OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 1041/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0426.12E1041.16.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die sinngemäß gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Teil des Beschlusses gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für den in der Hauptsache erledigten Teil der Klage begehrt, ist dafür kein Raum. Auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass Prozesskostenhilfe nicht für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, sondern quasi rückwirkend beansprucht wird. Der Prozesskostenhilfeantrag war erst nach - teilweiser - Erledigung der Hauptsache entscheidungsreif. Das Beschwerdevorbringen, ein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe bereits mit der Klageerhebung vorgelegen, mit der Klagebegründung vom 21. Oktober 2015 sei das Gesuch entscheidungsreif gewesen, trifft so nicht zu. Vielmehr sind die für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erforderlichen Erklärungen der - im Grundsatz unterhaltspflichtigen - Eltern der Klägerin erst am 13. Oktober 2016 und damit nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits (übereinstimmende Erledigungserklärungen im Dezember 2015) beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Voraussetzungen, unter denen nach Eintritt der Erledigung ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2016 - 12 E 1119/15 - und vom 30. April 2014- 12 E 404/14 -, m. w. N. Auch im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe, soweit sie nicht bewilligt worden ist, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 7/2015 Einkommen erzielt habe, das im Bewilligungsbescheid vom 13. November 2014 entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht berücksichtigt worden sei. Für diesen Fall sehe § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG zwingend die Aufhebung und Rückforderung des überzahlten Betrages vor, ohne dass es auf ein Verschulden/Vertretenmüssen der Klägerin oder der Beklagten ankomme. Die Sonderregelung schließe in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des SGB X (§§ 44 ff SGB X) aus. Diesen zutreffenden Erwägungen, die der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und ihr folgend der obergerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentierung entsprechen, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1985 - 16 A 796/84 -, FamRZ 1985, 1196; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. April 2015 ‑ 12 S 1871/14 -, juris Rn. 29, m. w. N.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. März 2014 - 6 N 63.12 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 12 ZB 13.780 -, juris Rn. 8; Humborg in: Rothe-Blanke, BAföG, Stand: Sept. 2016, § 20 Rn. 13 und 14; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 11, setzt die Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Auf den Klagevortrag, sie habe stets richtige Angaben gemacht und die Beklagte sogar zweimal telefonisch auf ihr Einkommen hingewiesen, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.