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Beschluss

6 A 2753/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0424.6A2753.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Eichamtsrats, der seine Rückumsetzung begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Eichamtsrats, der seine Rückumsetzung begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Kläger zieht mit dem Zulassungsvorbringen zu Unrecht in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht vom Bestehen einer innerdienstlichen Spannungslage und einer Störung des Betriebsfriedens in der Betriebsstelle Eichamt N. ausgehen konnte. Er greift zunächst erfolglos die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Eichdirektor a.D. C. an. Der Vortrag, sollten dessen Angaben zutreffen, wäre dieser als Dienstvorgesetzter gehalten gewesen, Konsequenzen aus dem von ihm beschriebenen Verhalten des Klägers zu ziehen, ist schon deshalb unverständlich, weil eben das geschehen ist. Der Zulassungsantrag stellt nicht in Frage, dass wegen des Verhaltens des Klägers verschiedene Gespräche geführt worden sind und Herr C. sich schließlich mit der Bitte, gegenüber dem Kläger disziplinarische Schritte einzuleiten und ihn wegen seines unverträglichen Verhaltens umzusetzen, an den Leitenden Eichdirektor Dr. Q. gewandt hat. Die darauf erfolgte Umsetzung des Klägers ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass dieser den Betriebsstellenleiter den Äußerungen dreier Beschäftigter zufolge als "korruptes Schwein" bezeichnet hat und der Kläger das in seiner eigenen Stellungnahme vom 1. Januar 2014 zumindest sinngemäß eingeräumt habe, indem er geäußert habe, dieser müsse sich Vorwürfe gefallen lassen, weil er 15 Jahre Dienstaufsicht über einen Mitarbeiter gehabt habe, der nachweislich korrupt sei. In der Tat ist dies dem Schreiben des Klägers vom 1. Januar 2014 zu entnehmen. Die Darstellung, der Kläger sei dabei lediglich seiner Unterstützungspflicht gegenüber Vorgesetzten nachgekommen, indem er auf einen Korruptionsverdacht hingewiesen habe, verzerrt die Gegebenheiten in unzulässiger Weise, zumal die Äußerung nicht gegenüber Vorgesetzten erfolgt ist. Dass im Anschluss kein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden ist, kann auf einer Reihe von Ursachen beruhen. Angesichts dessen ist das Zulassungsvorbringen abwegig, dies lasse "einzig den Schluss zu, dass eine derartige Äußerung durch den Kläger gegenüber mehreren Kollegen im Hinblick auf den Betriebsstellenleiter nicht getätigt worden ist". Die Zulassungsbegründung macht auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge der Dienstherr sich für die Annahme der Störung des Vertrauensverhältnisses in der Dienststelle nicht auf die Beschwerden der Kollegen des Klägers stützen können sollte. Dass das Verwaltungsgericht hierzu lediglich Herrn C. als Zeugen gehört hat, ist schon deshalb unschädlich, weil dieser Adressat der Beschwerde des Herrn T. war und der Inhalt der schriftlich vorliegenden Beschwerde des Herrn I. unstreitig ist. Darüber hinaus hätte es dem Kläger offen gestanden und oblegen, die Vernehmung weiterer Zeugen zu beantragen, wenn er dies für erforderlich hielt. Der Vortrag, die gegen den Kläger von Kollegen erhobenen Beschwerden seien inhaltlich "nicht stichhaltig", "sachlich nicht gerechtfertigt" und "substanzlos", ist schon ungeeignet, das Bestehen einer innerdienstlichen Spannungslage und einer Störung des Betriebsfriedens in der Betriebsstelle Eichamt N. in Zweifel zu ziehen. Dass der Kläger sein Verhalten gegenüber Herrn I. am 22. November 2013, das dieser als unangebrachte und unverschämte Einmischung in seine Angelegenheiten in Gegenwart eines Kunden empfunden hat, lediglich als von dem Kollegen missverstandene Hilfestellung darstellt, mag Ausdruck der vorliegenden Problematik im Hinblick auf seine soziale Kompetenz sein. Soweit der Zulassungsantrag den nach seiner Ansicht zutreffenden Hintergrund der Beschwerde des Herrn T. im Zusammenhang mit dem Waschen eines Kraftfahrzeugs schildert, bleibt unklar, welche Feststellung(en) des Verwaltungsgerichts und welche Ausführungen der Beschwerde er mit dem Vortrag überhaupt angreifen will. Das Vorbringen, dem Kläger könne nicht der Vorwurf gemacht werden, Urheber eines Belegschaftskonflikts zu sein, verfehlt gleichfalls die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, nach dessen - nicht zu beanstandender - Auffassung des Bestehen einer Spannungslage ausreichend war, ohne dass der Dienstherr gehalten gewesen sei, der "Schuldfrage" im Einzelnen nachzugehen. Endlich ist das Vorbringen, dem Kläger sei bei der Betriebsstelle für Sonderaufgaben beim Eichamt E. keine amtsangemessene Beschäftigung übertragen worden, gleichfalls schon ohne Relevanz für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Überdies verfehlt der Vortrag die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er beschränkt sich auf die Behauptung, der Kläger sei bei der Betriebsstelle lediglich mit einem Projekt betreffend die Erstellung einer Wissensdatenbank betraut; dabei handele es sich um eine einfache Tätigkeit, für die es keiner besonderen eichamtlichen Kenntnisse bedürfe. Das beklagte Land hat dem entgegengesetzt, das Projekt der Erstellung einer Wissensdatenbank für den Bereich 3.3 (Fertigpackungen), mit dem der Kläger betraut sei, erfordere fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Fertigpackungsrechts und langjährige berufliche Erfahrungen, über die der Kläger verfüge. Das Projekt bestehe nicht nur im Zusammentragen von Informationen, sondern auch in der Erstellung fachlicher Dokumentationen unter Berücksichtigung von gerichtlichen Entscheidungen und Dienstanweisungen, die zu sichten und fachlich kompetent auszuwerten seien. Es sei noch nicht abgeschlossen. Hiergegen hat der Kläger nichts von Substanz vorgebracht.