Beschluss
10 B 353/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0509.10B353.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen am 1. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Erneuerung des Dachstuhls mit Gauben, die nachträgliche Legalisierung und Erweiterung einer Dachgeschosswohnung, die Nutzungsänderung einer Wohnung in ein Büro im 1. Obergeschoss sowie die Errichtung von Balkonen im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Gebäudes C.-straße 14 in E. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt keine subjektiven öffentlichen Rechte der Antragstellerin. Soweit Abstandflächen des Vorhabens auf dem Grundstück der Antragstellerin liegen, hat sie ihr Einverständnis zu den ursprünglich geplanten und von der Antragsgegnerin unter dem 4. April 2014 genehmigten Baumaßnahmen erklärt. Der darin liegende Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gilt, soweit das Einverständnis reichte, auch für das Vorhaben. Das vorbehaltlose Einverständnis mit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück enthält einen Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn es unterliegt der Dispositionsbefugnis des Grundstückseigentümers, die Geltendmachung materieller Abwehrpositionen auszuschließen. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, die auf die von ihr erfassten Abwehrpositionen gestützt wird, gegen Treu und Glauben verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2010 ‑ 10 A 2616/08 ‑, juris, Rn. 47. Der Nachbar kann einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. § 74 Abs. 3 BauO NRW, wonach bei einer Unterzeichnung der Baupläne die Beteiligung der Angrenzer auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterbleibt, legt diesen regelmäßigen Erklärungsgehalt von Unterschriften auf Bauplänen seiner gesetzlichen Regelung zugrunde. Will der Nachbar mit der Unterzeichnung der Baupläne etwas Anderes zum Ausdruck bringen, etwa dass sich seine Zustimmung nur auf bestimmte nachbarrechtsrelevante Einzelheiten des Vorhabens beziehen und es im Übrigen bei den gesetzlichen Anforderungen verbleiben soll, hat er dies gegenüber dem um Zustimmung nachsuchenden Bauherrn und auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als der weiteren bestimmungsgemäßen Empfängerin dieser Erklärung durch entsprechende Einschränkungen zu verdeutlichen. Diese müssen den im Rechtsverkehr geltenden Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit rechtserheblicher Erklärungen genügen. Unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Vorhabens zum Erlöschen eines zuvor für eine bestimmte Bauausführung erklärten nachbarlichen Einverständnisses führt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung, die sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, sind, soweit nichts Anderes vereinbart ist, von vornherein von dem vorausgehenden Einverständnis des Nachbarn nicht gedeckt. Einem insoweit geänderten Vorhaben kommt die Einverständniserklärung damit nicht mehr in allen Teilen zugute. Auch Änderungen in nicht potenziell nachbarrechtsrelevanten Bereichen können bewirken, dass ein vorher erklärtes Einverständnis das geänderte Vorhaben nicht mehr vollständig abdeckt, wenn nämlich eine Bauausführung geändert wird, die in ihrer bei Abgabe der Einverständniserklärung den Beteiligten bewussten Form mit Grundlage für dieses Einverständnis war. Ist bei dem Einverständnis auf Bauzeichnungen Bezug genommen worden, so bestimmt sich die Beurteilung im Grundsatz nach den Darstellungen dieser Zeichnungen. Die Interpretation von Einzelheiten der Zeichnungen als bestimmende Elemente der Einverständniserklärung hat allerdings Grenzen. Einzelheiten der Zeichnungen, die aus der Sicht des Erklärenden für seine Einverständniserklärung offensichtlich unwesentlich sind, legen die Grenzen der Wirkung der Einverständniserklärung nicht fest. Ist mithin bei verständiger Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass es dem Erklärenden bei der Erklärung seines Einverständnisses auf diese Einzelheiten unter keinem in Frage kommenden Gesichtspunkt ankommen konnte, deckt das Einverständnis auch Abweichungen des Vorhabens hinsichtlich dieser Einzelheiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000 ‑ 10 B 1145/00 ‑, juris, Rn. 6 ff.; Urteile vom 23. Januar 1995 – 7 A 3705/92 –, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks und vom 6. Juni 2014 ‑ 2 A 2757/12 ‑, juris, Rn. 118 ff. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend von dieser Rechtsprechung zu der Annahme gelangt, für die Einverständniserklärung der Antragstellerin seien der nahe der gemeinsamen Gebäudeabschlusswand geplante Zwerchgiebel und die Anordnung der Überdachung sowie der Terrasse im Dachgeschoss wesentlich gewesen, weil die Abstandflächen des Vorhabens insoweit auch auf dem Grundstück der Antragstellerin lägen. Die in den Bauvorlagen zum Ausdruck kommende Gestaltung des Vorhabens sei nur insoweit Grundlage der Einverständniserklärung, als sie die Freihaltung von Abstandflächen erfordere, die auf dem Grundstück der Antragstellerin lägen. Dagegen macht die Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg geltend, ihr ursprünglich erteiltes Einverständnis sei erloschen. Gegenüber den unter dem 4. April 2014 genehmigten Baumaßnahmen weise das Vorhaben wesentliche Änderungen auf, weil nunmehr Balkone unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück errichtet würden. Für eine solche Bebauung hätte sie ihr Einverständnis nicht erteilt. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die ursprünglich geplanten Baumaßnahmen des Beigeladenen beziehungsweise seines Rechtsvorgängers und dementsprechend auch die Einverständniserklärung der Antragstellerin nicht auf ein einheitliches Baugeschehen, sondern auf einzelne, jeweils für sich zu betrachtende bauliche Änderungen an einem vorhandenen Gebäude bezogen. Die geplante Dachstuhlerneuerung mit der Errichtung von Zwerchgiebeln, die Terrasse im Dachgeschoss und die Legalisierung der Pultdachkonstruktion im Innenhof stehen in keinem Zusammenhang zueinander. Es stellt sich daher nicht die von der Antragstellerin aufgeworfene und in den zitierten Entscheidungen behandelte Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben später so geändert worden ist, dass ein darauf bezogenes Einverständnis des Nachbarn nicht mehr gilt. Soweit die Antragstellerin gleichwohl von einem den ursprünglich geplanten Baumaßnahmen zugrundeliegenden Gesamtkonzept spricht, das für sie bei Abgabe ihrer Einverständniserklärung maßgeblich gewesen sei, erscheint dies fernliegend. Demnach sind hier die ursprünglich geplanten und die später darüber hinaus genehmigten baulichen Veränderungen isoliert zu betrachten. Die Antragstellerin hatte sich insbesondere mit der Errichtung des Zwerchgiebels (Abstandfläche T 1) und der im Innenhof bereits grenzständig vorhandenen Pultdachkonstruktion (Abstandfläche T 4) einverstanden erklärt. Beide Maßnahmen sind so auch Gegenstand der Baugenehmigung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der insoweit von der Antragstellerin erklärte Verzicht nicht mehr wirksam sein sollte. Die so bezeichnete Terrasse im Dachgeschoss, die die Freihaltung einer auch auf dem Grundstück der Antragstellerin liegenden Abstandfläche T 3 erfordert hätte und mit der die Antragstellerin sich ebenfalls einverstanden erklärt hatte, ist nicht mehr Gegenstand der Baugenehmigung. Demgegenüber sind die abweichend von den ursprünglichen Planungen genehmigten Balkone im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss nicht von der Einverständniserklärung der Antragstellerin umfasst. Die Beschwerde hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg, weil eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch diese Balkone nicht ersichtlich ist. Die insoweit erforderlichen Abstandflächen liegen ausschließlich in östlicher Richtung auf dem Grundstück des Beigeladenen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Balkone ihr gegenüber als rücksichtslos erweisen könnten, sind angesichts der konkreten baulichen Situation nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).