Urteil
10 D 70/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.10D70.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „S. Straße" der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „S. Straße" der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplans Nr. „S. Straße" (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie betreibt auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück M. 1 in I. (Gemarkung I., Flur 20, Flurstücke 300, 166 und 192) einen Lebensmittel-Discountmarkt und klagt im Verfahren 9 K 4077/12 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Vergrößerung der Verkaufsfläche dieses Marktes. Der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB beschlossene Bebauungsplan setzt im Plangebiet einen Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten fest. Der Rat fasste am 17. Mai 2011 den Aufstellungsbeschluss, der zunächst im August 2011 und erneut am 12. Juni 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 26. August 2013 bis einschließlich 27. September 2013, eine erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs im Zeitraum vom 16. April 2014 bis einschließlich 16. Mai 2014 und eine erneute öffentliche Auslegung im Zeitraum vom 28. Juli 2014 bis einschließlich 29. August 2014 statt. In der Bekanntmachung der letzten Auslegung des Planentwurfs heißt es, dass „die Planunterlagen in Form eines Bebauungsplanentwurfs sowie des dazugehörigen Begründungsentwurfs (einschl. Umweltbericht – aktuell einzige umweltrelevante Aussage)“ ausgelegt werden. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 25. September 2014 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 9. Oktober 2014 bekannt gemacht. Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentralenrelevanten Warensortimenten der I1. Liste nicht zulässig sind. In den Hinweisen auf der Planurkunde ist unter der Nr. 7 die I1. Liste abgedruckt. In der Entwurfsfassung enthielt Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen eine Regelung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von untergeordneten Verkaufsstätten in produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben . Diese textliche Festsetzung wurde auf der Planurkunde mit einem dünnen roten Strich durchgestrichen, nachdem der Rat von einer entsprechenden Festsetzung Abstand genommen hat. Nach der Planbegründung stellt die vergleichsweise massive Präsenz von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebenen im Plangebiet planerisch, sozial und wirtschaftlich eine potenzielle Gefahr für den Einzelhandelsbestand und damit für die zukünftige Entwicklung der I1. Innenstadt dar. Mittlerweile würden im Plangebiet nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente auf circa 6.500 qm Verkaufsfläche vertrieben. Das entspreche etwa 38,3 % der in der Innenstadt im Jahr 2008 ermittelten Verkaufsflächen von insgesamt rund 16.975 qm. Im Übrigen sollten die im Plangebiet gelegenen Grundstücke aufgrund fehlender Flächenreserven für Gewerbebetriebe im Stadtgebiet vorrangig für eine gewerbliche Entwicklung genutzt werden. Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit sollten lediglich Spielräume für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten verbleiben. Die Antragstellerin hat am 21. September 2015 den Normenkontrollantrag gestellt und macht geltend, der Bebauungsplan sei bereits in formeller Hinsicht unwirksam. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs habe die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB missachtet, weil sie keine ausreichenden Angaben dazu enthalten habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die Verwaltung habe die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und in der Bekanntmachung schlagwortartig charakterisiert, sondern nur pauschal auf den Umweltbericht verwiesen. Der Verstoß sei auch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden und damit beachtlich. Der Bebauungsplan leide zudem an einem Bestimmtheitsmangel. Auf der Planurkunde sei nicht zu erkennen, dass Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen komplett gestrichen worden sei. Der Bebauungsplan erweise sich auch in materieller Hinsicht als unwirksam. Für Teile der vom Rat verfolgten Zielsetzungen, nämlich Gewerbeflächen für produzierende Gewerbebetriebe zu sichern, biete § 9 Abs. 2a BauGB keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus verstoße der Einzelhandelsausschluss gegen das Abwägungsgebot. Im Plangebiet befänden sich zahlreiche Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten. Auch gebe es einen konkreten Erweiterungswunsch zumindest eines Betriebs. Das von der D. Beratung und Management GmbH erstellte Einzelhandelskonzept für die Stadt I. von August 2008 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) genüge nicht dem Gebot der gerechten Abwägung und die Antragsgegnerin habe es in der Vergangenheit auch nicht konsequent umgesetzt. Es nehme das Plangebiet und den aktuellen Bestand nicht ausreichend in den Blick und bewerte dessen Bedeutung im Zentrengefüge fehlerhaft. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Einzelhandelskonzeptes seien im Plangebiet zwar nur wenige Einzelhandelsbetriebe zu finden gewesen, doch sei das jetzt anders. Es sei davon auszugehen, dass das Plangebiet, jedenfalls aber die Umgebung ihres Lebensmittel-Discountmarktes inzwischen die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs habe. Die gutachterliche Stellungnahme der D. aus dem März 2011 habe zudem empfohlen, von der Neuansiedlung eines Lebensmittel-Marktes in der Nachbarschaft ihres Lebensmittel-Discountmarktes abzusehen. Dieser sei aber gleichwohl genehmigt und realisiert worden. Allein diese Neuansiedlung verändere den Charakter des Plangebiets und seine Bedeutung im Zentrengefüge, was in dem Einzelhandelskonzept bisher nicht beachtet worden sei. Insoweit habe es auch seine unterstützende Wirkung für die Abwägung verloren. Daran ändere der Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe diesen Lebensmittelmarkt nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigen müssen, nichts. So sei beispielsweise eine Versagung der Baugenehmigung unter Berufung auf § 34 Abs. 3 BauGB in Betracht gekommen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplans Nr. „S. Straße" der Stadt I. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht gegeben. Es sei nicht anzunehmen, dass die erforderliche Anstoßwirkung durch die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht erzielt worden sei. Gebe es wie hier keine umweltbezogenen Betroffenheiten, ließen sich Umweltinformationen überhaupt kaum benennen. In einer solchen Situation genüge es, auf den Umweltbericht hinzuweisen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Normenklarheit und Bestimmtheit des Bebauungsplanes wegen der gestrichenen textlichen Festsetzung seien unbegründet. Bei genauer Betrachtung lasse sich die Streichung auf der Planurkunde erkennen. Der Rat verfolge mit der Planung auch keine über § 9 Abs. 2a BauGB hinausgehenden unzulässigen Ziele. Es gehe – wie mehrfach in den Aufstellungsvorgängen und in der Planbegründung dokumentiert – vorrangig und maßgeblich um den Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt. Demgegenüber verweise die Planbegründung hinsichtlich des weiteren Ziels, Gewerbeflächen für produzierende Gewerbebetriebe zu sichern, auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. „Gewerbegebiet I.-Süd“. Das belege, dass dieses Ziel gerade nicht mit dem vorliegenden Bebauungsplan verfolgt werde, sondern mache dessen beschränkte Reichweite deutlich. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet sei in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er ziele auf die Umsetzung des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzepts 2008. Dieses habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin städtebauliche Steuerungskraft. Es definiere in nicht zu beanstandender Weise zentrale Versorgungsbereiche, in denen zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel vorrangig stattfinden solle. Der Bebauungsplan sei geeignet, die konzeptionellen Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts umzusetzen. Der Rat habe auch die maßgeblichen Abwägungsbelange erkannt und zutreffend gewichtet. Anders als die Antragstellerin meine, sei das Einzelhandelskonzept nicht durch die Entwicklungen, die seit 2008 im Plangebiet stattgefunden hätten, überholt. Dort sei trotz des hohen Besatzes mit Einzelhandelsbetrieben kein zentraler Versorgungsbereich entstanden. Es bedürfe für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Der Versorgungsbereich müsse nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale, integrierte Lage haben. Bei dem Plangebiet handele es sich nicht um eine solche integrierte Lage inmitten eines Wohnumfelds, die eine gute fußläufige Erreichbarkeit gewährleiste. Es gehöre nicht zum eigentlichen Siedlungsbereich der Stadt, sondern sei eine durch gewerbliche Nutzungen dominierte Insel an der Grenze zum Außenbereich. Lediglich vereinzelt seien dort Wohnnutzungen eingestreut. Sie, die Antragsgegnerin, habe das Einzelhandelskonzept auch nicht, wie die Antragstellerin meine, mehrfach missachtet. Die Baugenehmigung für den angesprochenen Lebensmittelmarkt sei eine gebundene Entscheidung nach § 34 BauGB gewesen, sodass keine Möglichkeit bestanden habe, das städtebauliche Konzept im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Tatsächlich diene gerade die Aufstellung des Bebauungsplanes dem Ziel, die Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet zu steuern und künftig eine Handhabe zu haben, städtebaulich unerwünschten Entwicklungen Einhalt gebieten zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 5). Entscheidungsgründe: Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist bereits deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB genügt hat. Danach sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotenen Auslegung der Entwürfe des Bauleitplans und seiner Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Für Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, etwa wegen offensichtlicher Irrelevanz, ist kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 15, vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 – juris, Rn. 14, und vom 29. September 2015 – 4 CN 1.15 –, juris, Rn. 8. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht beachtet. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis auf den Umweltbericht fasst nicht die behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht durch Schlagworte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2016 – 10 D 86/14.NE –, juris, Rn. 37, vom 2. Oktober 2013 – 7 D 18/13.NE –, juris, Rn. 56, und vom 12. April 2016 ‑ 10 D 69/14.NE ‑. Soweit die Antragsgegnerin auf eine noch nicht veröffentliche Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts Bezug nimmt, in der eine Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs trotz fehlender Zusammenfassung der Umweltinformationen nach Themenblöcken als mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vereinbar angesehen worden sei, veranlasst dies den Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, zu keiner anderen Bewertung. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht einen pauschalen Hinweis auf den Umweltbericht, dessen Auslegung als gesonderter Teil der Begründung ohnehin für jede Planung obligatorisch sei, nicht als ausreichend angesehen. Er ermögliche dem Planbetroffenen keine inhaltliche Einschätzung dessen, was an Umweltbelangen in der konkreten Planung bisher thematisiert worden sei. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich seien. Das werde der Anstoßfunktion, die der Gesetzgeber der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zumesse, nicht gerecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 22. Im Übrigen ließ sich nach der Pressemitteilung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts in jenem Fall den aufgeführten Unterlagen und Stellungnahmen noch hinreichend deutlich entnehmen, zu welchen Umweltthemen entsprechende Informationen vorlägen. Die interessierte Öffentlichkeit habe erkennen können, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden. Davon kann hier gerade nicht die Rede sein. Der aufgezeigte Mangel ist beachtlich, weil ihn die Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt hat. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit beziehungsweise Bestimmtheit liegt nicht vor. Die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 ist auf der Planurkunde noch hinreichend deutlich erkennbar, sodass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Für ein etwaiges Heilungsverfahren merkt der Senat an, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand an der Wirksamkeit des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses Bedenken bestehen. Grundlegende Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Abs. 2a BauGB ist die Zweckgerichtetheit dieser Festsetzung. Sie muss zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit von Festsetzungen in Bezug auf § 9 Abs. 2a BauGB ausgeführt, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung bedürfe, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben müsse und die den Ausschluss rechtfertige. Der Ausschluss müsse durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, juris, Rn. 6. Bei einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris, Rn. 38. Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Sofern ein Gesamtkonzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet in diesem Sinne nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, ist jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich umsetzt, keine weitere Differenzierung der ausgeschlossenen Sortimente unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung erforderlich. Das Einzelhandelskonzept enthält Ausführungen zur Zentrenstruktur und lässt auch eine auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Steuerung und Ordnung hinsichtlich der Sicherung und Stärkung der Zentren erkennen. Die Planbegründung zeigt insoweit im Grundsatz hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange auf, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in nachvollziehbarer Weise städtebaulich rechtfertigen können. In der Planbegründung ist hierzu ausgeführt, dass Anlass der Planung die gesamtstädtische Steuerung des Einzelhandels zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts sei. Im Einzelnen stellt der Rat darauf ab, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe des Plangebiets mit dem historischen Stadtkern der zentrale Versorgungsbereich I.-Innenstadt liege, der in seiner Funktion als Hauptzentrum nach den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts geschützt und gestärkt werden solle. Je häufiger und umfangreicher das städtebauliche Entwicklungskonzept in der Vergangenheit missachtet worden ist, desto geringer ist jedoch sein Gewicht als Belang für die Bestimmung der Einzelhandelsstandorte im Gemeindegebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 28. Soweit die Antragstellerin meint, dass das Einzelhandelskonzept seine Steuerungsfunktion verloren habe, weil jedenfalls nach der Genehmigung des weiteren Lebensmittel-Marktes das Plangebiet selbst die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs habe, geht diese Einschätzung fehl. Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen ist der Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 91, und vom 15. Februar 2012 ‑ 10 D 32/11.NE ‑, juris, Rn. 57. Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich, dem aufgrund vorhandener oder – im vorliegenden Zusammenhang des § 9 Abs. 2a BauGB – erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungsangebote und Gastronomiebetriebe, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Zentral ist in diesem Zusammenhang nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Das heißt, der zentrale Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Er muss also einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Voraussetzung ist zudem eine integrierte Lage. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. November 2011 – 10 A 787/09 –, n.v., und vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57. Von einer im Blick auf die Versorgungsfunktion integrierten Lage des Plangebiets kann hier nicht die Rede sein. Es handelt sich dabei nach der Planbegründung vielmehr um einen Standort, der ganz überwiegend anderweitig gewerblich genutzt wird. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin weiter ein, im Plangebiet würden mittlerweile auf circa 6.500 qm Verkaufsfläche nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente vertrieben, was rund 38,3 % der in der Innenstadt im Jahr 2008 ermittelten Verkaufsflächen von insgesamt rund 16.975 qm entspreche. Insgesamt würden lediglich circa 20 % der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente in dem festgelegten zentralen Versorgungsbereich angeboten. Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss gleichwohl nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung des innerstädtischen Versorgungszentrums und seiner Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich. Die Zulassung des weiteren Lebensmittelmarktes widersprach und widerspricht zwar zweifelsfrei den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts, wie sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme der D. von März 2011 ergibt, doch folgt daraus weder der Verlust der Steuerungsfunktion des Einzelhandelskonzeptes für das Stadtgebiet insgesamt noch erstarkt das Plangebiet dadurch zu einem eigenständigen zentralen Versorgungsbereich. Es ist daher für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich, ob – wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat – tatsächlich ein Genehmigungsanspruch für den Lebensmittelmarkt bestanden hat, ob die Baugenehmigung beispielsweise unter Berufung auf die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB hätte versagt werden können und ob die Antragsgegnerin planungsrechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Lebensmittelmarktes versäumt hat. Der Einwand der Antragstellerin, für das weitere Ziel des Bebauungsplans, Gewerbeflächen für produzierende Gewerbebetriebe zu sichern, biete § 9 Abs. 2a BauGB keine Rechtsgrundlage, berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig. Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB sind allerdings nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig und nicht ausschließlich im Interesse der sonstigen Innenentwicklung. Der Zusatz „auch im Interesse der Innenentwicklung“ stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließe. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, a.a.O., Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 11. Es lässt sich hier nicht feststellen, dass der Bebauungsplan ausschließlich oder auch nur wesentlich der Stärkung des produzierenden Gewerbes innerhalb der Stadt oder im Plangebiet dienen soll. Die Planbegründung beschreibt dies zwar als durchaus erwünschte Folge eines Einzelhandelsausschlusses im Plangebiet, verweist insoweit aber auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. „Gewerbegebiet I.-Süd“ für ein vergrößertes Plangebiet. Der Bebauungsplan dürfte jedoch auch wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam sein. Der Rat hat die durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Antragstellerin, der übrigen Eigentümer der mit Einzelhandelsbetrieben bebauten Grundstücke und ihrer Betreiber wohl nicht fehlerfrei abgewogen. Er hat bereits die Auswirkungen des Einzelhandelsausschlusses für die im Plangebiet vorhandenen Märkte verkannt. Auf Seite 15 der Planbegründung heißt es insoweit, die Einzelhandelsgeschäfte könnten ihren jeweiligen Betrieb ohne zusätzliche Beschränkungen und Auflagen auch weiterhin ausüben. Selbst abgängige Gebäude könnten im Rahmen der nach wie vor wirksamen Baugenehmigungen wieder neu errichtet werden. Diese Annahme ist unzutreffend. Die den jeweiligen Betreibern beziehungsweise Grundstückseigentümern erteilten Baugenehmigungen sind mit der Errichtung der Märkte ausgenutzt worden. Nach der ungewollten Zerstörung oder dem Abriss eines der fraglichen Geschäftsgebäude dürfte, auch wenn das Gebäude in derselben Form wiedererrichtet werden soll, die hierfür erforderliche neue Baugenehmigung nicht erteilt werden, weil der im Bebauungsplan festgesetzte Einzelhandelsausschluss – seine Wirksamkeit unterstellt – dem entgegenstehen würde. Die von der Antragstellerin geforderte Absicherung einer über den passiven Bestandsschutz hinausgehenden Fortentwicklung der vorhandenen Nutzung kann im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB auch nicht über § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgen. Diese Vorschrift greift nur bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, die § 9 Abs. 2a BauGB gerade nicht vorsieht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2016 – 10 D 58/14.NE – und vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 51. Im Übrigen sei jedoch angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben kann. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, a.a.O., Rn. 17. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden danach durch einen Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.