusammenhang mit dem Umzug nach Belgien den Ausstattungsbeitrag nicht beantragt. Mit Beschwerdebescheid vom 30. Oktober 2013 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers im Wesentlichen unter Wiederholung der in dem Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2013 genannten Gründe zurück. Der Kläger hat am 20. Dezember 2013 Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm aus Anlass des Umzugs nach Stettin auf seinen Antrag vom 6. Juni 2013 eine Ausstattungspauschale nach § 19 AUV zu bewilligen und den Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der dem Grunde nach gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 AUV bestehende Anspruch auf Gewährung einer Ausstattungspauschale sei nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen, da dem Kläger anlässlich seiner Verwendung in Belgien bereits eine – wenn auch gekürzte – Ausstattungspauschale bzw. ein Ausstattungsbeitrag gewährt worden sei und der neue Einsatzort in Polen ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liege. Der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 4 AUV könne nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er bei einer Mehrfachverwendung eines Berechtigten im EU-Ausland erst dann eingreife, wenn diesem insgesamt ein Betrag in Höhe der vollen, ungekürzte Ausstattungspauschale gewährt worden sei. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2016 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 4 AUV sei – entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV – dahingehend auszulegen, dass er in Fällen, in denen ein Berechtigter zum wiederholten Male im EU-Ausland eingesetzt werde und diesem im Rahmen seiner Erstverwendung lediglich eine gekürzte Ausstattungspauschale bewilligt worden sei, solange nicht eingreife, bis der Berechtigte – unter Anrechnung der im Zuge der vorangegangenen Verwendung gezahlten Beträge – eine volle Ausstattungspauschale erhalten habe. Ein solches Verständnis liege schon nach dem Wortlaut der Regelung nahe, da es sich in diesen Fällen der Sache nach nicht um die Bewilligung einer weiteren Ausstattungspauschale handele, sondern um die Zuwendung des noch nicht ausgeschöpften Anteils der ursprünglich lediglich in gekürztem Umfang bewilligten Ausstattungspauschale. Diese Auslegung sei im Übrigen auch verfassungsrechtlich geboten, da eine anderweitige Handhabung der Vorschrift zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führe. Denn Berechtigte, die – wie er – aufgrund einer zunächst erfolgten unter zweijährigen Verwendung im EU-Ausland und einer hiermit einhergehenden eingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung lediglich eine verminderte Ausstattungspauschale erhalten hätten, würden bei einem erneuten Umzug in einen EU-Mitgliedsstaat gegenüber denjenigen benachteiligt, die sofort länger als zwei Jahre im EU-Ausland eingesetzt gewesen seien und aufgrund einer uneingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung die Ausstattungspauschale bereits in voller Höhe erhalten hätten. Die Benachteiligung liege darin, dass Berechtigte – wie er – hierdurch auf Dauer finanziell in erheblichem Umfang schlechter gestellt würden, da sie– auch bei einer künftigen längerfristigen Verwendung im EU-Ausland – keine Chance auf Erhalt einer vollen Ausstattungspauschale hätten. Das gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass diejenigen Berechtigten, die bereits bei ihrem ersten Einsatz im EU-Ausland die volle Ausstattungspauschale erhielten, von den hiermit getätigten Anschaffungen auch bei zukünftigen Auslandsverwendungen profitierten. Abgesehen davon sei es aber ohnehin willkürlich, dass die Gewährung weiterer Ausstattungspauschalen nur bei einer erneuten Verwendung in EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm eine Ausstattungspauschale in Höhe von 7.940,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend: Der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 4 AUV sei der vom Kläger postulierten Auslegung nicht zugänglich. Dem stehe nicht nur der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der Wille des Verordnungsgebers entgegen. Darüber hinaus komme eine solche Auslegung auch unter gesetzessystematischen Erwägungen nicht in Betracht, da der Verordnungsgeber in § 19 Abs. 4 AUV – anders als in § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV – gerade keine Regelung zur Anrechnung eines verminderten Ausstattungsbeitrags bzw. einer verminderten Ausstattungspauschale vorgesehen habe. Die von dem Kläger geforderte Auslegung sei schließlich auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten. Die uneingeschränkten Anwendung des § 19 Abs. 4 AUV führe nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine Vergleichsgruppenbildung mit Blick auf die Dauer der Auslandsaufenthalte, wie der Kläger sie vornehme, sei im Zusammenhang mit der erneuten Gewährung einer Ausstattungspauschale nicht zielführend. Maßgeblich sei diesbezüglich vielmehr die Häufigkeit der Auslandsverwendung und ob diese innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erfolge. Die unterschiedliche Dauer der Auslandsaufenthalte sei nur mit Blick auf die erstmalige Gewährung einer Ausstattungspauschale von Relevanz und stelle insoweit einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Höhe, in der diese gewährt werde, dar. Die Bewilligung einer gekürzten Ausstattungspauschale sei vor dem Hintergrund einer kürzeren zeitlichen Verwendung nicht zu beanstanden. Sie sei vielmehr als Gewährung einer vollwertigen Ausstattungspauschale zu begreifen, die die Bewilligung einer weiteren Ausstattungspauschale ausschließe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2017 und vom 9. Februar 2017 damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist sowohl hinsichtlich der eingeklagten Ausstattungspauschale (nachfolgend unter 1.) als auch bezüglich der insoweit geltend gemachten Prozesszinsen (nachfolgend unter 2.) begründet. 1. Der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat aus Anlass seiner Verwendung in Polen – unter Berücksichtigung des ihm bereits anlässlich seiner dienstlichen Verwendung in Belgien im Jahr 2009 gewährten gekürzten Ausstattungsbetrags in Höhe von 1.319,94 Euro – Anspruch auf Gewährung einer Ausstattungspauschale in Höhe von 7.940,48 Euro (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Der Anspruch beruht dem Grunde nach auf § 19 Abs. 3 AUV. Auf der Grundlage dieser Vorschrift wird eine Ausstattungspauschale bei einer weiteren Verwendung im Ausland – nach einer vorangegangenen ersten Auslandsverwendung (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 AUV) – nach Maßgabe der Nr. 1 bis 3 gewährt. Die Regelungen des § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AUV schließen die Gewährung einer weiteren Ausstattungspauschale aus bzw. beschränken den Anspruch, sofern die vorhergehende Auslandsverwendung, für die eine Ausstattungspauschale, bewilligt worden ist, nicht länger als drei Jahre zurückliegt, bzw. im selben Zeitraum durchgängig bzw. überwiegend Dienstbezüge im Ausland gewährt worden sind. Sie greifen vorliegend nicht ein, weil die Auslandsverwendung des Klägers in Belgien, aus deren Anlass ihm ein gekürzter Ausstattungspauschale gewährt worden ist, im Jahr 2009 und damit vier Jahre vor der hier in Rede stehenden Auslandsverwendung in Polen ab dem Jahr 2013 endete. Dass der Kläger im Rahmen eines einjährigen Afghanistaneinsatzes von Mai 2012 bis Mai 2013 Auslandsdienstbezüge erhalten hat, steht dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Die Gewährung war lediglich vorübergehender Natur, da sie nicht mehr als über zwei Jahre (vgl. § 26 Abs.1 AUV) hinweg erfolgte. Damit fehlt es ihr in zeitlicher Hinsicht aber an einem hinreichenden Gewicht, um ihr einen anderen Charakter als einen bloß vorübergehenden beizumessen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung (Stand: April 2017), Bd. 2, AUV/ Kommentar, § 19 Erl. 19.3. b) Die Höhe der dem Kläger danach zu gewährenden Ausstattungspauschale orientiert sich im Ausgangspunkt an den Vorgaben der §§ 19 Abs. 1 und 2, 26 AUV. Da der Anspruch auf die Ausstattungspauschale gemäß § 14 BUKG mit dem Zeitpunkt der Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 BUKG entsteht, berechnet sich die Höhe der Ausstattungspauschale nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, also hier dem im Juni 2013 geltenden Besoldungsrecht, und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden, den Umfang der Ausstattungspauschale beeinflussenden tatsächlichen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe des Klägers (A 15 BBesO), seines Familienstandes, einer durch ihn einzurichtenden Wohnung am neuen Dienstort, in die er zusammen mit seiner Ehefrau einzog, und der Dauer seiner Verwendung in Polen von voraussichtlich drei Jahren beträgt die Ausstattungspauschale 9.260,42 Euro. Von diesem Betrag gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. c) Der klägerseits geltend gemachte Anspruch ist nicht (vollständig) nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen, sondern lediglich in dem Umfang, in dem dem Kläger in der Vergangenheit bereits ein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 lit. g) AUV a.F. gekürzter Ausstattungsbeitrag im Sinne des § 12 AUV a.F. in Höhe von 1.319,94 Euro gewährt worden ist. Nach § 19 Abs. 4 AUV erhalten berechtigte Personen, denen bereits anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Ausstattungspauschale. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nur in dem vorgenannten Umfang erfüllt. Der Kläger ist zwar als berechtigte Person nach einer ersten Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat – hier Belgien – erneut in einem solchen Staat – hier Polen – verwendet worden. Indes hat er vor dieser neuerlichen Auslandsverwendung bei der insoweit gebotenen Auslegung des § 19 Abs. 4 AUV keine Ausstattungspauschale erhalten, die die Gewährung einer weiteren Ausstattungspauschale (vollumfänglich) ausschließt. Zu der entsprechenden Auslegung des § 19 Abs. 4 AUV hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 A 2736/15, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ausgeführt: „aa) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass dem Kläger anlässlich seiner Verwendung in Belgien auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 12 AUV a. F. ein Ausstattungs beitrag gewährt worden ist, der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 4 AUV aber seinem Wortlaut nach an die Gewährung einer Ausstattungs pauschale anknüpft. Hierbei handelt es sich lediglich um eine andere Bezeichnung des in der für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG (vgl. auch § 14 Abs. 4 BUKG) verwendeten Begriffs des Ausstattungsbeitrags. Eine substanzielle inhaltliche Differenzierung ist mit den beiden Begriffen nicht verbunden. Im Kern unterscheiden sich Ausstattungsbeitrag und Ausstattungspauschale vielmehr nur dadurch, dass sich die Ermittlung ihrer Höhe jeweils an verschiedenen Maßstäben orientierte bzw. orientiert. War für die Berechnung des Ausstattungsbeitrags im Sinne des § 12 Abs. 1 AUV a.F. im Ausgangspunkt noch die Höhe des dem Berechtigten am neuen Dienstort zustehenden Auslandszuschlags maßgeblich, richtet sich die Berechnung der Ausstattungspauschale im Sinne des § 19 Abs. 1 AUV insoweit nunmehr an dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich des Grundgehalts der Stufe 8 der jeweils innegehabten Besoldungsgruppe aus. Durch diese Abweichung wird die Wesensgleichheit von Ausstattungsbeitrag und Ausstattungspauschale, die ansonsten beide unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen gewährt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wurden bzw. werden, jedoch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die unterschiedliche Berechnung ist vielmehr allein dem Umstand geschuldet, dass durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) u.a. die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Ausstattungsbeitrags in ihrer bisherigen Form (vgl. § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2010 gültigen Fassung) entfallen ist. Vgl. in diesem Sinne auch die amtliche Begründung zur Änderung der AUV vom 26. November 2012, in der der Begriff des Ausstattungsbeitrags überdies der Sache nach synonym zu dem der Ausstattungspauschale verwendet wird, wenn es heißt, dass „[i]nfolge der Reform der Auslandsbesoldung […] eine neue Grundlage für die Berechnung des Ausstattungsbeitrags (derzeit § 12) zur Anwendung kommen [musste]“; die amtliche Begründung ist auszugsweise abgedruckt in: Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung (Stand: April 2017), Bd. 2, AUV/ Kommentar, Vorbemerkung sowie Text und Einführung zu § 19. bb) Die Begrenzung der Ausschlusswirkung des § 19 Abs. 4 AUV auf den Betrag der dem Kläger bereits anlässlich seiner Verwendung in Belgien gewährten (gekürzten) Ausstattungspauschale bzw. des nach den vorstehenden Erwägungen hiermit gleichzusetzenden (gekürzten) Ausstattungsbeitrags ergibt sich vielmehr auf der Grundlage einer an Wortlaut (1) und Gesetzeszweck unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie orientierten Auslegung der Vorschrift (2), die zudem zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten ist (3) und die die systematischen Erwägungen der Beklagten wie des Verwaltungsgerichts entfallen lässt (4). Danach greift der in § 19 Abs. 4 AUV vorgesehene Ausschluss nur und erst dann vollständig ein, wenn dem Berechtigten ausgehend von den Vorgaben der §§ 19 Abs. 1 und 2, 26 AUV bzw. der §§ 12 Abs. 1 und 2, 17 AUV a.F. anlässlich einer vorherigen dienstlichen Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat unter Berücksichtigung sämtlicher insoweit relevanter Faktoren bereits eine vollständige Ausstattungspauschale bzw. ein vollständiger Ausstattungsbeitrag gewährt worden ist. Ist der nach den genannten Vorschriften denkbare Höchstwert demgegenüber seinerzeit nicht oder nur bezüglich einzelner die Höhe der Ausstattungspauschale bzw. des Ausstattungsbeitrags (mit-)bestimmender Faktoren (Familienstand, Umzug mit dem Ehegatten/Lebenspartner, Anzahl der im Rahmen des Auslandskinderzuschlags zu berücksichtigenden Kinder, Bezug einer eigenen nicht bzw. lediglich teilweise eingerichteten Wohnung am neuen Dienstort, hinreichende Dauer des Auslandsaufenthalts) erreicht worden, ist eine weitere Gewährung der Ausstattungspauschale nur anteilig in dem Umfang der bereits erfolgten Bewilligung bzw. der einzelnen bereits vollständig zugunsten des Berechtigten berücksichtigten Bemessungsfaktoren ausgeschlossen. Ähnlich: Bundesverteidigungsministerium, Bereichsdienstvorschrift zur Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung (C-2213/26), BMVg IUD II 2 vom 15. Januar 2016 – Az. 21-06-00 –, Ziffer 1.9 Zu §§ 19, 20: Ausstattungs- und Einrichtungspauschale, für den Fall der erstmaligen Anerkennung einer besonderen Verpflichtung der dienstlichen Repräsentation nach § 19 Abs. 1 Satz 4 AUV oder für den Fall eines früheren geminderten Ausstattungsbetrages (auszugsweise abgedruckt in: Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung, Stand: April 2017, Bd. 2, AUV/Sonderteil – Neues Recht, Bw Nr. 2); Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Travel Management, Informationen für Auslandsumzüge bei voller Zusage der UKV (Stand: Februar 2017), Ziffer 9.2, für den Fall einer früheren eingeschränkten Umzugskostenzusage. In der Vergangenheit bereits mittels der gewährten Pauschale (anteilig) befriedigte Bedarfe können also mit anderen Worten nicht nochmals (vollständig) geltend gemacht werden; ihre Befriedigung ist vielmehr im Rahmen der anlässlich einer neuerlichen Auslandsverwendung innerhalb der EU beantragten Gewährung einer Ausstattungspauschale anspruchsmindernd (bis hin zum vollständigen endgültigen Anspruchsausschluss) zu berücksichtigen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Erhöhungen der Ausstattungspauschale, die insgesamt oder hinsichtlich einzelner Faktoren allein auf allgemeine Besoldungserhöhungen oder Preissteigerungen zurückgehen, nicht zu einer (Nach-)Bewilligung führen. (1) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV erhalten Berechtigte bei einem erneuten Umzug in einen EU-Mitgliedstaat keine „weitere Ausstattungspauschale“, wenn ihnen bei einem vorangegangenen eben solchen Umzug bereits „eine Ausstattungspauschale“ gewährt wurde. Diese Formulierung lässt zwar eine Deutung in dem ihr von der Beklagten beigemessenen Sinne zu, dass der danach vorgesehene Ausschluss jegliche über eine bereits gewährte Leistung hinausgehende Ausstattungspauschale erfasst, und zwar unabhängig von den zur Berechnung der ursprünglichen Leistung herangezogenen Parametern oder der konkreten Höhe dieser Leistung. Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr ist der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV aufgrund seiner Offenheit auch einer Auslegung im oben genannten Sinne zugänglich. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Voraussetzung des Anspruchsausschlusses ist nach dem Wortsinn des § 19 Abs. 4 AUV die vorherige anlassbezogene Gewährung „einer“ Ausstattungspauschale. Dies lässt sich ohne Weiteres auch im Sinne einer Ausstattungspauschale in vollständiger Höhe verstehen, die die zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Voraussetzungen voll ausschöpft, im Gegensatz zu einer gekürzten und damit bloß teilweisen Gewährung. Denn „eine“ Pauschale ist etwas anderes als eine nur teilweise gewährte Leistung. Hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge, nämlich des Ausschlusses der Gewährung einer „weiteren“ Ausstattungspauschale, besteht ebenfalls ein entsprechender Auslegungsspielraum. Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV ist insoweit nicht notwendigerweise dahingehend zu verstehen, dass selbst die Gewährung kleiner Teilbeträge jede weitere Bewilligung der Ausstattungspauschale hindert. Vielmehr erlaubt er auch eine Deutung in dem Sinne, dass nur eine nochmalige Bewilligung sozusagen „derselben“ Leistung ausgeschlossen ist, so dass anlässlich einer weiteren Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat nur noch nicht verbrauchte Teile der Ausstattungspauschale bewilligt werden können und die Ausstattungspauschale damit insgesamt nur einmal voll ausgeschöpft werden kann. (2) Sinn und Zweck der Gewährung einer Ausstattungspauschale sprechen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 19 Abs. 4 AUV eindeutig dafür, dass die Ausstattungspauschale auch bei wiederholter Verwendung in EU-Mitgliedstaaten einmal voll ausgeschöpft werden kann. Im Einzelnen: Ausstattungspauschale bzw. Ausstattungsbeitrag dienen dazu, dem Berechtigten einen (pauschalierten) finanziellen Ausgleich für solche Belastungen zu gewähren, die sich aus dem Umstand ergeben, dass er und etwaige Familienangehörige ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland, üblicherweise für diesen und seine Familie besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden. Gedacht ist hierbei z.B. an zusätzliche Kleidung (Gesellschaftskleidung), zusätzliche Haus- und Tischwäsche und zusätzliche Haushaltsgeräte oder sonstige Ausstattungsgegenstände für die Auslandswohnung. Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 – 1 A 1175/12 –, juris, Rn. 17; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2016), Anm. 41 zu § 14 BUKG; amtliche Begründung zu § 12 Abs. 1 AUV vom 4. Mai 1991 sowie zu dieser Norm in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. November 2008, jeweils auszugsweise abgedruckt, in: Meyer/Fricke, Umzugskosten imöffentlichen Dienst, Loseblattsammlung (Stand: April 2017), Bd. 2, AUV/Kommentar, § 12 Einführung. Der hier in Rede stehende Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 4 AUV geht zurück auf die – abgesehen vom verwendeten Begriff des Ausstattungsbeitrags – inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV a.F., die durch die 4. Änderungsverordnung zur AUV vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4159) erstmals in die AUV aufgenommen worden ist. Ausweislich der amtlichen Begründung zu der genannten Änderungsverordnung, auszugsweise abgedruckt, in: Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung (Stand: April 2017), Bd. 2, AUV/ Kommentar, § 12 Einführung, wurde mit der Einfügung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AUV a.F. eine Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundestages umgesetzt, nach der der damalige Ausstattungsbeitrag bei Umzügen innerhalb der EU nur einmal gezahlt werden sollte. Hintergrund der Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses war im Wesentlichen die Überlegung, dass einmal angeschaffte Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der EU wiederbenutzt werden könnten. Sind nämlich solche Gegenstände einmal angeschafft worden, so können sie als Teil des Umzugsguts in der Regel auch bei künftigen Auslandsverwendungen mitgenommen und weiter genutzt werden. Deswegen bedarf es – so der dem Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 4 AUV zugrunde liegende Gedanke – jedenfalls bei einer Verwendung innerhalb der EU vor dem Hintergrund der dort weitreichend angenäherten Lebensverhältnisse, vgl. zu dem letztgenannten Gedanken:OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, juris, Rn.4; VG Koblenz, Urteil vom 28. August 2008 – 2 K 1753/07.KO –, S. 6 des Urteilsabdrucks, n.v., keines weiteren finanziellen Ausgleichs zugunsten des Berechtigten. Der Leistungsausschluss ist also maßgeblich von der Erwägung getragen, einen weiteren finanziellen Ausgleich für bereits – auch mit Blick auf die Zukunft ausgeglichene – Belastungen zu verhindern, die mit einer dienstlichen Auslandsverwendung in EU-Mitgliedstaaten typischerweise einhergehen. Ausgehend von dieser Zielrichtung hat der Ausschluss einer weiteren Ausstattungspauschale nach § 19 Abs. 4 AUV aber nur dann eine Berechtigung, wenn dem Betroffenen oder seinen Familienangehörigen im Zuge der neuerlichen Auslandsverwendung innerhalb eines EU-Mitgliedstaats keine bei der Bemessung einer Ausstattungspauschale grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Bedarfe entstehen, die über die anlässlich der vorangegangenen Verwendung bereits ausgeglichenen Bedarfe hinausgehen. Denn auf diese neuen bzw. weiterreichenden Bedarfe konnten sich der Berechtigte bzw. seine Familienangehörigen naturgemäß noch nicht mit Hilfe einer Ausstattungspauschale einrichten. Insbesondere bei kürzeren Auslandsverwendungen wird die Ausstattungspauschale aber erheblich gekürzt, was zwangsläufig die Möglichkeit beschneidet, künftig wiederverwendbare Ausstattungsgegenstände zu erwerben. In einem solchen Fall verlangt der Zweck der Ausstattungspauschale, dass ihr noch nicht verbrauchter Teil noch bewilligt wird. Dieser Gedanke liegt im Übrigen auch der Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV für eine zweite Auslandsverwendung innerhalb von drei Jahren außerhalb von EU-Mitgliedstaaten zugrunde. Vorstehendes gilt zum Beispiel, wenn entsprechende Bedarfe im Zuge einer vorherigen Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat – wie etwa bei dem seinerzeitigen Bezug einer möblierten Wohnung am neuen Dienstort hinsichtlich der Anschaffung von Möbeln – teilweise nicht bestanden und deshalb auch bei der Ermittlung des seinerzeit gewährten Betrags nicht bzw. anspruchsmindernd berücksichtigt worden sind. Nichts anderes gilt angesichts im Rahmen einer Erstverwendung innerhalb der Europäischen Union vorgenommener Kürzungen: War der Berechtigte beispielsweise bei seiner ersten Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr 2013 noch ledig, wohnte er am neuen Dienstort in einer eingerichteten Wohnung und betrug die Dauer seines Aufenthalts lediglich acht Monate, so war die ihm seinerzeit zustehende Ausstattungspauschale ausgehend von dem insoweit zu berücksichtigenden Basisbetrag (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AUV) zunächst mit Blick auf seinen Familienstand um zehn Prozent zu reduzieren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AUV). Der sich insoweit ergebende Betrag halbierte sich mit Blick auf die Wohnsituation des Berechtigten am neuen Dienstort (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AUV) und von der verbleibenden Summe waren angesichts der kurzen Verwendungsdauer lediglich zehn Prozent als Ausstattungspauschale an den Berechtigten zu zahlen (§ 26 Abs. 5 Nr. 2 AUV). Gehörte der Berechtigte der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an, führte dies (ausgehend von einem Grundgehalt in der Erfahrungsstufe 8 von 4.802,77 Euro Anfang des Jahres 2013) für ihn im Ergebnis auf eine Ausstattungspauschale in Höhe von 367,41 Euro. Es liegt auf der Hand, dass der Berechtigte sich mit diesem Betrag nicht bereits (nachhaltig) auf die mit einer künftigen weiteren Verwendung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einhergehenden materiellen und immateriellen Belastungen einstellen konnte, die entstehen, wenn er zum Zeitpunkt dieser Verwendung verheiratet ist und er zusammen mit seinem Ehepartner (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AUV) und seinen auslandskinderzuschlagsberechtigten Kindern (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AUV) am neuen Dienstort für nunmehr drei Jahre (§ 26 AUV) in eine unmöblierte Wohnung (§ 19 Abs. 2 AUV) einzieht. Das gilt umso mehr, wenn er in diesem Zusammenhang zusätzlich erstmals von der obersten Dienstbehörde anerkannte Verpflichtungen der Repräsentation auszuüben hat. Denn es ist selbstverständlich nicht Aufgabe des Berechtigten, den Aufwand für die im dienstlichen Interesse liegende Ausstattung seiner Privaträume zu Repräsentationszwecken, für den nach § 19 Abs. 1 Satz 4 AUV immerhin ein 30-prozentiger Aufschlag zur Ausstattungspauschale gewährt wird, aus seiner der Bestreitung seines und seiner Angehörigen Lebensunterhalts dienenden Alimentation zu tragen. Vgl. zu diesem Gedanken auch: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 14.13 –, juris, Rn. 13, und (vorausgehend) Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2628/09 –, juris, Rn. 60, m. w. Nachw. (jeweils im Zusammenhang mit der Gewährung eines erhöhten Mietkostenzuschusses aufgrund der Wahrnehmung dienstlich veranlasster repräsentativer Verpflichtungen im privaten Wohnbereich). (3) Die vorstehende Auslegung des § 19 Abs. 4 AUV ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich geboten zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten (Un‑)Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) von Berechtigten, die bereits aus Anlass ihrer Erstverwendung in einem EU-Mitgliedstaat eine ungekürzte Ausstattungspauschale bzw. einen ungekürzten Ausstattungsbeitrag erhalten haben, und solchen, denen eine entsprechende Pauschale bzw. ein entsprechender Beitrag lediglich anteilig gewährt worden ist. Die Gewährung der Ausstattungspauschale bzw. des Ausstattungsbeitrags in unterschiedlicher Höhe anlässlich der Auslandserstverwendung der Berechtigten innerhalb der EU ist dabei für sich genommen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der divergierende Umfang der Pauschalen bzw. Beiträge beruht(e) maßgeblich auf den individuellen und voneinander abweichenden Lebens- und Wohnumständen der Berechtigten, auf der unterschiedlichen Dauer ihres Auslandsaufenthalts und auf der Unterschiedlichkeit ihrer jeweiligen dienstlichen Aufgaben. Mithin fehlt es schon an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die auf eine nach Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung führen könnte. Umgekehrt führt aber ein pauschaler – unabhängig von den bei der Ermittlung der Höhe der Ausstattungspauschale bzw. des Ausstattungsbeitrags berücksichtigten Berechnungsfaktoren erfolgender – Anspruchsausschluss im Falle einer erneuten Verwendung innerhalb der EU regelmäßig zu einer unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls relevanten Gleichbehandlung von nicht vergleichbaren Sachverhalten, für deren Rechtfertigung insbesondere im Hinblick auf den mit der Ausstattungspauschale verfolgten Zweck nichts ersichtlich ist. Die Erwägung, dass anlässlich der Erstverwendung angeschaffte Ausstattungsgegenstände auch im Rahmen weiterer Verwendungen genutzt werden könnten, ist nur insoweit tragfähig, als eine Ausstattungspauschale auch tatsächlich gezahlt worden ist und davon tatsächlich Ausstattungsgegenstände angeschafft werden konnten. Andernfalls läuft sie – soweit bestimmte Anteile der Ausstattungspauschale nicht gewährt oder gekürzt worden sind – auf eine schlichte Fiktion hinaus. Weitergehende Rechtsfolgen als die danach (auch) verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des § 19 Abs. 4 AUV im oben genannten Sinne lassen sich auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 AUV ist unter Berücksichtigung einer beschränkten Ausschlusswirkung insbesondere nicht wegen eines weiteren Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig und damit insgesamt unanwendbar. Namentlich folgt ein solcher Gleichheitsverstoß nicht daraus, dass der Ausschlusstatbestand nur für Berechtigte gilt, die wiederholt innerhalb der EU eingesetzt werden, und im Falle sonstiger Auslandsverwendungen nicht eingreift. Diese Differenzierung zwischen einer Verwendung in Ländern der Europäischen Union einerseits und sonstigen Staaten andererseits ist nicht zu beanstanden. Bei der insoweit angezeigten einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 4 AUV, die dem Berechtigten im Ergebnis auch bei einer wiederholten Verwendung in EU-Mitgliedstaaten eine (sukzessive) Ausschöpfung der Ausstattungspauschale hinsichtlich sämtlicher Bemessungsfaktoren ermöglicht, ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Ausschluss allein für Verwendungen innerhalb der EU gilt. Insoweit trägt die seitens des Verordnungsgebers herangezogene Begründung, dass die einmal (innerhalb der EU) angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der EU wieder benutzt werden können. Die Differenzierung zwischen einer Verwendung in EU-Mitgliedstaaten einerseits und sonstigen Staaten andererseits stützt sich der Sache nach auf die Annahme, dass sich die Lebensverhältnisse innerhalb der EU weitgehender entsprechen als diejenigen in Deutschland auf der einen und Drittländern außerhalb der EU auf der anderen Seite. Diese Einschätzung bewegt sich innerhalb des durch Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen (Typisierungs-)Spielraums, da sie vor dem Hintergrund des Art. 23 Abs. 1 GG und angesichts der im Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 sowie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 festgeschriebenen (vgl. etwa Art. 3 EUV, Art. 151, 174 AEUV), in vielen Bereichen infolge der voranschreitenden europäischen Integration bereits umgesetzten Harmonisierungsziele der EU zu sehen ist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. April 2009– 10 A 11056/08 –, juris, Rn. 4; VG Koblenz, Urteil vom 28. August 2008 – 2 K 1753/07.KO –, S. 6 des Urteilsabdrucks, n.v. Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn zwischen den Verwendungen in Mitgliedstaaten der EU besonders viele Jahre oder gar Jahrzehnte liegen, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. (4) Dem vorstehenden Normverständnis können gesetzessystematische Erwägungen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Solche Erwägungen stützen sich auf den Umstand, dass § 19 Abs. 4 AUV keine ausdrückliche Regelung über die Anrechnung bereits im Rahmen einer vormaligen Auslandsverwendung innerhalb der Europäischen Union bewilligter anteiliger Ausstattungspauschale enthält, wie dies etwa bei § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV für Verwendungen außerhalb der Europäischen Union der Fall ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, der Verordnungsgeber habe bei der Normierung des § 19 Abs. 4 AUV bewusst von einer Anrechnungsregelung abgesehen, so dass die Versagung des nicht ausgeschöpften Teils der Ausstattungspauschale die notwendige Folge sei. Denn diese Schlussfolgerung trägt dem dargelegten Sinn und Zweck der Ausstattungspauschale nicht hinreichend Rechnung. Einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung, so hilfreich sie gewesen wäre, bedarf es vielmehr nicht, weil die bestehende Regelung – wie ausgeführt – unschwer dahin zu verstehen ist, dass die Ausstattungspauschale auch bei wiederholter Verwendung in EU-Mitgliedstaaten zu gewähren ist, und zwar zur Vermeidung einer Doppelzahlung unter Anrechnung bereits anlässlich vorangegangener EU-Auslandsverwendungen gezahlter Bestandteile der Pauschale.“ 2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen ist ebenfalls begründet. Grundlage hierfür ist § 291 Satz 1 BGB, der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist, wenn – wie hier – die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet worden ist, der zu zahlende Betrag hinreichend konkretisiert ist und das geltende Fachrecht keine gegenteiligen Regelungen enthält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005– 6 B 80.04 –, juris, Rn. 6. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die insoweit erforderliche Rechtshängigkeit ist vorliegend mit der Einreichung der Klage am 20. Dezember 2013 eingetreten (vgl. § 90 VwGO). Dies führt in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB zur Entstehung des Zinsanspruchs ab dem folgenden Tag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 30.10 –, juris, Rn. 21. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die hier inmitten stehende Rechtsfrage zur Reichweite des Ausschlusstatbestandes des § 19 Abs. 4 AUV weist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Denn sie lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation beantworten. Dass die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 4 B 266.94 –, juris, Rn. 8.