Beschluss
11 A 682/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.11A682.16A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. a) Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Absehen von einer Beweiserhebung kann einen Gehörsverstoß darstellen, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.25 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 7. Das ist nicht der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrages findet eine Stütze im Prozessrecht. Den auf die Einholung eines Berichts der Deutschen Botschaft in Baku gerichteten Beweisantrag zu der Frage, ob Konvertiten vom muslimischen zum christlichen Glauben in Aserbaidschan trotz verfassungsrechtlich garantierter Religionsfreiheit in der Gesellschaft verfolgt werden, hat das Verwaltungsgericht wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Beweisanträgen nachzugehen, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 = juris, Rn. 5. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn diese Rechtsauffassung rechtlich bedenklich bzw. verfehlt erscheinen sollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Mai 1981 - 9 B 83.80 ‑, zitiert nach Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage, 2014, Einführung vor § 78 Rn. 91. Gemessen daran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Beweistatsache die Entscheidungserheblichkeit abgesprochen, weil aus seiner Sicht der Glaubenswechsel vom Islam hin zum Christentum eine Asylanerkennung, einen Flüchtlingsschutz, die Gewährung subsidiären Schutzes oder nationalen Abschiebungsschutzes (nur dann) begründen könne, wenn die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden präge (S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Im Falle des Klägers seien diese Anforderungen nicht erfüllt. Auf der Grundlage dieses materiell-rechtlichen Ansatzes konnte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag verfahrensfehlerfrei ablehnen, weil aus seiner Sicht eine verfolgungsrelevante Konversion beim Kläger nicht vorliegt. Auf die Frage der Verfolgung von Konvertiten in Aserbaidschan kam es daher nicht an. Soweit der Zulassungsantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Verfolgung in Aserbaidschan nicht berücksichtigt, die an den bloßen formalen Übertritt in den christlichen Glauben anknüpfe, greift er damit in Wahrheit die sachlich-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu der Rechtsfrage an, unter welchen Voraussetzungen eine an einen Glaubenswechsel anknüpfende Verfolgung vorliegt. In der Sache macht der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts und damit den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welcher in Verfahren nach dem Asylgesetz nicht gegeben ist. b) Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, den als präsenten Zeugen angebotenen Gemeindepfarrer anzuhören, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, juris, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1983 - 9 B 10275.83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9, S. 4, und vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. Ein entsprechender Beweisantrag auf Befragung des zur mündlichen Verhandlung gestellten Gemeindepfarrers wurde ausweislich der Verhandlungsniederschrift aber nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 (714), und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich in der Mitteilung allgemeiner Themenbereiche ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Gemeindepfarrers nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass eine Konversion aus Opportunitätserwägungen nahe liege. Unabhängig hiervon ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger vermisste weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Auch wenn eine Befragung eines Vertreters der Glaubensgemeinde, der sich der Asylantragsteller in der Bundesrepublik angeschlossen hat, in Betracht gezogen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (79 f.) = juris, Rn. 31, erweist sich das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage war, über die inneren Tatsachen seiner Beweggründe für die Konversion und seine religiöse Identität überzeugende und nicht nur vage und substanzlose Angaben zu machen, nicht als verfahrensfehlerhaft. Dies gilt umso mehr als von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten ist, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 14. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Nicht entscheidungserheblich ist eine Frage, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die in einer Grundsatzrüge angesprochene Frage im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt waren. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 (8 B 70.13) -, juris, Rn. 5. Die vom Kläger aufgeworfene erste Frage, ob „einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens, der im Ausland zum christlichen Glauben konvertiert ist, im Falle seiner Rückkehr grundsätzlich staatliche Repressionen [droht], und welches Gewicht das Gericht dieser Tatsache im Hinblick auf bestehende Abschiebungshindernisse bei der Urteilsfindung beimessen [muss], auch wenn nicht feststeht, ob der aserbaidschanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr seinen christlichen Glauben im Heimatland tatsächlich leben wird“, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit sie auf staatliche Repressionen gerichtet ist, die an eine Ausübung des christlichen Glaubens im Heimatland anknüpfen, ist sie nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat mangels Ernsthaftigkeit der Hinwendung des Klägers zum Christentum nicht festgestellt, dass er ernstlich gewillt sei, seine christliche Religion im Heimatland auszuüben. Im Übrigen wird, soweit an den bloßen formalen Akt der Taufe anknüpfende staatliche Repressionen in Rede stehen, ein Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Das Zulassungsvorbringen stützt die Klärungsbedürftigkeit auf die Behauptung, bereits das Bekanntwerden der Tatsache, dass ein Aserbaidschaner islamischen Glaubens zum Christentum übergetreten sei, werde zu einer Verfolgungssituation von staatlicher Seite führen, welche bis hin zu langjährigen Haftstrafen und zu lebensbedrohenden Behandlungen seitens der Familie des Konvertiten reichen könne. Erkenntnisquellen, auf die sich diese Behauptung stützt, benennt der Zulassungsantrag indes nicht. Auch wird nicht aufgezeigt, dass die als klärungsbedürftig angesehene Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt würde. Es ist aber Aufgabe des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens, auf das der Zulassungsantrag nicht Bezug genommen hat, fehlt es an Anhaltspunkten, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die mit der Grundsatzfrage aufgestellte Behauptung zutrifft. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem vorgelegten „Weltverfolgungsindex 2015“ der Organisation Open Doors. Denn Schilderungen über staatliche Repressionen, die allein an die im Ausland vollzogene Taufe und damit den Übertritt zum Christentum anknüpfen, lassen sich ihm nicht entnehmen. Zudem sei angemerkt, dass das Dokument von Open Doors - im Gegensatz zur Behauptung des Klägers - ausdrücklich erwähnt, dass keine Berichte darüber vorlägen, dass Christen wegen ihres Glaubens getötet oder zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden seien, ebenso wenig über physische Gewalt gegenüber Christen. Im Übrigen wird Aserbaidschan im aktuellen „Weltverfolgungsindex 2017“, abrufbar unter https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex, nicht mehr aufgeführt. Das Fehlen konkreter Erkenntnisquellen ist auch nicht deswegen unschädlich, weil die vom Kläger mit seiner Grundsatzrüge aufgestellte Behauptung in dem von ihm beabsichtigten Sinne offenkundig wäre. Angesichts der bereits im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2015 angesprochenen Auskunftslage kann davon keine Rede sein. So berichtet des Auswärtige Amt seit Jahren unverändert, zuletzt mit Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Januar 2017) vom 22. März 2017, S. 6, dass Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aussetzten, von staatlicher Seite ein Religionswechsel jedoch akzeptiert werde und zu keinerlei Benachteiligungen führe. Nachdem bereits der erste Teil der ersten Frage nicht klärungsbedürftig ist, kann dahinstehen, ob der zweite Teil der ersten Frage schon deswegen keiner Beantwortung in einem Berufungsverfahren bedarf, weil dort von „bestehenden Abschiebungshindernissen“ die Rede ist, die im Falle des Klägers aber nicht ersichtlich sind. Auch die vom Kläger aufgeworfene zweite Frage, „inwieweit es das Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag verpflichtet [ist], einen vom Kläger präsentierten präsenten Zeugen zur Sachverhaltsaufklärung zu hören, wenn zu erwarten steht, dass dieser über die innere Willensbildung des Klägers, die zu der Annahme eines anderen Glaubens geführt hatte, detailliert Auskunft geben kann, wenn der Kläger dies selber aufgrund schambedingter innerlicher Barrieren nicht kann“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 14. Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines förmlichen Beweisantrages nur dann unerheblich ist, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts aufdrängen muss. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).