Beschluss
6 B 370/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0518.6B370.17.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Forstamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung von Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Forstamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung von Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die vierzehn ihm für die Beförderung zum Forstrat (A 13 LBesO) beim Landesbetrieb Wald und Holz zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit Konkurrentinnen/Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bevor über dessen Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt. Er sei in die getroffene Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen gewesen, weil er einen nach A 12 LBesO bewerteten Dienstposten innehabe und allein seine Beförderung auf diesem Posten begehre. Soweit der Antragsteller die Bewertung seines Dienstpostens in Frage stelle, folge daraus nichts anderes. Unabhängig davon, ob eine Dienstpostenbewertung im Rahmen eines Konkurrentenstreits überhaupt angegriffen werden könne, sei die Zuordnung des Dienstpostens zu einem Amt nach A 12 LBesO nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Dienstherr bei der Ausübung des ihm bei der Dienstpostenbewertung zustehenden weiten Organisationsermessens von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, also willkürlich vorgegangen sei. Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die Zuordnung seines Dienstpostens zu einem Amt nach A 12 LBesO sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts rechtlich zu beanstanden. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob bzw. inwieweit die Dienstpostenbewertung im Rahmen eines Konkurrentenstreits einer Überprüfung zugänglich ist. Darauf kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Denn der Antragsteller hat mit der Beschwerde schon nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht die Zuordnung seines Dienstpostens zu einem Amt nach A 12 LBesO zu Unrecht als rechtlich unbedenklich angesehen hat. Dem Dienstherrn steht bei der Dienstpostenbewertung bzw. der Zuordnung eines Dienstpostens zu einem Statusamt einer bestimmten Besoldungsgruppe – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – ein weites Organisationsermessen zu. Er ist dabei bis zur Grenze der Willkür frei. Seine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit ist demnach überschritten, wenn er sich von manipulativen, missbräuchlichen oder sonstigen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.14 –, juris, Rn. 15 ff., sowie vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 –, juris, Rn. 19 ff., und vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris,Rn. 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2016 – 6 A 635/15 –, juris, Rn. 62 und – 6 A 773/15 –, juris, Rn. 61, und Beschluss vom 19. April 2007– 6 B 2649/06 –, juris, Rn. 18 ff. Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2017 erläutert, dass der Revierdienst nach der Bewertung im „KgST-Verfahren“ zu einer Einstufung maximal nach A 12 LBesO (Revierleiter) führe. Das gelte auch für das vom Antragsteller geleitete Revier „S. “. Es gebe in NRW kein einziges Revier, das nach A 13 bewertet worden sei (vgl. Seite 2, 3. Absatz). Die Besoldungsgruppe A 13 LBesO in der Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt (früher A 13 gD) sei ausschließlich für Leitungspositionen und besonders herausgehobene Tätigkeiten im Innendienst mit regelmäßig landesweiter oder jedenfalls forstamtsweiter Verantwortung vorgesehen (vgl. Seite 3, 1. Absatz). Gegen diese (abstrakten) Kriterien hat der Antragsteller keine Bedenken erhoben. Sie bieten im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für eine von sachwidrigen Erwägungen getragene Vorgehensweise bei der Einstufung der Dienstposten. Aber auch dem von der Beschwerde geltend gemachten Umstand, dass der Antragsteller neben der Revierleitung des „FBB S. “ auch noch Leiter der Maschinenstation sei, lässt sich keine willkürliche Ausübung des Organisationsermessens entnehmen. Dass es sich damit im Sinne der vom Antragsgegner aufgestellten Kriterien um ein Leitungsamt bzw. eine besonders herausgehobene Tätigkeit im Innendienst mit mindestens forstamtsweiter Bedeutung handelt, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass es sich ausweislich der Aufgabenbeschreibung u.a. in der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 4. Dezember 2015 bei der Leitung der Maschinenstation nur um einen im Vergleich zur Revierleitung untergeordneten Teil seiner dienstlichen Aufgaben handelt; die damit verbundene Planung und Durchführung des Maschineneinsatzes und die Maschinenbuchführung sind nur zwei Einsatzbereiche im Vergleich zu den zahlreichen mit der Revierleitung zusammenhängenden Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund gibt auch der Einwand der Beschwerde, die Funktion des Maschinenbetriebsleiters im Regionalforstamt „I. “ sei ein Innendienstposten, auf dem der Kollege nach A 13 LBesO besoldet werde, für sich gesehen nichts für eine sachwidrige Ausübung des Organisationsermessens her. Mit Blick auf den auch nach dem Vorbringen des Antragstellers im Umfang und in der konkreten Ausgestaltung abweichenden Aufgabenbereich (Leiter Maschinenstation „FBB S. “ neben der Revierleitung im Außendienst – Maschinenbetriebsleiter im Regionalforstamt ausschließlich im Innendienst) ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand nicht auszumachen. Geht das Verwaltungsgericht danach zu Recht davon aus, dass die Bewertung des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens mit A 12 LBesO auf keine durchgreifenden Bedenken trifft, unterliegt es – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch keinem Zirkelschluss, wenn es annimmt, der Antragsteller, der allein die Beförderung auf seinem Dienstposten begehre, habe sich daher nicht um einen mit A 13 bewerteten Dienstposten beworben. Der Einwand, es sollten Bewerber auf Dienstposten befördert werden, deren Neubewertung sich noch in der Mitbestimmung befinde und demnach noch nicht abgeschlossen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass dies nichts daran ändere, dass der Antragsteller schon mit Blick auf die Bewertung seines Dienstpostens mit A 12 LBesO nicht zur Beförderung auf diesem Dienstposten habe ausgewählt werden können. Etwas anderes könnte zwar möglicherweise dann gelten, wenn die betreffenden Bewerber auf Dienstposten befördert werden sollten, die mit dem des Antragstellers vergleichbar wären oder – auch nach Auffassung des Dienstherrn – nach A 12 LBesO eingestuft werden müssten. Eine solche willkürliche Vorgehensweise ist hier jedoch nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, handelt es sich bei den betreffenden Dienstposten um „herausgehobene Posten des Innendienstes, z.B. Fachgebietsleitungen“ (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 25. Januar 2017), die nach den oben dargestellten Grundsätzen für eine Neubewertung nach A 13 LBesO vorgesehen sind. Einer Beiziehung sämtlicher bislang vorhandener Dienstpostenbewertungen bedurfte es nach Vorstehendem nicht. Hinsichtlich der gerügten Rechtswidrigkeit der Konkurrentenmitteilung lässt das Beschwerdevorbringen schon nicht erkennen, welche rechtlichen Anforderungen diese möglicherweise nicht eingehalten haben könnte und unter welchem Gesichtspunkt dies dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg verhelfen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).