Urteil
7 A 1154/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0426.7A1154.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur , Flurstück (Im E. 4d). Das Grundstück befindet sich südlich der Straße „Im E. “ und ist zur Straße hin mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt in einem Bereich, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Unter dem 14.3.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Einfamilienhaus nebst Garage im rückwärtigen Grundstücksbereich. Die Erschließung soll über das westlich gelegene Flurstück erfolgen. Mit Bescheid vom 24.5.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Bauvorhaben füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen: Das Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Bauvorhaben befinde sich in zweiter Reihe, die bereits durch eine vorhandene Bebauung vorgeprägt sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 24.5.2012 zu verurteilen, ihm den unter dem 14.3.2012 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen: Für die Beurteilung des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche sei die Bebauung entlang der Erschließungsstraße maßgeblich. Diese Bebauung sei durch zwei Baureihen geprägt. Durch das Vorhaben solle nun eine weitere Baureihe zwischen der Straßenbebauung und den bisherigen Hinterliegern verwirklicht werden, für die es in der näheren Umgebung kein Vorbild gebe. Infolge der negativen Vorbildwirkung sei das Vorhaben auch geeignet, bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen. Nach Durchführung eines Ortstermins hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zwar nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, es sei aber gleichwohl ausnahmsweise zulässig, weil es keine städtebaulichen Spannungen begründe oder vorhandene Spannungen dieser Art verstärke. Von ihm gehe keine negative Vorbildwirkung aus, weil es sich bei dem Vorhabengrundstück nach Größe und Zuschnitt um das einzige Grundstück in dem Bereich handele, auf dem ein derartiges Bauvorhaben verwirklicht werden könne. Entsprechenden Bauvorhaben auf den Nachbargrundstücken stehe entweder der jeweilige Grundstückszuschnitt oder das Vorhandensein von baulichen Anlagen entgegen. Bodenrechtlich beachtliche Spannungen würden auch nicht dadurch begründet oder erhöht, dass bei Zulassung des Bauvorhabens eine vorhandene Ruhelage mehr als geringfügig beeinträchtigt werde. Im Hinblick auf die vorhandenen Garagen und die Zufahrten zu den Hinterliegergrundstücken sei der fragliche Bereich ohnehin durch Kfz-Verkehr belastet. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im wesentlichen folgendes vor: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich das streitige Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Unrichtig sei demgegenüber die Annahme, das Vorhaben sei gleichwohl ausnahmsweise zulässig, weil es nicht geeignet sei, städtebauliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Durch das Vorhaben würden zunächst die Ruhebereiche der angrenzenden Grundstücke in bodenrechtlich beachtlicher Weise gestört. Sämtliche unmittelbaren Nachbargrundstücke seien mit ihren Ruhelagen in Richtung des Vorhabens ausgerichtet. Zwar befänden sich dort auch einige Garagen, der entsprechende Zu- und Abfahrtsverkehr wirke sich aber nicht flächendeckend aus. Von dem streitigen Vorhaben gehe demgegenüber eine erhebliche Beeinträchtigung des bisherigen Ruhebereichs aus. Außerdem störe es die Durchlüftung der Umgebungsgrundstücke von West nach Ost. Ferner sei das Vorhaben geeignet, eine negative Vorbildwirkung für die Umgebung auszulösen. Es begründe die Gefahr, dass zwischen der Straßenbebauung und der bisherigen Hinterliegerbebauung eine dritte Bebauungsreihe entstehe. Der rückwärtige Bereich der Straßenbebauung weise einen Abstand von der Straße von etwa 18-23 m auf. Die Bebauung der zweiten Reihe beginne von der Straße aus gesehen zwischen etwa 41 m und 46 m. In dem dazwischenliegenden Bereich seien Freiflächen vorhanden, die nur von einigen untergeordneten Nebenanlagen unterbrochen würden. Genau in diesem Mittelbereich solle das streitige Bauvorhaben Platz finden und biete damit ein Vorbild für eine entsprechende Bebauung der Nachbargrundstücke. Auf den Zuschnitt der Nachbargrundstücke komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Existenz von Nebengebäuden in dem fraglichen Bereich. Eine durch das streitige Vorhaben angestoßene weitere Verdichtung der Bebauung sei aufgrund der Lage auf dem Grundstücksmarkt im Stadtgebiet N. auch konkret zu erwarten. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Anders als es das Verwaltungsgericht angenommen habe, füge sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der auf das Vorhabengrundstück prägend wirkenden näheren Umgebung ein. In den Blick zu nehmen sei dabei der Bereich zwischen den Straßen Im E. , O. , G.------weg und N1.----straße . Das Blockinnere dieses Bereichs bilde für die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche eine zusammenhängende Einheit. Es sei festzustellen, dass die Straßenrandbebauung zwar eine vordere gemeinsame Fluchtlinie bilde, die anzutreffende Hinterlandbebauung sei aber überaus heterogen strukturiert, so dass eine faktische Baugrenze nicht auszumachen sei. Insbesondere lasse sich kein Korridor zwischen zwei Baureihen definieren, wie es die Beklagte versuche. In diesem Zusammenhang sei zunächst das Grundstück Im E. 6 in den Blick zu nehmen. Der bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze reichende Anbau auf diesem Grundstück diene nach dem in der Örtlichkeit gewonnenen Eindruck dem Wohnen. Dieser Anbau sei auch nicht als Fremdkörper zu betrachten. Ferner seien die Grundstücke O. 27, 27a und 27b in den Blick zu nehmen, wo offensichtlich drei Wohneinheiten hintereinander stünden. Auch die Flurstücke 226, 67 und 294 belegten eine heterogene Bauweise. Die von der Beklagten als Nebenanlagen qualifizierten Garagen stellten sich ihrer Größenordnung nach zum Teil tatsächlich als Hauptanlagen dar. Dies gelte insbesondere für die Anlagen auf den Grundstücken Im E. 10,12 und 14. Das Vorhaben begründe – wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe – auch keine bodenrechtlichen Spannungen. Es sei weder ersichtlich, dass das Vorhaben eine bestehende Ruhelage wesentlich beeinträchtige, noch sei zu erkennen, dass eine relevante Verschlechterung der Durchlüftung der Nachbargrundstücke drohe. Die Durchlüftung sei bereits durch die vorhandenen Baulichkeiten unterbrochen. Dass von der Wohnnutzung gravierende Emissionen ausgingen, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestehe in dem fraglichen Bereich bereits Ziel- und Quellverkehr durch die verschiedenen Stichstraßen und Garagenzufahrten. Von dem Vorhaben gehe auch keine negative Vorbildwirkung aus. Das Verwaltungsgericht verweise zu Recht darauf, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück nach Größe und Zuschnitt um das einzige in diesem Bereich handele, auf dem ein solches Bauvorhaben verwirklicht werden könne. Hinzu komme, dass die negative Vorbildwirkung konkret drohen müsse und nicht lediglich spekulativ angenommen werden dürfe. Es fehle etwa an Angaben der Beklagten dazu, dass für Nachbargrundstücke entsprechende Bauanträge bereits gestellt worden seien. Zudem müsse die Beklagte prüfen, ob möglicherweise nachfolgende Vorhaben überhaupt rechtlich zulässig seien. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 4.10.2016 in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid. Das zur Beurteilung gestellte Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Es fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind hier jedenfalls im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt. Die im Hinblick auf dieses Merkmal maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 ‑, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328. Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 23.4.2015 - 7 A 1237/15 -, juris und vom 19.6.2008 ‑ 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Fotos sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat vermittelt hat, erstreckt sich die hier maßgebliche nähere Umgebung - wie es auch vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist - allenfalls auf den Bereich der bisher doppelreihigen Wohnbebauung entlang der südlichen Seite der Straße Im E. , die durch eine Häuserzeile an der Straße und eine weitere Häuserzeile im hinterliegenden Bereich gekennzeichnet ist. Die weiter südlich in Richtung der Straße O. liegende Bebauung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - der für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Umgebung nicht mehr zuzurechnen, wofür bereits die weitgehend fehlenden Sichtbeziehungen sprechen. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für die streitgegenständliche Bebauung in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Der schmale gartenseitige Anbau, der an das an der Straße gelegene Wohnhaus Im E. 6 anschließt und entlang der Grundstücksgrenze verläuft, mag zwar zu Wohnzwecken genutzt werden. Er hat mit Blick auf seine geringe Grundfläche aber nicht die prägende Kraft, Vorbild für das von dem Kläger geplante Einfamilienhaus zu sein, das eine Grundfläche von immerhin 11,5 m mal 8,5 m besitzen soll. Ob er darüber hinaus als Fremdkörper als Vorbild ausscheidet, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Im Übrigen befinden sich in dem Bereich zwischen den beiden existierenden Häuserzeilen, in dem das Bauvorhaben des Klägers Platz finden soll, durchweg nur als Nebenanlagen zu qualifizierende Baulichkeiten, die als Vorstück für ein Hauptgebäude, wie es der Kläger errichten möchte, ausscheiden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 - 4 B 172.97 ‑ BRS 59 Nr. 79. Die Beurteilung der Baulichkeiten als Nebenanlagen rechtfertigt sich nicht nur im Hinblick auf die Nutzungsstruktur der Anlagen, die auch nach dem Vorbringen des Klägers durch eine funktionelle Unterordnung im Verhältnis zu den Hauptgebäuden gekennzeichnet ist, sondern auch im Hinblick auf ihre Größe und den damit verbundenen Aspekt der räumlich - gegenständlichen Unterordnung. Vgl. zu diesen Kriterien etwa das vom Kläger zitierte Urteil des BVerwG vom 18.4.2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = BauR 2004,1567. Dies gilt auch im Hinblick auf die Garagenanlagen auf den Grundstücken Im E. 10,12 und 14, die nach Einschätzung des Senats auch ihrer Grundfläche nach durchaus als übliche Nebenanlagen zu den jeweils an der Straße befindlichen Hauptgebäuden anzusehen sind. Die vom Kläger weiterhin angeführte Bebauung auf den Grundstücken O. 27, 27a und 27b sowie auf den Flurstücken 226, 67 und 294 liegt jeweils außerhalb der nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Umgebung. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert allerdings nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81. Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Auch dort könnten in dem Bereich zwischen der Straßenrandbebauung und der bisherigen zweiten Baureihe im Hinterliegerbereich Wohngebäude errichtet werden. Die Platzverhältnisse dafür erscheinen auch dem Senat in einer Mehrzahl von Fällen ohne weiteres als ausreichend. Rechtliche Hindernisse, die einer solchen Bebauung endgültig entgegenstünden, sieht der Senat nicht. Auch die teilweise anzutreffende Bebauung des fraglichen Bereichs mit Nebenanlagen sowie der gegenwärtige Verlauf der Grundstücksgrenzen stehen dem - anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht durchgreifend entgegen. Es drängt sich vielmehr auf, im Wege stehende Nebenanlagen zu Gunsten einer wesentlich höherwertigen Wohnbebauung zu beseitigen und die Grundstücksgrenzen entweder zu ändern oder auf Grundlage von Vereinigungsbaulasten (§ 4 Abs. 2 BauO NRW) die Vorhaben auf mehreren Grundstücken zu errichten. Eine solche Entwicklung droht vor dem Hintergrund der Situation auf dem Grundstücksmarkt in N. und der besonderen Attraktivität des in Rede stehenden Bereichs als Wohngebiet - wie die Beklagte zutreffend dargetan hat - auch konkret. Der Stellung entsprechender Bauanträge bedarf es nicht, um eine negative Vorbildwirkung im oben genannten Sinne anzunehmen. Ob das streitige Vorhaben bodenrechtliche Spannungen auch im Hinblick auf eine existierende Ruhelage oder die Durchlüftung der Grundstücke in der Umgebung hervorruft, kann hiervon ausgehend dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.