Beschluss
7 A 805/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0512.7A805.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten hinsichtlich der Mauer scheide aus, weil ein etwaiger Beseitigungsanspruch verwirkt sei. Die Kläger seien jedenfalls schon im Jahr 2005 in der Lage gewesen, etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen. Ihr Einwand, ihnen sei damals die Rechtslage nicht bekannt gewesen, entlaste sie nicht, da jedenfalls die tatsächlichen Verhältnisse (Höhe der Mauer) bekannt gewesen seien. Wenn sie sich dann 2009 wegen der Feuchtigkeit der Mauer und damit ersichtlich mit der Bitte um Abhilfe an die Eigentümer des Grundstücks M.------straße 51 gewandt hätten, habe ein verständiger Beobachter in der Lage der Nachbarn dies nur so verstehen können, dass keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Existenz der Mauer in der vorhandenen Form geltend gemacht wurden. Auf den Fortbestand der Mauer hätten die Nachbarn auch offensichtlich vertraut, weil sie die Mauer im Jahr 2009 aufwändig saniert und mit einer Dränage versehen hätten. Wegen dieser Investitionen würde den Nachbarn durch eine verspätete Durchsetzung eines Rechts der Kläger ein unzumutbarer Nachteil entstehen, weil sie Investitionen getätigt hätten, die ganz oder teilweise nutzlos wären. Ungeachtet dessen scheitere ein Anspruch auf Erlass der Ordnungsverfügung auf Rückbau der Mauer auch daran, dass die Kläger und ihre Nachbarn gemeinschaftliche Eigentümer der Mauer seien. Komme es in einem solchen Fall zu einem Nutzungskonflikt, gestalteten die zivilrechtlichen Normen die zwischen dem nachteilig betroffenen Eigentümer und dem Störer bestehende Rechtslage. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Beseitigung einer möglicherweise auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Anschüttung. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, hinsichtlich des behaupteten Abstandsflächenverstoßes nicht einzuschreiten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es Ziel des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW allein sei, nachteilige Auswirkungen auf den sozialen Frieden zu verhindern, die dadurch entstehen könnten, dass durch eine Aufschüttung an der Grundstücksgrenze die Möglichkeit eröffnet werde, Einblick in das Nachbargrundstück zu nehmen. Gerade diese Möglichkeit bestehe jedenfalls hier aber solange nicht, wie die Mauer existiere, deren Beseitigung die Kläger, wie dargelegt, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht verlangen könnten. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Kläger rügen, aus dem Hinweis, dass die Mauer feucht sei, könne keinesfalls der Schluss resultieren, sie seien 2009 mit der Mauer ansonsten einverstanden gewesen, so dass es an der erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens mit bestimmten Maßnahmen der Grundstückseigentümer fehle, kommt es darauf für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in Bezug auf das Rückbauverlangen ebenso wenig an, wie darauf, ob sich aus den von den Nachbarn durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und der Anlegung einer Dränage im Jahre 2009 ein Vertrauenstatbestand ergab, der unter dem Aspekt der Verwirkung dem gewünschten teilweisen Rückbau der Mauer entgegenstand. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Verwirkung etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12-, juris, m.w.N. Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist hinsichtlich des Rückbauverlangens jedenfalls deshalb nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf einem anderen, selbstständig tragenden Grund gestützt hat, den die Kläger nicht hinreichend erschüttert haben. Gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch auf Erlass einer Verfügung auf Rückbau der Mauer scheitere daran, dass die Kläger und die Nachbarn gemeinschaftliche Eigentümer der Mauer seien, wenden sich die Kläger allein mit dem Einwand, es handele sich nur um einen vollstreckungsrechtlichen Aspekt. Aus der in dem Hinweis des Verwaltungsgerichts an die Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1998 ergibt sich indes, dass bereits der geltend gemachte Anspruch der Kläger (und nicht erst dessen Vollstreckung) ausgeschlossen ist, wenn die Mauer, deren Rückbau sie erreichen wollen, im Miteigentum der Kläger und ihrer Grundstücksnachbarn steht. Die Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Kommt es zu einem Konflikt, so gestalten seine Normen die zwischen dem nachteilig Betroffenen Eigentümer und dem Störer bestehende Rechtslage. Etwaige öffentlich-recht-liche Schutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 3.97 -, BRS 60 Nr. 173 = BauR 1998, 997 = Grundeigentum 1998, 1469. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz berufen, damit den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ansprechen und geltend machen, es habe Aufklärungsbedarf dahingehend bestanden, ob der erstrebte teilweise Rückbau überhaupt zu einer Beeinträchtigung der im Jahr 2009 aufgewandten Investitionen führen konnte, kommt es auf diese Frage aus den vorstehenden Gründen für die Entscheidung nicht an. Ernstliche Zweifel des Gesetzes ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger zur rechtlichen Bewertung der behaupteten Aufschüttung durch das Verwaltungsgericht. Insoweit machen sie lediglich geltend, es handele sich um einen „Folgefehler“; da die Beklagte verpflichtet sei, die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung in Bezug auf den Rückbau der Mauer auf eine Wandhöhe von 2 m zu erlassen, führe dies zwanglos dazu, dass beim Betreten der angeschütteten Geländeoberfläche ein Ausblick auf das klägerische Grundstück bestehe, was durch § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW verhindert werden solle. Dieser Einwand greift hier aber schon deshalb nicht durch, weil aus den vorstehenden Gründen ein Anspruch auf Einschreiten in Bezug auf den von den Klägern gewünschten teilweisen Rückbau der Mauer vom Verwaltungsgericht verneint worden ist, ohne dass durchgreifende Rügen dagegen vorgebracht worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.