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Beschluss

20 A 2631/15.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.20A2631.15PVB.00
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Leitsätze

Auch in den Fällen einer Erstzuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Ein¬richtung stehen dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat die Mitbestimmungsrechte bei Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertenden Tätigkeiten aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in den Fällen einer Erstzuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Ein¬richtung stehen dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat die Mitbestimmungsrechte bei Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertenden Tätigkeiten aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen Gründe I. Unter dem 4. Juli 2014 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller im Wege eines sogenannten "Tabellenverfahrens" die Zustimmung zu insgesamt 21 einzelnen Personalmaßnahmen. Diese betrafen sämtlich Beschäftigte, denen von der Agentur für Arbeit C. Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten zugewiesen werden sollten. 20 der Beschäftigten sollten von der Agentur für Arbeit C. vor der Zuweisung von Tätigkeiten in der Dienststelle neu eingestellt oder in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Bei der 21., die Beschäftigte I. betreffenden Personalmaßnahme sollte die Beschäftigte zuvor von der Agentur für Arbeit I1. zur Agentur für Arbeit C. versetzt werden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 stimmte der Antragsteller den beabsichtigten Zuweisungen der Beschäftigten zu, machte aber im Hinblick auf ein ihm darüber hinaus zustehendes Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung in Bezug auf die beabsichtigten Zuordnung der Beschäftigten zu Entwicklungs- und Funktionsstufen einen weitergehenden Informationsbedarf geltend. Insbesondere forderte er detaillierte Angaben zu den bisherigen Tätigkeiten der Beschäftigten und bat um Mitteilung der Funktionsstufen, die diesen übertragen werden sollten. Unter dem 29. August und 12. September 2014 erklärte der Beteiligte: Der vom Antragsteller geltend gemachte Informationsbedarf liege außerhalb des diesem zustehenden Mitbestimmungsrechts. Er als Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und damit auch der Antragsteller als der bei der gemeinsamen Einrichtung bestehende Personalrat seien für die Dienstpostenübertragung und Eingruppierung nur dann zuständig, wenn es sich dabei um bereits der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Beschäftigte handele. Würden aber, wie in den hier in Rede stehenden Fällen, die Beschäftigten von der Agentur für Arbeit eingestellt oder zu ihr versetzt und erst im Anschluss daran der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, seien die Dienstpostenübertragung und die Eingruppierung als Annex zur Einstellung anzusehen und fielen deshalb in den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit und des bei diesem gebildeten Personalrats. In der Folgezeit setzte der Beteiligte die in Rede stehenden Personalmaßnahmen um. Am 28. November 2014 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG betreffend die in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Personalmaßnahmen hinsichtlich der Mitbestimmungstatbestände der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und der Zuweisung von höher zu bewertenden Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht eingetreten ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 13. November 2015 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG betreffend die in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Personalmaßnahmen hinsichtlich der Mitbestimmungstatbestände der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und der Zuweisung von höher zu bewertenden Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht eingetreten ist. Zur Begründung hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungsfiktion sei nicht eingetreten, weil der Antragsteller über die beabsichtigten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Die Entscheidung über die Übertragung der Tätigkeiten in der Dienststelle und der damit verbundenen Eingruppierung habe dem Beteiligten oblegen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die nach § 44 d Abs. 4 SGB II für die Abgrenzung der Zuständigkeiten maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen eng auszulegen. Dem würde es widersprechen, wenn die Eingruppierung und die Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten als bloßer Annex zur Einstellung angesehen würden. Angesichts dessen stehe das sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ergebende Mitbestimmungsrecht dem Antragsteller als dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zu. Dies gelte auch für den Fall der Beschäftigten I. . Bei ihr erfolge eine neue Eingruppierung mittels Einordnung in das kollektive Entgeltschema der gemeinsamen Einrichtung. Bei einer Eingruppierung in Form der Zuordnung von Entwicklungs- und Funktionsstufen müsse der Personalrat darüber informiert werden, welche Entwicklungs- und Funktionsstufen die Beschäftigten erhalten sollten und welche Stufen ihnen bisher zugeordnet gewesen seien. Diese Informationen habe der Antragsteller nicht erhalten. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Bei der Zuweisung von Tätigkeiten der gemeinsamen Einrichtung beschränke sich die Entscheidungsbefugnis des dortigen Dienststellenleiters lediglich auf die Zuweisung selbst. Bei der Einstellung von Beschäftigten, denen Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollten, sei die Geschäftsführung der Arbeitsagentur für die Einstellung, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Eingruppierung und die Zuweisung (abgebende Aspekt) zuständig. Insofern werde auch der dort bestehende Personalrat beteiligt. Demgegenüber treffe der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung im Rahmen der Bewerberauswahl die Stellenbesetzungsentscheidung und stimme der von der Arbeitsagentur auszusprechenden Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zu. Dementsprechend werde der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zur Zuweisung (aufnehmender Aspekt) beteiligt und über die getroffene Stellenbesetzungsentscheidung in Kenntnis gesetzt. Dem korrespondiere auch die Regelung in § 44 d Abs. 4 SGB II. Aus der dort verwendeten Formulierung "zugewiesen worden sind" in der grammatikalischen Zeitform des Perfekts folge, dass die maßgebliche Ausübungsbefugnis für den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung erst nach erfolgter Zuweisung beginne und nicht schon mit der Zuweisung einhergehe. Die Erstzuweisung unterfalle weder einer Eingruppierung durch den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung noch damit korrespondierend einem Mitbestimmungsrecht des bei dieser bestehenden Personalrats. Der Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Aufgrund der sich aus § 44 d Abs. 4 SGB II ergebenden Aufgabenverteilung liege die Entscheidungszuständigkeit für Eingruppierungen bei dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Richtig sei zwar, dass im Regelfall die Eingruppierungsentscheidung mit der Entscheidung über die Einstellung eines Beschäftigten verbunden sei. Sicher sei dies aber nicht. Deshalb könne die Eingruppierungsfrage nicht als unselbständiger Annex der Einstellung angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist begründet. Die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG betreffend die in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Personalmaßnahmen ist hinsichtlich der Mitbestimmungstatbestände der Eingruppierung und der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht eingetreten. Die in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Personalmaßnahmen unterliegen unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung bzw. der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Dass die in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Personalmaßnahmen mit Ausnahme der die Beschäftigte I. betreffende die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitbestimmungsrechte bei Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfüllen, liegt auf der Hand und wird auch von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend so gesehen. Aber auch die die Beschäftigte I. betreffende Personalmaßnahme unterliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung der Mitbestimmung. Unabhängig davon, ob die Beschäftigte zuvor in der gemeinsamen Einrichtung Region I1. die gleiche Funktion ausgeübt hat, wie sie sie nunmehr in der Dienststelle des Beteiligten wahrnehmen soll, stellt sich mit der Aufnahme der Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten die Frage der zutreffenden Einordnung in das maßgebliche Entgeltschema neu. Selbst wenn der Aufgabenkreis auf dem alten und dem neuen Dienstposten im Wesentlichen gleich sein sollte, bedarf es schon im Hinblick auf den Dienststellenwechsel und der damit verbundenen Übertragung von Tätigkeiten in der neuen Dienststelle einer Verlautbarung der Zuordnung der Beschäftigten. Entgegen der Auffassung des Beteiligten stehen die Mitbestimmungsrechte auch dem Antragsteller als dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zu. Gemäß § 44 h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Unberührt bleiben nach § 44 h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit knüpft somit akzessorisch an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an. Ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht bei dem Personalrat, der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildet ist. Ist hingegen der Leiter der zuständigen Trägerdienststelle zur Entscheidung berufen, liegt das Beteiligungsrecht beim dort gebildeten Personalrat. Aus § 44 d Abs. 4 SGB II ergibt sich, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die arbeitsrechtlichen Befugnisse des jeweiligen Trägers und die Vorgesetztenfunktion ausübt, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse, die beim jeweiligen Träger verbleiben. Der Gesetzgeber hat mit diesen Vorschriften die Zuständigkeit zur Ausübung arbeitsrechtlicher Befugnisse einschließlich der Vorgesetztenbefugnisse überschneidungsfrei zwischen der gemeinsamen Einrichtung und dem jeweiligen Träger verteilt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 ‑ 6 P 13.13 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 124 = PersR 2015, 54 = PersV 2015, 146, ‑ 6 P 14.13 ‑, PersV 2015, 108, ‑ 6 P 15.13 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123, und ‑ 6 P 16.13 ‑, ZfPR 2015, 2. Danach liegt sowohl die Eingruppierung als auch die Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten in der Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung und folglich in der Beteiligungszuständigkeit des dortigen Personalrats, weil beides nicht als Begründung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II anzusehen ist. Derartige Personalmaßnahmen betreffen nur einzelne Rechtsansprüche und -pflichten aus einem Arbeitsverhältnis, lassen dieses aber im Ganzen unberührt. Dem entspricht es, dass dem Gesetzgeber bei Erlass von § 44 d Abs. 4 SGB II vor Augen stand, dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung solle auch die Möglichkeit einer Höhergruppierung eingeräumt werden. Schließlich steht dieses Verständnis auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber angestrebten Sicherstellung einer weitgehenden Gleichbehandlung des Personals und einer einheitlichen Personalführung in den gemeinsamen Einrichtungen, die wirksam dadurch gewährleistet wird, dass möglichst umfangreiche personelle Entscheidungsbefugnisse derjenigen Instanz überantwortet sind, die mit dem Dienstbetrieb und dem gesamten Personalkörper der Einrichtung aus eigenem Erleben vertraut ist, was auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung stärker zutrifft als auf den Leiter der zuständigen Trägerdienststelle. Insbesondere ist der Geschäftsführer aufgrund seiner Kenntnis der Verhältnisse vor Ort auch besser gerüstet, eine an einen Beschäftigten übertragene Aufgabe in ihren Eigenarten richtig zu erfassen und tariflich zutreffend unter ein kollektives Entgeltschema zu subsumieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 ‑ 6 P 14.13 ‑, a. a. O. (zur Eingruppierung), sowie ‑ 6 P 15.13 ‑, a. a. O., und ‑ 6 P 16.13 ‑, a. a. O. (zur Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten). Hinsichtlich der Eingruppierung und der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten liegt die Entscheidungszuständigkeit auch dann beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und folglich die Beteiligungszuständigkeit beim dortigen Personalrat, wenn die betroffenen Beschäftigten erst vor der Zuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung von der Trägerdienststelle neu eingestellt, in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen oder im Wege der Versetzung aufgenommen worden sind und ihnen dann erstmals Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Es besteht kein Grund, in diesen ‑ von den Verfahrensbeteiligten auch als "Erstzuweisung" bezeichneten ‑ Fällen eine Entscheidungszuständigkeit der Trägerdienststelle und damit eine Beteiligungszuständigkeit des dort gebildeten Personalrats anzunehmen. Mit den Regelungen in § 44 d Abs. 4 SGB II hat der Gesetzgeber eine Aufspaltung zwischen Arbeitgeberfunktion und bestimmten arbeitsrechtlichen Ausübungsbefugnissen, die aus dieser Funktion folgen, vorgenommen. Maßgeblich soll allein die Art der Maßnahme sein. Nur dann, wenn es um die Befugnis zur Begründung und Beendigung der mit dem Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse geht, besteht eine Entscheidungszuständigkeit der Trägerdienststelle. Im Übrigen liegen die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion sämtlich bei dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Das gilt uneingeschränkt auch für die Eingruppierung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten. Hinsichtlich dieser Maßnahmen besteht kein Anlass, danach zu unterscheiden, ob sie Beschäftigte betreffen, denen bereits Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen waren, oder ob es sich um Beschäftigte handelt, denen erstmals Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Die Gründe, die für eine Entscheidungszuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung hinsichtlich der Eingruppierung und der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten sprechen, gelten uneingeschränkt auch für die Fälle einer Erstzuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung. Auch in diesen Fällen gebietet es die angestrebte Gleichbehandlung des Personals und einheitliche Personalführung in den gemeinsamen Einrichtungen derjenigen Instanz die Entscheidungsbefugnisse zu überantworten, die mit dem Dienstbetrieb und dem gesamten Personalkörper der gemeinsamen Einrichtung aus eigenem Erleben vertraut ist. Insbesondere gilt auch für die Erstzuweisung, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung aufgrund seiner Kenntnis der Verhältnisse vor Ort besser als die Trägerdienststelle gerüstet ist, eine an einen Beschäftigten übertragene Aufgabe in ihren Eigenarten richtig zu erfassen und tariflich zutreffend unter ein kollektives Entgeltschema zu subsumieren. Entgegen der Auffassung des Beteiligten folgt nichts anderes aus dem Wortlaut des § 44 d Abs. 4 SGB II. Zwar heißt es dort, der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung übe die im Weiteren beschriebenen Befugnisse über diejenigen Beamten und Arbeitnehmer aus, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten "zugewiesen worden sind". Die Verwendung der grammatikalischen Zeitform des Perfekts erlaubt aber nicht die Schlussfolgerung, bis zum Vollzug der Zuweisung liege die Zuständigkeit bei der Trägerdienststelle und erst danach bei der gemeinsamen Einrichtung. Für die Annahme einer derartigen Zuständigkeitsverteilung nach Zeitabschnitten ist nichts ersichtlich. Eine solche Zuständigkeitsverteilung würde vielmehr dazu führen, der Trägerdienststelle Entscheidungszuständigkeiten einzuräumen, die allein den Bereich der gemeinsamen Einrichtung und den dort vorhandenen Personalkörper betreffen und den Kernbereich der dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung berühren. Dem widerspricht aber der in § 44 d Abs. 4 SGB II zum Ausdruck kommende Grundgedanke der Zuständigkeitsverteilung zwischen Trägerdienststelle und gemeinsamer Einrichtung. Für die Trägerdienststelle stellen sich deshalb die Fragen der Eingruppierung und der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung von Anfang an nicht. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Juni 2015 ‑ 62 PV 14.14 ‑, ZfPR-online 2016, Nr. 2, S. 3; ähnlich im Zusammenhang mit dem Mitbestimmungsrecht beim Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 62 PV 18.12 ‑, juris. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Trägerdienststelle den jeweils betroffenen Beschäftigten eine bestimmte, in ihrer eigenen Tarifstruktur angelegte Tätigkeit zur Verrichtung in der gemeinsamen Einrichtung zuweist. Denn die sich daraus ergebenden Fragen der Eingruppierung und einer möglichen Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten stellen sich allein im Bereich der gemeinsamen Einrichtung und unterfallen der Entscheidungszuständigkeit des dortigen Geschäftsführers. So ist insbesondere im Zusammenhang mit der Eingruppierung die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur; die Maßnahme, für die die Mitbestimmung bei Eingruppierung greift, ist allein die aus Anlass der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2011 ‑ 6 P 23.10 ‑, BVerwGE 141, 134 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 38 = PersR 2012, 36 = PersV 2012, 142 = RiA 2012, 44 = ZfPR 2012, 35 = ZTR 2012, 123, und vom 20. März 2017 ‑ 5 PB 1.16 ‑, juris. Erst der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung kann die konkret dem Beschäftigten übertragene Aufgabe in ihren Eigenarten richtig erfassen und tariflich zutreffend unter das maßgebliche kollektive Entgeltschema subsumieren. Im Weiteren weist der Beteiligte zwar zutreffend darauf hin, dass im Regelfall die Entscheidung über die Einstellung eines Beschäftigten mit der Eingruppierungsentscheidung verbunden ist. Dieser tatsächliche Befund ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Einstellung und der Eingruppierung rechtlich um zwei unterschiedliche Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts handelt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine systematische Trennung der Eingruppierung von dem Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" und die Eigenständigkeit der Alternative "Eingruppierung" in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entschieden, damit eine auf die Eingruppierung beschränkte Zustimmungsverweigerung auf den "Gesamtvorgang Einstellung" nicht durchschlagen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 ‑ 6 P 3.98 ‑, BVerwGE 110, 151 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 100 = PersR 2000, 106 = PersV 2001, 32 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 110 = ZfPR 2000, 100 = ZTR 2000, 234. Angesichts dessen begegnet es vor dem Hintergrund des für die Zuständigkeitsabgrenzung maßgeblichen Regelwerks im SGB II keinen Bedenken, dass in der Trägerdienststelle über die Einstellung und in der gemeinsamen Einrichtung über die Eingruppierung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten entschieden wird. Hinsichtlich der demnach unter den Gesichtspunkten der Eingruppierung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegenden Personalmaßnahmen aus der Vorlage vom 4. Juli 2014 ist die Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG nicht eingetreten. Der Antragsteller hat den in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Personalmaßnahmen, soweit es die Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten betrifft, bislang nicht zugestimmt. Zwar hat er mit Schreiben vom 17. Juli 2014 eine Zustimmungserklärung abgegeben. Diese bezog sich jedoch ausschließlich auf die beabsichtigte Zuweisung von Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten an die in der Vorlage aufgeführten Beschäftigten. Derartige Zuweisungen unterliegen nach § 44 g Abs. 2 SGB II einem Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung, an den ein Mitbestimmungsrecht des dort gebildeten Personalrats aus § 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 ‑ 6 P 4.13 ‑, BVerwGE 148, 36 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 121 = PersR 2013, 456 = PersV 2014, 18. Die Zustimmungserklärung des Antragstellers erfasst aber nur die Zuweisung von Tätigkeiten, nicht aber die Eingruppierung bzw. die Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten an die in der Vorlage genannten Beschäftigten. Zwar gilt eine Zustimmung, die der Personalrat zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme erteilt, regelmäßig für alle einschlägigen Mitbestimmungstatbestände. Vorliegend steht aber nicht eine einzelne Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne in Rede. Vielmehr stellen die Zuweisung von Tätigkeiten und die Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten voneinander getrennte Handlungen dar, die jeweils für sich der Mitbestimmung unterliegen. Angesichts dessen konnte der Antragsteller der Zuweisung von Tätigkeiten zustimmen und zugleich seine Zustimmung zu der Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten verweigern. Hinsichtlich der Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten gilt die Zustimmung des Antragstellers nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als erteilt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG ‑ wie hier ‑ den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB -, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354, vom 7. November 2013 - 20 A 218/13.PVB -, PersR 2014, 181 = PersV 2014, 147 = ZTR 2014, 367, vom 3. Februar 2015 ‑ 20 A 1231/14.PVB ‑, PersV 2015, 262, und vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, DÖD 2016, 212 = DVBl. 2016, 732 = PersR 2016, 45 = PersV 2016, 421 = ZTR 2016, 483. Ausgehend davon kann der Personalrat seine Zustimmung in Personalangelegenheiten nicht allein mit dem Hinweis begründen, er sei nicht ausreichend unterrichtet worden. Denn die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung verweigern kann, allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 = PersR 2010, 312 = PersV 2010, 336, m. w. N.; BAG, Beschlüsse vom 10. August 1993 ‑ 1 ABR 22/93 ‑, NZA 1994, 187, und vom 28. Januar 1986 ‑ 1 ABR 10/84 ‑, BAGE 51, 42 = BB 1986, 1778 = DB 1986, 1077; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., vom 7. November 2013 ‑ 20 A 218/13.PVB ‑, a. a. O., und vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O., jeweils m. w. N. Der Informationsanspruch des Personalrats ist dadurch (ausreichend) gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Denn gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muss der Leiter der Dienststelle, wenn er eine Maßnahme treffen will, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, diesen von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Der Personalrat kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Erklärungsfrist erst mit dem Eingang des Zustimmungsantrags des Dienststellenleiters beim Personalrat und dessen Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme zu laufen beginnt. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet ist, ist er in der Lage, das ihm zustehende Beteiligungsrecht sachgerecht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, a. a. O., vom 24. Februar 2006 ‑ 6 P 4.05 ‑, Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2006, 255 = PersV 2006, 217 = ZfPR 2006, 68 = ZTR 2006, 344, vom 27. Januar 1995 ‑ 6 P 22.92 ‑, BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 405 = PersR 1995, 185 = PersV 1995, 443 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 74 = ZfPR 1995, 80, und vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., vom 7. November 2013 ‑ 20 A 218/13.PVB ‑, a. a. O., und vom 21. Dezember 2015 ‑ 20 A 643/14.PVB ‑, a. a. O.; zu einer unter Umständen bestehenden Pflicht des Personalrats, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu verlangen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 ‑ 6 PB 25.09 ‑, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2010, 169 = PersV 2010, 183 = ZTR 2010, 102. Bei der Beurteilung der Frage, wie die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme zu erfolgen hat, ist von dem Sinn und Zweck des in § 69 Abs. 2 BPersVG geregelten Verfahrens auszugehen. Durch die Unterrichtung sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Da dem Personalrat hierfür die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG von zehn Arbeitstagen in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss, hat der Dienststellenleiter mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme zugleich die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen zu geben. Soweit dies erst nachträglich geschieht, beginnt die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt demnach insoweit die allgemeine Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Eine Vorlage des Dienststellenleiters, die den Anforderungen des § 68 Abs. 2 BPersVG nicht genügt, ist unvollständig; durch sie kann ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O. Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Äußerungsfrist für den Antragsteller nicht zu laufen begonnen ‑ mit der Folge, dass keine Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG eingetreten ist ‑, weil er vom Beteiligten über die beabsichtigten Eingruppierungen bzw. Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten nicht ausreichend unterrichtet worden ist. Zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei Eingruppierung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten bedarf der Antragsteller hinsichtlich der in der Mitbestimmungsvorlage vom 4. Juli 2014 genannten Beschäftigten näherer Angaben zu deren bisherigen Tätigkeiten und zu den Entwicklungs- und Funktionsstufen, die diesen übertragen werden sollen. Diese Informationen hat der Beteiligte ‑ in Konsequenz der von diesem vertretenen Rechtsauffassung des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts ‑ dem Antragsteller nicht zukommen lassen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob auch in den Fällen einer Erstzuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat die Mitbestimmungsrechte bei Eingruppierung bzw. Übertragung höher zu bewertenden Tätigkeiten aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zustehen, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.