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Beschluss

12 A 2525/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.12A2525.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Umbruch von Dauergrünland für näher bezeichnete Flächen mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 DGL-VO lägen mangels Benennung der erforderlichen Ersatzflächen nicht vor. Auch greife zu Gunsten des Klägers nicht die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 DGL-VO, da die streitgegenständlichen Flächen kein Dauergrünland seien, das im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 angelegt worden sei. Nach Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 finde die Verpflichtung der Betriebsinhaber, Dauergrünland nicht ohne Genehmigung umzubrechen, keine Anwendung, wenn die Betriebsinhaber Dauergrünland im Rahmen von Programmen nach den Verordnungen (EWG) 2078/92, (EG) 1257/1999 und (EG) 1698/2005 angelegt hätten. Der Kläger habe erstmals mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation - Förderung der Weidehaltung von Milchvieh - erhalten, die ausweislich Ziffer 1.1 der Förderrichtlinien ihre Rechtsgrundlage unter anderem in der Verordnung (EG) 1257/1999 gehabt hätten. In der Folgezeit habe der Kläger weitere Zuwendungen zur Förderung der Weidehaltung von Milchvieh erhalten, die ausweislich Ziffer 1.1 der zugehörigen Förderrichtlinien auf der Verordnung (EG) 1698/2005 beruht hätten. Zwar verlange Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) 1122/2009 nicht, dass die Anlage von Dauergrünland Fördervoraussetzung gewesen sei. Erforderlich sei jedoch jedenfalls, dass die Anlage des Grünlandes in Form der Einsaat während des Bewilligungszeitraums durchgeführt oder aber zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt sei. Hieran fehle es betreffend die streitbefangenen Flächen, da sie nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur erstmaligen Antragstellung am 30. Juni 2005 als Grünland angelegt worden seien. Ausweislich des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EG) 1782/2003 für das Jahr 2005 habe der Kläger die Flächen bereits für die Ernte 2004 als Wiese, Mähweide, Ackerfutterfläche oder zum Anbau von Ackergras genutzt. Die Berufung hiergegen ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2016- 1 A 713/16 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Soweit er ausführt, das Verwaltungsgericht habe die Leitlinien der europäischen Kommission zum Dauergrünland nicht beachtet, aus welcher folge, dass seine Flächen denselben Rechtsstatus (Grünland) behielten, den sie bereits vor Umsetzung der betreffenden Agrarmarkt- und Klimamaßnahmen gehabt hätten, formuliert er bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das gleiche gilt für den Verweis des Klägers auf § 2 Abs. 6 der Wasserschutzgebietsverordnung vom 16. Februar 2005 betreffend das Wasserschutzgebiet W. G. . Soweit der Kläger die Anwendung von Art. 2 Buchst. c VO (EG) 1120/2009 durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der 5-Jahres-Frist moniert und insoweit die Frage aufwirft, "ab welchem Zeitpunkt dieser 5-Jahres-Zeitraum beginnt, zum Beispiel im Zeitpunkt der Registrierung mit Beginn der Förderprogramme im Jahr 2003 oder mit Beginn des ersten Verpflichtungsjahres bei Eintritt eines Förderprogrammes“ bzw. "wann Dauergrünland nach Ablauf eines Förderprogrammes entsteht“, fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für die Klageabweisung. Denn selbst wenn dieser 5-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen und daher noch kein Dauergrünland entstanden sein sollte, würde dies nicht zu einem Genehmigungsanspruch des Klägers führen, den allein der Kläger mit der erhobenen Verpflichtungsklage verfolgt. Ein solcher Anspruch bestünde weder nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgeblichen Rechtslage noch nach der derzeit gültigen. Sowohl nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DGL-VO, der bis zum 31. Dezember 2015 galt, als auch nach der derzeit gültigen Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG ist Vor-aussetzung des Genehmigungsanspruchs, dass es sich überhaupt um einen genehmigungsbedürftigen Umbruch handelt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Umbruchverbot existiert. Ein solches bestand gemäß § 1 Abs. 1 DGL-VO und besteht gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG nur für Dauergrünland. Sofern die betroffenen Flächen des Klägers kein Dauergrünland sind, fehlt es daher an der für einen Genehmigungsanspruch bereits erforderlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Umbruchs. Geht man hingegen davon aus, dass die fraglichen Flächen Dauergrünland sind, schied ein Genehmigungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DGL-VO bereits wegen fehlender Ersatzflächen aus und besteht ein Genehmigungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 DirektZahlDurchfG nicht, da nach der insoweit durch das Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Wertung durch das Verwaltungsgericht das Dauergrünland nicht im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen der in der vorgenannten Vorschrift genannten Verordnungen entstanden ist. Für das Bestehen eines Genehmigungsanspruchs ist zudem unerheblich, ob nach der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Rechtslage die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 DGL-VO i. V. m. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 eingreift, da es bei ihrem Eingreifen an einem Umbruchverbot und damit an der Genehmigungsbedürftigkeit, bei Nichteingreifen jedenfalls an den von § 2 Abs. 1 Satz 1 DGL-VO geforderten Ersatzflächen fehlen würde. Sollte der Kläger entgegen dem Wortlaut seiner Zulassungsbegründung auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollen, würde dies nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil der Kläger keine solchen Zweifel dargelegt hat. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Daraus ergibt sich, dass sich die Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung beziehen müssen, d. h. hier auf die Klageabweisung und die darin liegende Bestätigung der Versagung der Genehmigung. Daran fehlt es hier. Selbst wenn die Zulassungsbegründung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger geltend macht, die fraglichen Flächen stellten kein Dauergrünland dar, sei es, weil die 5-Jahres-Frist nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums erneut beginne und die Flächen bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist den Rechtscharakter vor Beginn der Förderung behielten, sei es aufgrund von § 2 Abs. 6 der Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes W. G. , hätte der Kläger damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteils dargelegt. Ein Genehmigungsanspruch ergibt sich daraus nicht. Denn - wie dargelegt - setzte ein solcher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DGL-VO und setzt ein solcher nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG voraus, dass die fraglichen Flächen Dauergrünland sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).