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Beschluss

13 A 995/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.13A995.17A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Gemessen daran hat die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob bereits allein die Konversion aktuell ausreichend ist zur Annahme eines Abschiebungsverbots“, keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die formelle Taufe (und ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch) für sich genommen im Regelfall nicht ausreicht, um eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen. Der Schutzsuchende muss vielmehr die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (Feststellbarkeit einer festen Überzeugung und eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels sowie einer Prägung der nunmehrigen religiösen Identität des Schutzsuchenden durch den Glaubenswechsel). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 ‑ 5 A 54/15.A -, und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. 2. Die Berufung ist weiter nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Die Klägerin legt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar, welche abstrakten Rechtssätze im angefochtenen Urteil aufgestellt werden und inwieweit diese abweichen von denen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -. Soweit die Klägerin sich der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, steht hierfür die Divergenzrüge nicht zur Verfügung. 3. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Bewertung ihrer Ausführungen zur Hinwendung zum Christentum durch das Verwaltungsgericht habe sie in prozessual unzulässiger Weise überrascht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A - , juris, Rn. 37. Im Übrigen begründet insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 ‑, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris, Rn. 28 ff. Dies zugrundegelegt liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben befragt. Es hat auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen diese nicht rechnen musste. Der Sache nach wendet die Klägerin sich vielmehr erneut gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)