Beschluss
18 B 504/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0504.18B504.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsteller Abschiebungsschutz im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Antragstellung keine Fiktionswirkung nach Maßgabe des § 81 AufenthG ausgelöst hat, ausnahmsweise gleichwohl eine Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen kann, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung dem Ausländer zu Gute kommt. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist jedoch nicht ersichtlich. Insoweit gilt ‑ unabhängig von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ‑, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 ‑ 18 B 180/10 ‑, juris, folgendes: Die Vorschriften zum ‑ hier begehrten ‑ Familiennachzug in Kapitel 2 Abschnitt 6 des AufenthG setzen selbst keinen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Soweit der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen im Rahmen eines Abschiebungsschutzverfahrens zu berücksichtigenden Anordnungsanspruch begründen kann, weil dieses Recht durch eine Abschiebung verloren geht, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass dem Antragsteller ein dahingehender Ermessensanspruch zustünde. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass er einen „Anspruch“ auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der ersten Alternative der Vorschrift erworben hätte. Ein „Anspruch“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein solcher Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 ‑ 1 C 31.14 ‑, InfAuslR 2016, 133 und vom 10. Dezember 2014 ‑ 1 C 15.14 ‑, InfAuslR 2015, 135 jew. m.w.N. Hierfür ist dem Beschwerdevorbringen, das sich auf die Behauptung beschränkt, der Antragsteller habe einen Aufenthaltserlaubnisanspruch, nichts zu entnehmen und auch unabhängig hiervon nichts erkennbar. Ungeachtet der fehlenden Darlegungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG steht der Annahme eines „Anspruchs“ entgegen, dass die Ist-Vorschrift des § 30 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht eingreift, weil der Antragsteller noch nicht verheiratet ist, sondern eine (erneute) Heirat der Kindesmutter erst beabsichtigt. Als Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seinen Kindern kommt allenfalls § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Hiernach steht die Erteilung jedoch im Ermessen der Behörde, was zur Begründung eines „Anspruchs“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wie oben ausgeführt, nicht ausreicht. Dass die Durchführung des Visumverfahrens für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen im Sinne der zweiten Alternative der Vorschrift verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Durchführung des Visumverfahrens zu einer zeitweisen Trennung des ‑ erst im Jahre 2016 wieder in das Bundesgebiet eingereisten ‑ Antragstellers und seinen Kindern führt, begründet schon mit Blick auf die vorhergehende zeitliche Trennung nach der Ausreise im Jahr 2014 keine Unzumutbarkeit. Vgl. zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des Visumverfahrens mit Art. 6 GG: BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 ‑ 2 BvR 2625/10 ‑, juris. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin betreibe das Aufenthaltserlaubnisverfahren nicht „in gebotener Zeit“ und daraus folgert, das Visumverfahren vor der sodann zuständigen deutschen Auslandsvertretung könne unverhältnismäßig lange dauern, ist er darauf zu verweisen, etwaige rechtliche Bedenken gegenüber der für die Erteilung eines nationalen Visums zuständigen Auslandsvertretung geltend zu machen und ggf. insoweit um gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 ‑ 18 B 104/13 ‑, juris. Soweit der Antragsteller ferner das vom BAMF in dem Bescheid vom 31. Januar 2017 auf die Dauer von zehn Monaten nach der Ausreise festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG für zu lang erachtet, ist er auch insoweit auf die Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtsschutz zu verweisen, falls über die bereits anhängige Klage in der Hauptsache nicht zuvor entschieden werden kann. Gleiches gilt im Hinblick auf das ‑ von dem Antragsteller allerdings durch eine freiwillige Erfüllung seiner Ausreisepflicht schon von vornherein vermeidbare ‑ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind sonstige Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass ein Termin zur Eheschließung unmittelbar bevorstünde. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2005 ‑ 18 B 503/05 ‑, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.